458/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.02.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0271-III/4a/2008 |
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Wien, 9. Februar 2009
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 511/J-NR/2008 betreffend das
Innsbrucker
Riesenrundgemälde „Die Schlacht am Bergisel 1809“, die die
Abg. Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde am 18. Dezember 2008
an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
In den stattgefundenen Gesprächen erläuterte Herr Landeshauptmann Günther Platter den Standpunkt Tirols im Rahmen des denkmalschutzrechtlichen Verfahrens auf Veränderung des Panorama-Riesenrundgemäldes. Da es von mir als Berufungsbehörde in keinem Fall weder zu einer Einflussnahme auf die Sachentscheidung der Erstinstanz Bundesdenkmalamt noch zu einer inhaltlichen Äußerung im Falle eines anhängigen Berufungsverfahrens vor Genehmigung der Entscheidung gekommen ist, kann es sich betreffend den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens auf Seite des Genannten nur um ein Missverständnis gehandelt haben. Meine Versicherungen gegenüber dem Tiroler Landeshauptmann bezogen sich ausschließlich auf eine sorgfältige Prüfung der Entscheidungsgrundlagen sowie die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens.
Zu Frage 3:
Aus § 66 Abs. 4 AVG folgt, dass die Berufungsbehörde berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Frage 4:
Die Kriterien folgten den Tatbeständen des für Veränderungen geltenden § 5 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG). Demnach war eine Interessensabwägung zwischen den von den Berufungswerbern vorgebrachten Argumenten für die Veränderung und den von Amts wegen wahrgenommenen Gründen, die für eine unveränderte Erhaltung sprechen, durchzuführen.
Zu Frage 5:
Bei dieser Entscheidung haben mich die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts beraten.
Zu Frage 6:
Gemäß § 5 Abs. 1 DMSG sind Umstände, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, bei Veränderungsbewilligungen besonders zu beachten, was im konkreten Fall unter anderem eines der Entscheidungskriterien war.
Zu Frage 7:
Zu dieser Frage wird explizit festgehalten, dass die Rotunde am Rennweg weiter unter Denkmalschutz steht. Die Klärung der Frage der künftigen Nutzung obliegt – unter Beachtung der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften – dem Eigentümer.
Zu Frage 8:
Dazu wird auf die derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche sondergesetzliche Regelung über die Gewährung eines Bundeszuschusses in der Höhe von 4 Mill. EUR an das Land Tirol hingewiesen (RV 21 dB. XXIV. GP).
Zu Frage 9:
Diese Frage kann nicht beantwortet werden, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens ist bzw. war.
Zu Frage 10:
Kosten für Restaurierungsmaßnahmen trägt grundsätzlich der jeweilige Eigentümer. Im Falle der Rotunde am Rennweg ist es zu einem finanziellen Zuschuss des Bundesdenkmalamtes für dringende Sofortmaßnahmen in der Höhe von 15.000 EUR gekommen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.