4522/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.04.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 20. April 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0083-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4671/J betreffend „staatliche Haftungen für General Motors“, welche die Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 25. Februar 2010 an mich richteten, stelle ich eingangs fest, dass die Vollziehung des Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetzes (ULSG) grundsätzlich im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen liegt.

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

General Motors kann, wie alle anderen Unternehmen auch, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und nicht die Kriterien eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne der geltenden Definition der Europäischen Kommission erfüllen, um Haftungsübernahme nach dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetzes (ULSG) durch den Bund ansuchen. Gegenstand der Haftungen sind Forderungen von Kreditinstituten aus Kreditverträgen mit Unternehmen.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Der maximale Haftungsbetrag pro Unternehmen beträgt € 300 Mio.. Haftungen für Kredite an Unternehmen, die zueinander in der Beziehung eines "verbundenen Unternehmens" gemäß der geltenden Definition der Europäischen Kommission der kleinen oder mittleren Unternehmen stehen, sind zur Ermittlung dieses Höchstbetrages zusammenzurechnen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Als Kreditnehmer für behaftete Kredite nach ULSG kommen sämtliche Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht, die nicht die Kriterien eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne der geltenden Definition der Europäischen Kommission erfüllen. Garantiefähig sind insbesondere Betriebsmittelkredite, Investitionskredite für Investitionen in österreichische Produktions- und Dienstleistungsstandorte, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und Kredite, die zwecks Bedienung von Anleihen oder vertragskonformer Rückführung bestehender Kredite aufgenommen werden. Eine vertragskonforme Rückführung liegt vor, wenn die ursprüngliche Kreditlaufzeit nicht verkürzt wird, aber auch dann, wenn die Bank ihr vertragliches Recht zur Fälligstellung im Falle des Nichteinhaltens von Covenants  (insbesondere bestimmter Bilanzkennzahlen) geltend macht. Nicht garantiefähig sind insbesondere Haftungskreditverträge von Kreditinstituten sowie Forderungen von Kreditinstituten aus Factoring- und Leasinggeschäften.

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 9 der Anfrage:

 

Bei Antragstellung ist eine schriftliche Erklärung des Kreditnehmers beizubringen, in der sich dieser für den Fall der Haftungsübernahme verpflichtet, die aufgrund der Haftungsübernahme aus dem Kredit gewonnene Liquidität ausschließlich für nachhaltige betriebliche Zwecke einzusetzen, die der Erhaltung der Geschäftstätigkeit in Österreich dienen (z.B. für Investitionen in die österreichische Betriebsstätte), und auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen des Kreditnehmers angemessen Bedacht zu nehmen. Die Laufzeit kann maximal fünf Jahre betragen.