4728/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.05.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am 3. Mai 2010
GZ: BMG-11001/0067-I/5/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4789/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 3:
Nach meinem Wissensstand kann ich eine Aussage, dass keine Behörde von Amts wegen den Angehörigen der Listerientodesopfer die genaueren Umstände des Todes mitgeteilt hat, weder bestätigen noch verneinen. Mir sind allerdings die Meldungen bekannt, dass dies zumindest in einzelnen Fällen nicht geschehen ist.
Mein Ministerium hat jedenfalls in einem Schreiben an alle Landeshauptmänner diese ersucht, in Fällen, in denen eine Information der Angehörigen unterblieben ist, dies nachzuholen. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
„Im Zusammenhang mit den Listerieninfektionen durch Produkte der Firma Prolactal GesmbH, Hartberg, ersucht das Bundesministerium für Gesundheit, die Bezirksverwaltungsbehörden anzuweisen, dass in jenen Fällen, in denen bei einem Todesfall die Ursache der Listerieninfektion durch ein Produkt der genannten Firma feststeht, die hinterbliebenen Angehörigen über diesen Umstand informiert werden.
Diese Benachrichtigung soll gewährleisten, dass die Hinterbliebenen zwecks allfälliger Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen den festgestellten Ursachenzusammenhang erfahren.“
Frage 2:
Aus meiner Sicht sind eindeutige Regelungen im Sinne einer behördlichen Verpflichtung, Hinterbliebene bei fremdverschuldeten Todesfällen zu informieren, nicht gegeben. Zu erwähnen ist auch die restriktive Regelung des § 27 Abs. 4 PStG, die allerdings im Bereich des Bundesministeriums für Inneres liegt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
(4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an die Statistik Österreich bekannt zu geben.
Frage 4 samt Unterfragen:
Die in dieser Fragenfolge angesprochene Thematik geht weit über meinen Ressort-bereich hinaus und kann sogar in Kompetenzen der Länder zum Tragen kommen. Im Übrigen ist auch hier § 27 Abs. 4 PStG zu erwähnen.
Frage 5:
Im Sinne einer bürgernahen Serviceverwaltung sollten auch nach meiner Meinung Behörden dann, wenn ohne jeden Zweifel fest steht, dass ein Todesfall durch schuldhaftes Verhalten eines Anderen verursacht wurde, die Angehörigen darüber informieren. Eine generelle gesetzliche Verpflichtung scheint mir allerdings nicht unproblematisch, da es sich bei einer Vielzahl von Fällen um hoch komplexe Sachverhalte handeln wird, die eine für behördliche Mitteilungen gebotene absolute Sicherheit ausschließen.
Frage 6:
Die Frage ist mit ja zu beantworten, wobei freilich tatsächlich feststehen muss, dass die Krankenbehandlung tatsächlich durch Listerien hervorgerufen wurde.
Es sind weiters nicht die Krankenversicherungsträger allein, sondern alle Sozialversicherungsträger (und darüber hinaus auch andere Stellen, wie z. B. nach
§ 48 KAKuG Rechtsträger von Spitälern), die berechtigt sind, Regress zu nehmen.