4715/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.05.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0062-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4782/J vom 3. März 2010 der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 2., 4., 9. und 10.:
Das zum Vertragsabschlusszeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Sammlungsgut wurde den Bundesmuseen vom Bund auf Basis von Übergabe-/Übernahmeverträgen als Leihgabe übertragen. Da mit diesen Verträgen eine Verfügung über Bundesvermögen im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) getroffen wurde und dies gemäß den Bestimmungen des BHG in die rechtliche Kompetenz des Bundesministers für Finanzen fällt, waren die Verträge vom Bundesministerium für Finanzen, im gegenständlichen Fall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, zu unterzeichnen. Der Bundesminister für Finanzen ist jedoch inhaltlich nicht für die Verwaltung des Bundesvermögens zuständig. Die Verwaltung des Bundesvermögens obliegt dem jeweils sachlich zuständigen Fachminister, im konkreten Fall der Frau Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, welche gemäß § 3 Bundesmuseen-Gesetz auch die Aufsicht über die Bundesmuseen wahrzunehmen hat. Es wird hier somit kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen angesprochen.
Zu 3.:
Die Ausgabenobergrenze für den Kunstbereich ist durch das jeweils gültige Bundesfinanzrahmengesetz beziehungsweise die Basisabgeltung für die Bundesmuseen im Bundesmuseengesetz rechtsverbindlich vorgegeben. Allfällige inhaltliche und budgetäre Prioritätensetzungen in diesen Bereichen, so etwa eine raschere Inventarisierung, liegen in der Ressortverantwortung der Frau Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und wären, sofern sie aktuell nicht aus den einschlägigen Budgetansätzen bedeckt werden können, durch Umschichtungen im laufenden Budget zu finanzieren.
Zu 5. bis 7.:
Die Fachaufsicht über die Bundesmuseen und deren Geschäftsführung fällt, wie bereits ausgeführt, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Dennoch ist das Bundesministerium für Finanzen bereits an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur herangetreten um zu unterstreichen, dass auch vom Bundesministerium für Finanzen den Themen Sammlungsgut und Inventarisierung höchste Priorität eingeräumt wird und rasch entsprechende Veranlassungen zu treffen sind, um auch über die im Rechnungshofbericht ausgesprochenen Empfehlungen hinausgehend allfällige Missstände in nicht geprüften Museen ebenfalls aufzudecken und zu beheben. Außerdem sprechen die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen in den Kuratorien der Bundesmuseen den Themenkomplex Inventarisierung in den Sitzungen an. In diesem Zusammenhang soll auch die Frage der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beziehungsweise der wirtschaftlichen Gebarung des Leihverkehrs diskutiert werden.
Zu 8.:
Gemäß den aktuellen Inventarverzeichnissen des Bundesministeriums für Finanzen befinden sich folgende von den Übergabe-/Übernahmeverträgen erfassten Werke, insgesamt zehn, in Räumlichkeiten des Ressorts (in Repräsentations- beziehungsweise öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten):
Bezeichnung |
Bundesmuseum |
Belgrad 1717/Öl; Schlachtenbild |
Kunsthistorisches Museum (Gemäldegalerie) |
Cassano 1705/Öl; Schlachtenbild |
KHM (Gemäldegalerie) |
Hochstadt 1704/Öl; Schlachtenbild |
KHM (Gemäldegalerie) |
Malplaquet 1709/Öl; Schlachtenbild |
KHM (Gemäldegalerie) |
Oudenaarde 1708/Öl; Schlachtenbild |
KHM (Gemäldegalerie) |
Turin 1706/Öl; Schlachtenbild |
KHM (Gemäldegalerie) |
Schlacht bei Zenta/Öl; Schlachtenbild |
KHM (Gemäldegalerie) |
Die Schlacht bei Luzzard |
Österreichische Galerie Belvedere |
Schlacht bei Malpalquet |
Österreichische Galerie Belvedere |
Schlacht bei Zenta |
Österreichische Galerie Belvedere |
In diesem Zusammenhang sei jedoch festgehalten, dass in Bezug auf das Sammlungsgut der Bund, unabhängig davon, wo sich die Gegenstände befinden, Leihgeber beziehungsweise Eigentümer ist, und daher nicht von einer Leihe von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen beziehungsweise einer Zurückstellung eines Leihobjekts an die Museen gesprochen werden kann. Auch ist in den Übergabe- und Übernahmeverträgen zur Thematik der in Räumlichkeiten des Bundes befindlichen Teile des Sammlungsgutes explizit und einvernehmlich geregelt, dass, soweit sich Teile des Sammlungsgutes, die Gegenstand des Übergabe- und Übernahmevertrages sind, in Räumlichkeiten des Bundes befinden, diese – soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und dies nach konservatorischen, sicherheits- und ausstellungspolitischen Gründen vertretbar ist – jeweils auf Dauer an den bisherigen Aufstellungsorten belassen bleiben. Sollte aus den oben genannten Gründen eine Übergabe des Sammlungsguts an die Museen verlangt werden, würde das Bundesministerium für Finanzen selbstverständlich vertragsgemäß die Sammlungsgegenstände dem jeweiligen Museum übergeben.
Mit freundlichen Grüßen