4617/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Hagen, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen haben am 24. Februar 2010 unter der Zahl 4547/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verbindungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Teilnehmer an den IFTAR - Empfängen 2008 und 2009 wurden jeweils Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55a Abs. 1 Z 2 Sicherheitspolizeigesetz unterzogen. Es ergaben sich keine sicherheitsrelevanten Hinweise.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.


Zu den Fragen 5 und 6:

Den Sicherheitsbehörden obliegt grundsätzlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Dabei haben sie Gefahren abzuwehren sowie Rechtsgüter vorbeugend zu schützen. Sobald sich den Sicherheitsbehörden eine gesetzlich normierte Aufgabe stellt, gehen sie – so auch in dieser Angelegenheit – entsprechend der gesetzlichen Grundlagen vor.

 

Zu Frage 7:

Als eine der Präventivmaßnahmen gilt der Dialog der Kulturen und Religionen, welcher die Basis eines gegenseitigen Verständnisses darstellt. Zur Bekämpfung von Radikalisierung und Rekrutierung wurde von Österreich gemeinsam mit Deutschland und Frankreich ein Projekt durchgeführt und dabei auf die Sensibilisierung, die Erkennung und den Umgang mit den Phänomenen Radikalisierung und Gewaltbereitschaft hingearbeitet.

Eine weitere Maßnahme ist die effektive Zusammenarbeit auf internationaler Ebene.

Auf nationaler Ebene besteht das ständige Bestreben um legistische Weiterentwicklungen (Terrorismuspräventionsgesetz).

 

Zu Frage 8:

Der Sachverhalt wurde geprüft und anlassbezogene geeignete Maßnahmen getroffen.

 

Zu Frage 9:

Aufgrund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit muss von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden.