4510/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4584/J der Abgeordneten Maximilian Lindner, Josef Jury, Dr. Martin Strunz, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Vorweg führe ich aus, dass die in der Anfrage erwähnten Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbrauchsfällen beim Ausgleichszulagenbezug mit 1. Jänner              2010 in Kraft getreten sind.

 

Wie mir der Hauptverband hiezu mitteilte, können konkrete Aussagen über das Ausmaß ihrer Effekte nach etwa zwei Monaten Anwendung noch nicht getroffen        werden.

Ich weise aber jedenfalls darauf hin, dass einschlägige Bestimmungen präventive Wirkungen haben und Missbrauchsfälle schon dadurch vermeiden helfen, indem  bekannt wird, dass entsprechende Maßnahmen effektiv gesetzt werden können.

 

Zusätzlich habe ich die Pensionsversicherungsträger beauftragt, bei einem Antrag auf eine Ausgleichszulage durch Fremde obligatorisch eine Vorlage der nach den §§ 8 und 9 NAG vorgesehenen Bescheinigung bzw. Dokumentation des                   Aufenthaltstitels zu verlangen und sich nicht mit der Vorlage des Meldezettels zu                      begnügen.

 

Die Pensionsversicherungsanstalt habe ich zudem beauftragt, mir in einem Jahr über die weitere Entwicklung zu berichten.

 

Zu den einzelnen Fragen:

 

Frage 1:

 

Diesbezüglich erlaube ich mir auf die oben stehende Präambel zu verweisen, ich darf bemerken, dass derzeit  noch keine entsprechenden Erfahrungen bestehen.

Wie mir der Hauptverband mitteilte, sind zum Berichtszeitpunkt sowohl bei der PVA als auch bei der VAEB keine Fälle bekannt. Der Hauptverband verwies darauf, dass mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen – Barauszahlung zu eigenen Handen, Auskunftspflicht der Fremden-, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden und     Verpflichtung der pensionsberechtigten Person bei begründetem Zweifel, den         Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland zu erbringen –  die Verfahren                noch umfassender geführt werden können: „Bleiben letztendlich Zweifel bestehen                  (z.B. ob der gewöhnliche Aufenthalt im Inland gegeben ist), wird der Antrag auf                      Ausgleichszulage abgelehnt.“

Ergänzend hiezu wurde mir bekannt gegeben, dass bei der                                    Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)  seit Kundmachung des 4. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2009 (4. SRÄG 2009) in zwei Fällen ein   Verfahren gemäß § 149 Abs. 13 GSVG eingeleitet wurde. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) wurden auch schon vor       Inkrafttreten des 4. SRÄG 2009 keine Missbrauchsfälle festgestellt. Daher sind     bislang die Neuregelungen durch das 4. SRÄG 2009 im bäuerlichen                    Pensionsversicherungsbereich ohne Auswirkungen geblieben.

Frage 2:

Diesbezüglich wurde mir vom Hauptverband Folgendes mitgeteilt:

„Bei der der PVA wird - wenn ein Bezug einer ausländischen Rente vorliegt - die Rentenhöhe jährlich beim ausländischen Versicherungsträger erhoben. Gleichzeitig wird auch der ausländische Träger um Mitteilung ersucht, ob ein Wohnsitz in diesem Staat vorliegt. Die einschlägigen inländischen Register (Melderegister, § 360 ASVG) stehen auch den Pensionsversicherungsträgern zur Verfügung.

Liegen Informationen vor, dass sich die anspruchsberechtigte Person öfters nicht im Inland aufhält (z.B. Post wird nicht behoben, Mitteilung über regelmäßige             Auslandsaufenthalte liegt vor), werden gesonderte Meldepflichten auferlegt.

Von dieser Möglichkeit wird jedenfalls Gebrauch gemacht werden, ebenso von der Verpflichtung der obligatorischen Überprüfung gemäß § 298 Abs. 2 ASVG.

Bei der VAEB sind die Angaben des Versicherten im Ausgleichszulagen-Erhebungsbogen bzw. bei Verdachtsfällen durch geeignete Nachweise               (Meldenachweis, Sichtvermerke über Ein- und Ausreise, Mietvertrag, Einbindung der Fremdenpolizeibehörden etc.) zu belegen. Des Weiteren erfolgt in diesen Fällen eine Anfrage an die Krankenversicherung, ob Nachweise über ärztliche Behandlungen vorliegen. Liegt eine ausländische Rente vor, wird der zuständige Träger um         Bestätigung ersucht, welche Adresse bzw. Bankverbindung aktenkundig ist.

