471/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Februar 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0178-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 456/J vom 12. Dezember 2008 der Abgeordneten Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Nach Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Vertretung der Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden (AB 1142 BlgNr., 18. GP).
Die Bestellung von externen Beratern durch die Gesellschaften liegt jedoch in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates dieser Gesellschaften. Die Frage betrifft damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.
Mit freundlichen Grüßen