4608/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordnete zum Nationalrat Gartelgruber und weiterer Abgeordneter haben am 25. Februar 2010 unter der Zahl 4603/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Mit In Kraft Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) am 1.1.2006 wurde in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtiger Drittstaatsangehöriger auch der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ in das nationale Recht eingeführt.
Gleichzeitig wurde in der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV) bestimmt, dass sämtliche unbefristete Aufenthaltstitel, die nach alter Rechtslage ausgestellt wurden ex lege als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ weitergelten.
Aus diesem Grund ist es nicht möglich bei den derzeit unbefristeten aufrechten Aufenthaltstiteln nur die Summe der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gesondert auszuweisen, die erstmalig nach dem NAG erteilt wurden.
Die Gesamtsumme von 166.725 (Stand: 27.2.2010 – Quelle: Statistik des BM.I) umfasst daher sowohl die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, die seit 1.1.2006 ausgestellt wurden, als auch jene unbefristeten Aufenthaltstitel, die vor dem 1.1. 2003 erteilt wurden und
die ex lege als „Daueraufenthalt – EG“ weitergelten.
Die im Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 erteilten „Niederlassungsnachweise“ nach dem FrG 1997 gelten nur teilweise ex lege als „Daueraufenthalt – EG“ und können zwar mit 116.843 Aufenthaltstitel dieser Kategorie insgesamt ausgewiesen werden, aber statistisch nicht konkret zugeordnet werden.
Gliederung nach Bundesländern – aufrechte „Daueraufenthalt – EG“ (exklusive Niederlassungsnachweise):
Bundesland |
Anzahl |
Wien |
66.458 |
Oberösterreich |
25.349 |
Niederösterreich |
21.685 |
Salzburg |
12.949 |
Tirol |
10.885 |
Steiermark |
10.859 |
Vorarlberg |
9.920 |
Kärnten |
6.932 |
Burgenland |
1.688 |
Summe |
166.725 |
Zu Frage 2:
Erteilte Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt - EG" für die Jahre 2006 bis 2009:
Jahr |
Anzahl |
2006 |
25.717 |
2007 |
31.172 |
2008 |
24.217 |
2009 |
23.329 |
Zu den Fragen 3 bis 8:
Ja. Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ wird an Drittstaatsangehörige erteilt, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zu Niederlassung berechtigt waren. Das heißt ein solcher Antrag ist nur im Zuge eines sog. ernannten „Verlängerungsverfahrens“ zulässig.
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG vorliegen und muss der Fremde die Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Im Rahmen der Integrationsvereinbarung sind zwei aufeinander aufbauende Module zu erfüllen, wobei das Modul 1 dem Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich dient.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen umfassen insbesondere, das Vorhandensein einer ortüblichen Unterkunft, eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, sowie der Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte. Weiters darf etwa der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreiten.
In der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV) finden sich die Regelungen, welche Urkunden und Nachweise – wie zum Beispiel die Vorlage einer Lohnbestätigung oder eines Mietvertrages – geeignet sind, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtzufertigen.
Zu den Fragen 9 bis 11:
Derartige Statistiken werden nicht geführt.