470/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Februar 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0177-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 452/J vom 12. Dezember 2008 der Abgeordneten DDr. Werner Königshofer Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die FMA - verfassungsrechtlich abgesichert - weisungsfrei und unabhängig ist. § 16 FMABG (Auskunftsrecht des Bundesministeriums für Finanzen) kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufsichtstätigkeit der FMA bestehen. Einige der angesprochenen Sachverhalte waren bereits Gegenstand im Bankenuntersuchungsausschuss bzw. sind Gegenstand laufender Gerichtsverfahren. In keinem der genannten Fälle wurden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Aufsichtstätigkeit der FMA geweckt.
Die konkreten Fragen können daher nur insoweit beantwortet werden, als die entsprechenden Fakten dem Bundesministerium für Finanzen originär bekannt sind.
Zu 1. - 3.:
Entsprechend des im Jahr 1991 geltenden Rechtsrahmens war für die Durchführung der Vermögensverwaltung keine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Geschäftsleitern von Kreditinstituten war eine derartige Tätigkeit gemäß dem Kreditwesengesetz in der damals geltenden Fassung nicht verboten. Die Überprüfung allfälliger Konkurrenzverbote in Vorstandsverträgen war auch keine Aufgabe der Bankenaufsicht.
Zu 4. – 6.:
Da die die Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Finanzen ressortierte, wurden auch Gründungen solcher Gesellschaften nicht hinterfragt.
Allfällige Interessenskonflikte wären in erster Linie vom Aufsichtsrat bzw. einem für den Abschluss von Dienstverträgen eingerichteten Ausschuss zu prüfen bzw. zu regeln. Gemäß dem 1991 geltenden Kreditwesengesetz war Geschäftsleitern von Kreditinstituten der Besitz einer auf Vermögensverwaltung spezialisierten Gesellschaft nicht verboten.
Zu 7. – 10.:
Die AMV GmbH war kein Kreditinstitut und unterlag daher auch nicht der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen der Bankenaufsicht.
Zu 11. – 18.:
Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 19. – 21.:
Der im Jahr 1993 geltende Rechtsrahmen bot für die Bankenaufsicht keine wie immer geartete Möglichkeit, den Erwerb von Beteiligungen im Nichtbankbereich durch Privatpersonen näher zu überprüfen.
Zu 22. – 25.:
Zu diesen Fragen liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 26.:
Der Fonds „AMV Euro Fonds“ wurde mit 15.7.1993 aufgelegt.
Zu 27.:
Per 30.4.1996 betrug das Fondsvolumen 15,799 Mio. ATS, per 30.4.1997 13,819 Mio. ATS, und per 30.9.1997 6,708 Mio. ATS. Per 22.3.1998 wurde der Fonds aufgelöst. Ältere Rechenschaftsberichte sind nicht vorhanden, da sie bereits skartiert wurden.
Zu 28. – 30.:
Nachdem die AMV, wie bereits erwähnt, kein beaufsichtigtes Unternehmen war, liegen dem Bundesministerium für Finanzen hiezu keine Informationen vor.
Zu 31. – 40.:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen diesbezüglich keine Informationen vor; es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften zu keinem Zeitpunkt der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen unterlagen.
Ihre Tätigkeit war bis einschließlich 1997 im Gewerberecht geregelt. Ab 1998 unterlag das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß dem seinerzeitigen § 1 Abs. 1 Z 19 BWG (Vermögensberatung, Vermögensverwaltung sowie die Vermittlung) der Aufsichtszuständigkeit der Bundes-Wertpapieraufsicht, wobei für bereits tätige Gesellschaften eine Übergangsfrist bis 1999 galt.
Zu 41. – 43:
Die Vollziehung des GmbH-Gesetzes sowie der Rechnungslegungsvorschriften fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 44.:
Der unerlaubte Betrieb von Bankgeschäften stellte gemäß § 98 Abs. 1 des 1995 geltenden Bankwesengesetzes eine Verwaltungsübertretung dar, die von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahnden war. Im Raum Wien oblag die Absprache damit den magistratischen Bezirksämtern und nicht dem Bundesministerium für Finanzen. Eine Bestrafung der AMV hat im gegebenen Kontext nach dem Wissenstand des Bundesministeriums für Finanzen nicht stattgefunden, weswegen sich die Frage von „Schritten gegen Dr. Keppert als Steuerberater der AMV“ nicht stellt.
Zu 45. – 47.:
Die Verfolgung von Veruntreuung fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen. Über allfällige Veranlassungen der zuständigen Justizbehörden liegen im Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 48. – 53.:
Für den behaupteten Sachverhalt gab bzw. gibt es keine Aufsichts- bzw. Prüfungszuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Mögliche strafrechtliche Aspekte sind von den unabhängigen Justizbehörden aufzuarbeiten, wobei zu bemerken ist, dass in den Gerichtsverfahren gegen die Geschäftsleiter von AMIS hiezu weit reichende Möglichkeiten bestanden haben.
