4512/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.04.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0009-III/1/2010

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4763/J der Abgeordneten Ing. Hofer und Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Meinem Ressort liegen keine Informationen darüber vor ob, in welchem Umfang und aus welchen Ländern genetisch veränderte Baumwolle in - nach Österreich importierten - Textilien enthalten sind. Den Presseberichten Anfang des Jahres kann entnommen werden, dass dies der Fall ist, da zunehmend weltweit genetisch veränderte Baumwolle angebaut und verarbeitet wird. Kriterien für Ökotextilien sind uneinheitlich, die Kontrolle durch private Zertifizierungsunternehmen ist nicht immer transparent und effizient.

Gentechnikfragen fallen vor allem in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit sowie des Lebensministeriums: Vorschriften der Europäischen Union und ihre Umsetzung in österreichisches Recht (Gentechnikgesetz, BGBl. I 510/1994) regeln die Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (z.B. Baumwolle als Rohstoff wie Saatgut, Pflanze in der EU), die Verwendung als Lebens- und Futtermittel sowie deren Etikettierung. Verarbeitete Textilien sind nicht geregelt.

Textilkennzeichnungsfragen fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie (Textilkennzeichnungverordnung 1993, BGBl.Nr. 890/1993 idgF). Auch hier gibt es keine Regelung hinsichtlich gentechnisch veränderter Textilrohstoffe. Angemerkt wird, dass die Textilkennzeichnungsverordnung auf europäischem Sekundärrecht basiert.

Ein privates österreichisches Gütesiegel (Ökotex) sowie das Europäische Umweltzeichen legen Anforderungen an Rohstoffe für die Textilherstellung fest; Kriterien verfolgen dabei die Forcierung des Anbaus von Baumwolle aus biologischer Landwirtschaft (Anteil von mind. 3%). Anforderungen in Bezug auf die genetische Veränderung von Baumwolle sind hier allerdings nicht vorgesehen.

Die Überarbeitung von Gütezeichen ist ein langwieriger komplexer Prozess, der immer wieder Gegenstand von Diskussionen ist, in die mein Ressort eingebunden und stets bemüht ist, die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu vertreten.

Frage 4 bis 7:

In Textilien verarbeitete genetisch veränderte Baumwolle ist nicht gesetzlich geregelt und daher auch nicht Gegenstand von staatlichen Kontrollen. Darüber hinaus sind die Rohmaterialien von Textilien durch den Verarbeitungsprozess zumeist so verändert, dass eine Bestimmung genetischer Informationen nicht mehr möglich ist. 

Fragen 8 bis 10:

Meinem Ressort sind Auswirkungen auf die TrägerInnen derartiger Textilien oder Studien darüber nicht bekannt. Zur Zeit liegen jedenfalls keine Hinweise vor, wonach ein gesundheitliches Risiko beim Tragen von Kleidung aus gentechnisch veränderter Baumwolle bestehen würde.


Frage 11:

Da zumeist der Nachweis von gentechnisch veränderten Rohstoffen nicht möglich sein wird und da kein Anlass zu der Vermutung besteht, dass gentechnisch veränderte Rohstoffe in Textilien zu Beeinträchtigungen von KonsumentInnen führen, erscheint eine durchgehende behördliche Überprüfung aller am Markt angebotenen Textilien vom Aufwand her nicht vertretbar.

Eine Kennzeichnung könnte nur auf freiwilliger Basis und deren Kontrolle durch eine Prüfanstalt wie zB dem Institut für Ökologie, Technik und Innovation (ÖTI) erfolgen. (Siehe dazu die Ausführungen zu den Fragen 1 – 3.) Der Erwerb genetisch veränderter Textilien kann daher derzeit nicht vermieden werden.

Frage 12:

Aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher wäre mehr Transparenz durch eine entsprechende  Kennzeichnung bei Textilien grundsätzlich wünschenswert. Diesbezüglich wird auf die Zuständigkeit des BMWFJ verwiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen,