471/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.02.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am        Februar 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0178-I/4/2008

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 456/J vom 12. Dezember 2008 der Abge­ordneten Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Nach Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Vertretung der Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktienge­sellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden (AB 1142 BlgNr., 18. GP).

 

Die Bestellung von externen Beratern durch die Gesellschaften liegt jedoch in der Verant­wortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates dieser Gesellschaften. Die Frage betrifft damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.

 

Mit freundlichen Grüßen