Zu 54. – 56.:
Die ALBAG verfügte über keine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen und unterlag keiner Aufsicht. Über die Rechtslage für den Vertrieb von Versicherungsprodukten in Polen in den 1990iger Jahren liegen mangels Konnex zum Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 57.:
Grundsätzlich beschränkt sich die Tätigkeit eines Vermittlers auf die Zusammenführung von Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber.
Zu 58. – 67.:
Mangels Aufsichtszuständigkeit für die ALBAG liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine näheren Informationen zur Geschäftsgebarung sowie zur Firmenkonstruktion vor. Aus demselben Grund entziehen sich auch einzelne Sachverhalte einer (nachträglichen) aufsichtsbehördlichen Überprüfung.
Informationen über allfällig von der Justiz anlässlich der bekannten Strafverfahren durchgeführten Ermittlungen liegen dem Bundesministerium für Finanzen nicht vor.
Zu 68. – 76.:
Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Mangels Aufsichtszuständigkeit für die ALBAG gibt es auch keine Prüfungskompetenz.
Zu 77.:
An das Bundesministerium für Finanzen gerichtete Warnmeldungen anderer Aufsichtsbehörden über die Tätigkeit der ALBAG liegen nicht vor.
Zu 78.:
Die ALBAG besaß, wie bereits mehrfach erwähnt, keine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen und wurde daher auch nicht beaufsichtigt.
Zu 79. – 84.:
Konzessionsbehörde war in diesem Fall die Bundes-Wertpapieraufsicht. Zu dem Sachverhalt liegen dem Bundesministerium für Finanzen daher keine Informationen vor.
Zu 85. – 90.:
Über die Prüfungshandlungen und die Prüfungserkenntnisse der Bundes-Wertpapieraufsicht bei einzelnen ihrer Aufsicht unterliegender Unternehmen liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 91. – 92.:
Zur Kenntnis des Sachverhalts durch die Bundes-Wertpapieraufsicht bzw. die seinerzeitige behördliche Beurteilung liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 93. – 95. und 105.:
Für Verfahren gemäß Investmentfondsgesetz war das Bundesministerium für Finanzen und nicht die BWA die zuständige Aufsichtsbehörde. Der den Zulassungsantrag stellenden RZB wurde am 22.12.1999 mitgeteilt, dass für den öffentlichen Vertrieb des Top Ten Multifonds SICAV eine Anzeige gemäß § 30 Investmentfondsgesetz und nicht, wie eingebracht, nach § 36 InvFG erforderlich wäre. Die RZB hat daraufhin im Namen des Fonds die Anzeige gem. § 36 InvFG zurückgezogen. Eine Anzeige nach § 30 InvFG wurde von der RZB nicht eingebracht. Die Zurückziehung eines Antrags ist nicht mit einer Vertriebsuntersagung gleichzusetzen. Für eine Information der BWA über den Sachverhalt bestand zum damaligen Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage.
Zu 96. – 98.:
Wie in der Einleitung erwähnt, ist die FMA dem Bundesministerium für Finanzen über einzelne aufsichtsbehördliche Veranlassungen nicht rechenschaftspflichtig. Es liegen daher zu diesem Thema keine Informationen vor.
Zu 99. – 101.:
Über die seinerzeitige Kenntnis und Subsumption des Sachverhalts durch die FMA liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor. Ex post wurde auch das Bundesministerium für Finanzen darüber informiert, dass im Zusammenhang mit dem Komplex AMIS von der FMA mehrere Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden, sobald der entsprechende Sachverhalt bekannt geworden ist; darunter auch ein Verfahren wegen unerlaubten Einlagengeschäfts durch Entgegennahme von Kundengeldern und wegen konzessionsloser Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung der verantwortlichen Personen und der Subsidiarität von Verwaltungsübertretungen wurden diese Verfahren nicht abgeschlossen.
Zu 102.:
Wie zu Frage 93 bereits ausgeführt, wurde der Vertrieb des TTM nie untersagt, da kein gesetzeskonformer Antrag gestellt wurde. Die nicht erfolgte „Untersagung“ des Vertriebs konnte somit von der BWA auch nicht „außer Kraft gesetzt“ werden. Ein „nicht-öffentlicher“ Vertrieb (d.h. ohne eine Zulassung gemäß § 30 bzw. 36 InvFG) ist zwangsläufig gesetzeswidrig.
Zu 103.:
Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 104.:
Ein „öffentlicher Vertrieb von Investmentfonds“ ist ausschließlich im Fall des positiven Abschlusses der im Investmentfondsgesetz vorgesehenen Zulassungsverfahren möglich.
Zu 106. – 113.:
Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 114:
Die Beurteilung dieser Frage obliegt nicht dem Bundesministerium für Finanzen.
Zu 115.:
Die Vollziehung der Verjährungsvorschriften fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen, weshalb diese Frage auch nicht beantwortet werden kann.
Zu 116. – 123.:
Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 124.:
Seitens der FMA wurde der Verzicht auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit der Verfolgungsverjährung des Sachverhalts begründet.