Die SVA leitet bei Auftreten von Verdachtsmomenten (z.B. Unzustellbarkeit eines Schreibens an der inländischen Zustelladresse) ein Verfahren gemäß § 149 Abs. 13 GSVG zur Entziehung der Ausgleichszulage ein. Der Leistungsbezieher wird unter Belehrung über die gesetzliche Auskunftsverpflichtung und die Beweislastumkehr aufgefordert, den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Rahmen einer Vorsprache bei der Landesstelle durch geeignete Unterlagen (z.B. über die inländische           Unterkunft oder die Ein- und Ausreisen) nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht er­bracht, wird die Ausgleichszulage entzogen.“

Frage 3:

Seitens des Hauptverbandes habe ich hiezu Folgende Stellungnahme erhalten:

„Der PVA liegen darüber noch keine Informationen vor. In Anbetracht des             umfangreichen Erhebungsverfahrens erscheint dies auch nicht wahrscheinlich, weil bei begründetem Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland der Antrag abgelehnt wird.“

Frage 4:

Zu dieser Frage wurde mir seitens des Hauptverbandes Folgendes mitgeteilt:

„Bei der PVA liegen diesbezüglich keine Daten auf bzw. wurde bis dato statistisch kein Zahlenmaterial erfasst.

Bei der VAEB sind keine Missbrauchsfälle vorhanden, jedoch Verdachtsfälle, die  einer Kontrolle unterzogen wurden. Da es sich um Einzelfälle handelt, ist die genaue Fallzahl nicht feststellbar. Die VAEB hat mitgeteilt, dass in einem vergleichbaren Fall zwar die Ausgleichszulage mittels Bescheid entzogen, aber durch Gerichtsentscheid wieder zuerkannt wurde.“

Frage 5:

Über die Staatsbürgerschaft der AusgleichszulagenbezieherInnen liegen in meinem Ministerium keine Daten vor.

Frage 6:

Zu dieser Frage wurde seitens des Hauptverbandes darauf verwiesen, dass

statistische Zahlen darüber nicht geführt werden und  in der zur Verfügung           stehenden Zeit auch nicht herstellbar sind.

Der Hauptverband führte diesbezüglich aus, dass Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht untersagt sind (z.B. Urlaub) und aus diesen nur dann Rückschlüsse gezogen werden könnten, wenn vermehrt ausländische Arztrechnungen abzurechnen waren. Bei den Gebietskrankenkassen werden allerdings ausländische Arztrechnungen nicht danach sortiert, ob sie von Ausgleichszulagenempfängern eingereicht wurden oder nicht. Dem entsprechend existieren darüber auch keine Statistiken.

Bei der VAEB hat es diesbezügliche Anfragen bereits vor der Gesetzesänderung   gegeben (Verdachtsfälle), die Anzahl kann nicht mehr festgestellt werden.

Frage 7:

 

Aus den in meinem Ministerium aufliegenden Zahlen ergibt sich, dass mit Stand 2009  zu insgesamt 241.619 Pensionen (76.652 Männer und 164.967 Frauen) eine Ausgleichszulage bezahlt wurde.

Davon entfielen 18.777 oder 7,8 % auf zwischenstaatliche Fälle (7.341 Männer und 11.436 Frauen).

 

Zusätzlich erhielten im Dezember 2009 555 Personen (163 Männer und 392 Frauen) zwar eine Ausgleichszulage, aber keine österreichische (Teil)Pension, sondern eine Pension aus einem anderen EU- bzw. EWR-Staat.

 

Ich möchte aber betonen, dass es sich bei diesen Fällen um keine Missbrauchsfälle handelt. Diese Personen beziehen nach derzeit geltender nationaler und               europäischer Rechtslage völlig zu Recht eine Ausgleichszulage. Es werden jedoch strenge Vollzugskontrollen angestellt, um einem Missbrauch vorzubeugen.

 

Im Übrigen darf man nicht vergessen, dass auch Österreicher von den europäischen Bestimmungen profitieren. Alleine in der Schweiz leben 1325 Österreicher, die eine „Schweizer Ausgleichzulage“ beziehen. Das ist mehr als doppelt so viel im Vergleich zu EU(EWR)bürgern, die in Österreich eine Ausgleichszulage beziehen.