4707/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.04.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau                                                                                                           Geschäftszahl:                BMUKK-10.000/0058-III/4a/2010

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Wien, 29. April 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4770/J-NR/2010 betreffend Rechnungshofbericht über den Verleih von Sammelgut durch Bundesmuseen, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 2. März 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die aufgabenorientierte Organisation des Leihverkehrs mit klaren Verantwortlichkeiten ist in den Museumsordnungen/der Bibliotheksordnung vorgesehen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung, die Kontrolle erfolgt durch die Kuratorien.

 

Zu Fragen 2 bis 7:

Die Inventarisierung zählt zu den Kernaufgaben der Bundesmuseen/der Österreichischen Nationalbibliothek. Eine einheitliche Inventarisierung ist aufgrund der Unterschiedlichkeit der Sammlungsbestände und der damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen an die Dokumentation nicht möglich. Bei den Vorgesprächen mit dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen wurde darauf hingewiesen, dass es anlässlich der Ausgliederung der Bundesmuseen/der Österreichischen Nationalbibliothek bedauerlicherweise von allen beteiligten Ressorts verabsäumt wurde, klare formale und zeitliche Vorgaben hinsichtlich der zu setzenden Prioritäten zu definieren. Diese Versäumnisse sollen rasch aufgearbeitet werden, es ist jedoch allen Beteiligten klar, dass die Inventarisierung mittel- und langfristig personelle und finanzielle Ressourcen bindet. Vorab werden die Bundesmuseen/die Österreichische Nationalbibliothek in den Rahmenzielvereinbarungen aufgefordert, soweit erforderlich Maßnahmen zur Bestandssicherung durchzuführen und Umsetzungspläne für die Inventarisierung inklusive dem dafür nötigen Zeit- und Ressourcenaufwand vorzulegen. Diese werden die Basis für die Gespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen bilden, wie mit den dargestellten Zeitplänen zu verfahren sein wird. Eine Umsetzung ist daher nur in Abstimmung mit diesem Ministerium möglich. Zu den Kosten können erst nach Vorliegen dieser Pläne Angaben gemacht werden.

 

Zu Fragen 8 und 9:

Laut der vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im November 2005 erlassenen Bilanzierungsrichtlinie ist der unentgeltliche Zugang von Sammlungsvermögen, welcher mit keiner Eigentumsbeschränkung behaftet war, als Sammlungsbestand des jeweiligen Bundesmuseums im Sachanlagevermögen zu bilanzieren. Dabei handelt es sich um die Festlegung einer bilanztechnischen Vorgehensweise. In den Museumsordnungen/ Bibliotheksordnung ist klargestellt, dass das Sammlungsgut unter Berücksichtigung des Bundesmuseengesetzes im Bundeseigentum steht. Die Bilanzierungsrichtlinien sind daher zu adaptieren. Dies ist nur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen möglich. Die Umsetzung kann nut schrittweise, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Vermögenslage einzelner Häuser, erfolgen.

 

Zu Frage 10:

Die sich in den Bundesmuseen/der Österreichischen Nationalbibliothek befindlichen Objekte dürfen nur mit Zustimmung des Bundes ausgeschieden werden. Es liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

 

Zu Fragen 11 bis 13:

Die den Bundesmuseen anvertrauten und im Eigentum des Bundes befindlichen Objekte stehen gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz (DMSG) unter Denkmalschutz. Daraus ergibt sich, dass für die Verbringung bzw. Ausfuhr die §§ 16 ff DMSG anzuwenden sind und eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich ist. Hinsichtlich des Leihverkehrs im Inland besteht keine gesonderte Regelung, doch ist das Veränderungs- und Zerstörungsverbot des § 4 DMSG zu beachten. Eine diesbezügliche Klarstellung wurde durch mein Ministeriums bereits im vergangenen Jahr noch während der laufenden Prüfung des Rechnungshofs veranlasst. Die Frage der Einheitlichkeit der konservatorischen Bedingungen für jeglichen Verleih von Sammlungsgut ist im Rahmen der im Regierungsübereinkommen vorgesehenen Novellierung des Denkmalschutzgesetzes derzeit in Diskussion.

 

Zu Fragen 14 bis 16:

Die Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften betreffend die unveränderte Erhaltung und die Erfüllung konservatorischer Auflagen werden seitens des Bundesdenkmalamtes umfassend geprüft. Es ist für eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung unerheblich, ob der Leihnehmer ein Privater oder eine öffentliche Institution ist.


Zu Frage 17:

Die Kalkulation der Bearbeitungsgebühren ist Angelegenheit der Geschäftsführung der wissenschaftlichen Anstalten und richtet sich nach Art und Beschaffenheit des Sammlungsgutes, die von Museum zu Museum unterschiedlich ist.

 

Zu Fragen 18 und 19:

Der Leihverkehr beruht neben der Beachtung der finanziellen Komponente auf dem „Prinzip von Geben und Nehmen“.

 

 

Einige Bundesmuseen haben daher den Leihverkehr in der Kostenstellenrechnung bisher nicht berücksichtigt. Künftig werden in die Quartalsberichte Erläuterungen aufgenommen, die, abgesehen von den tatsächlichen Kosten einer individuellen Leihgabe, den tatsächlichen Erfolg (nämlich Leistung und allfällige Gegenleistung) des Leihverkehrs beschreiben.

 

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.