Zu 125. – 137.:
Über die Prüfungshandlungen der FMA, die Einschätzung der Prüfungsergebnisse und allfällig darauf basierender Veranlassungen liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 138.:
Die Bewertung dieses Sachverhalts fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 139:
Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 140. – 146.:
Die Bewertung dieser Sachverhalte fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 147. – 148.:
AMIS Funds SICAV war ein Luxemburger Fonds, der gemäß Bestätigung der Luxemburger Aufsichtsbehörde, der Commission de Surveillance du Secteur Financier (nachstehend CSSF), die Bestimmungen der Richtlinie 85/611 EWG erfüllt hat und sohin in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie in anderen Mitgliedstaaten und damit auch in Österreich, vertrieben werden durfte. Die Aufsicht über den Fonds lag richtlinienkonform allein bei der Heimatbehörde, der CSSF in Luxemburg; Veranlassungen der FMA hinsichtlich des Fonds waren somit nicht möglich. Über andere behördliche Veranlassungen der FMA vor dem Hintergrund der Suspendierung liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 149. – 151.:
Für den TTM wurde nie eine Anzeige zum öffentlichen Verrieb gem. § 30 InvFG erstattet. Der Fonds unterlag damit weder der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen noch der der FMA. Es gab somit keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anfrage in Luxemburg.
Zu 152.:
Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen mangels Vollzugskompetenz keine Informationen vor.
Zu 153. – 155.:
Über allfällige Veranlassungen der FMA im Zusammenhang mit dem Sekundärhandel liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor, allerdings hat die Behörde den Sachverhalt in ihre Strafanzeigen vom 30.9. und 14.10.2005 aufgenommen.
Zu 156. – 166.:
Nachdem die FMA, wie eingangs erwähnt, nicht der Aufsicht durch das Bundesministerium für Finanzen unterliegt, liegen hiezu keine Informationen vor.
Zu 167. – 169.:
Die Beurteilung dieses Sachverhalts fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 170. – 173.:
Ob die Aussage im gegebenen Kontext so gefallen ist, ist für das Bundesministerium für Finanzen nicht objektivierbar.
Festzuhalten ist allerdings, dass die Aufgaben der FMA primär die Sicherstellung eines funktionierenden Marktes sowie einer WAG konformen Tätigkeit der Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Gegenstand haben. Ein Schutz von (potentiellen) Franchisenehmern, die selbst einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen, umfangreiche Kenntnisse der Aufsichtsgesetze besitzen müssen, und anlässlich des Abschlusses ihres Franchisevertrages bzw. im Zuge des anschließenden Franchiseverhältnisses ganz andere Möglichkeiten der Einsichtnahme in die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Franchisegebers haben, ist demgegenüber kein Gesetzesziel. Bezeichnender Weise hat bisher auch kein Franchisenehmer im Fall AMIS Schadenersatz im Wege der Amtshaftung begehrt bzw. zugesprochen erhalten.
Zu 174. – 176.:
Der Vollzug der Publizitätsvorschriften nach dem UGB, vormals HGB, fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 177. – 182., 185. – 199. sowie 205. und 209.:
Allein schon aus der Mitteilung ob eine Prüfung stattgefunden hat oder nicht können gewisse Rückschlüsse auf das steuerliche Verhalten von Personen und Firmen gezogen werden.
Im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a BAO können diese Fragen nicht beantwortet werden.
Zu 183.:
Die Beurteilung dieses Sachverhalts fällt in die alleinige Kompetenz des Landesgerichts Wien, das das Gutachten beauftragt hat.
Zu 184.:
Über Zahlungsflüsse liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 200. – 201.:
Der Vollzug der Rechnungslegungsvorschriften fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 202. – 204.:
Entsprechend der Verwaltungspraxis der Bankenaufsicht im Bundesministerium für Finanzen wurde die Richtigkeit von Aussagen von Geschäftsleitern, die die Qualifikationsmerkmale des § 5 Abs. 1 Z 7 und 8 BWG uneingeschränkt erfüllten und sich gegenüber der Behörde als verlässlich erwiesen hatten, per se nicht als unwahr in Frage gestellt. Dies bedeutete nicht, dass Aussagen nicht kritisch hinterfragt worden wären oder gar einen Ausschluss stichprobenartiger Prüfungshandlungen, z.B. durch die Einbindung von Abschlussprüfer und/oder Oesterreichischer Nationalbank, zur Plausibilisierung von Aussagen. Im Fall begründeter Zweifel an der Verlässlichkeit eines Geschäftsleiters wurden andere Maßstäbe angewendet.
Gegen eine sinngemäße Übernahme der oa. Verwaltungspraxis durch die BWA bestand tatsächlich kein Einwand, da jeder andere Zugang – ausgehend von der Prämisse, dass auch als verlässlich eingestufte Geschäftsleiter die Behörde prinzipiell belügen – zu einem ungerechtfertigten und letztlich nicht zu bewältigenden bürokratischen Aufwand führen würde.
Zu 206.:
Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen liegt kein Unterlaufen des WAG vor.
Zu 207. – 208.:
Es liegt kein Grund für strafrechtliche Schritte gegen Mitarbeiter der Aufsicht vor.
Mit freundlichen Grüßen