4639/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
 


S91143/23-PMVD/2010                                                                                             23. April 2010

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 25. Februar 2010 unter der Nr. 4685/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bestellung von Oberst Bernd Kranister zum Kommandanten des JgBNÖ" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 12:

Er war Stellvertreter des ehemaligen Kommandanten des Jägerbataillons 11 und wurde nach dessen überraschendem Ableben vorübergehend mit der Führung des Bataillons beauftragt. Im Zuge der durch die Bundesheerreform vorgesehenen Auflösung der Jägerbataillone 10 und 11 und Aufstellung des Jägerbataillons Niederösterreich war er mit der Funktion des Überleitungsverantwortlichen betraut.


Auf Grund der mit den ehemaligen Kommandanten der Jägerbataillone 10 und 11 geführten Personalgespräche wurde er mit der Führung des Jägerbataillons Niederösterreich beauftragt.

Die Betrauung mit der Führung eines Verbandes oder einer Einheit hat dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung einer Kommandostelle nach § 5 Wehrgesetz 2001 und den Durchführungsbestimmungen für die Personalverwaltung der Offiziersstellen­besetzung in der Einsatzorganisation nicht gegeben sind. Im Wesentlichen sind dies für den Kommandanten eines kleinen Verbandes, also eines Bataillons, die erfolgreiche Absolvier­ung des Führungslehrganges 2 und das Dienstgraderfordernis „mindestens Hauptmann“. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, dann besteht die Möglichkeit einen erfahrenen Offizier mit der Führung eines kleinen Verbandes zu betrauen, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Eine solche Betrauung erlischt mit einer Bestellung eines Kommandan­ten nach § 5 Wehrgesetz 2001 bzw. mit einer Austeilung oder Entorderung.

Zu 13:

Hiezu ist festzuhalten, dass Lehrgänge, Seminare, Waffenübungen etc. durch das jeweilige Kommando erfasst und gespeichert werden. Im vorliegenden Fall liegt meinem Ressort selbstverständlich eine entsprechende Dokumentation vor.

Zu 14:

Nein.

Zu 15:

Entfällt.

Zu 16:

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und meine vorstehenden Ausführungen erübrigen sich allfällige Änderungen.