4589/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0055-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4588/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gisela Wurm und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Finanzierung Prozessbegleitung Tiroler Kinderschutz GmbH“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Dem Bundesministerium für Justiz stand bzw. steht für Opferhilfe in den angefragten Jahren nachstehendes Budget zur Verfügung, das aber nicht ausschließlich zur Finanzierung der Prozessbegleitungen, sondern etwa auch für den Betrieb des Opfer-Notrufs unter der Telefonnummer 0800 112 112 Verwendung findet:


2007: 3,5 Millionen Euro

2008: 4,5 Millionen Euro

2009: 5 Millionen Euro

2010: 5 Millionen Euro

Die im für Opferhilfe vorgesehenen Budgetansatz angeführten Mittel sind nicht für Prozessbegleitung in bestimmten Bundesländern bzw. durch bestimmte Einrichtungen gewidmet. Daher sind diese Mittel auch nicht vorweg bestimmten Förderungsnehmern zugeordnet.

Zu 2:

Die laut Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden budgetären Mittel werden zur Gänze nach vorweg festgelegten sachlichen Kriterien auf alle mit dem Bundesministerium für Justiz in einer Vertragsbeziehung stehenden Opferhilfeeinrichtungen aufgeteilt. Der Prozessbegleitung bedürfende Kinder und Jugendliche sind eine der bedeutendsten Zielgruppen des Opferschutzes.

Zu 3:

Kriterium für eine Bewilligung von Nachtragsförderungen ist neben der gebotenen Gleichbehandlung der Förderungsnehmer und den budgetären Möglichkeiten vor allem der überprüfte und anerkannte Bedarf der einzelnen Einrichtungen.

Zu 4:

Gemäß § 73b ZPO hat die psychosoziale Prozessbegleitung im Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson. Sie darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten und ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen.

Die Aufnahme eines Leistungskatalogs für zivile Prozessbegleitungen in den Förderungsvertrag wurde mit Opferhilfeeinrichtungen aus allen Betreuungsbereichen erörtert. Im Hinblick auf die Vielfalt der für Prozessbegleitungen in Betracht kommenden Zivilverfahren könnte ein Leistungskatalog nur sehr allgemein oder äußerst kasuistisch formuliert werden, was insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Anspruch gesetzlich der Höhe nach mit 800 Euro bzw. 1.200 Euro bei Gewährung von Verfahrenshilfe begrenzt ist, nicht zweckmäßig scheint.

Zu 5:

Im Jahr 2010 besteht nach Maßgabe der vorhandenen Mittel grundsätzlich für jede Einrichtung die Möglichkeit, eine Nachtragsförderung zu beantragen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zusätzliche budgetäre Mittel auf Grund der Ausweitung der Prozessbegleitung durch das Zweite Gewaltschutzgesetz dem Bundesministerium für Justiz nicht zugewiesen hat.

Da die budgetären Mittel, die für Opferhilfe im Jahr 2011 zur Verfügung stehen werden, derzeit noch nicht bekannt sind, kann die Frage diesbezüglich nicht beantwortet werden.

April 2010

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)