4729/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.05.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-40001/0017-IV/9/2010

 

Wien,

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4792/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Fragen A) 1) bis 3):

Bereits vor Kenntnis der Volksanwaltschaft wurde der angesprochene Missstand durch mein Ressort aufgegriffen und für eine korrekte Entscheidung durch die zuständige Opferfürsorgebehörde erster Instanz gesorgt. Der positive Rentenbescheid wurde am 11. März 2009 rechtswirksam zugestellt. Erst nach den Bemühungen des Sozialressorts wurde am 17. März 2009 die Beschwerde von einer dritten Person bei der Volksanwaltschaft eingebracht, die zu der Feststellung vom 1. Juli 2009 führte. Ich darf dazu noch anmerken, dass es sich dabei um die einzige derartige Feststellung der Volksanwaltschaft im jahrzehntelangen Vollzug des OFG und um einen bedauerlichen Ausnahmefall handelt.


Ich habe in diesem Verfahren eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass ich diese Feststellung der Volksanwaltschaft selbstverständlich zur Kenntnis nehme und die auf die Untätigkeit des Amtes der Landesregierung zurückzuführende Verfahrensdauer außerordentlich bedauere. Das Amt der Landesregierung wurde unter gleichzeitiger Information der dortigen Abteilung Organisation und Personal um geeignete Schritte zur zukünftigen Vermeidung einer derartigen Verfahrensdauer ersucht.

 

Zudem habe ich darauf hingewiesen, dass aufgrund von in der Regel aufwändigen Ermittlungsverfahren ein Verfahrensabschluss in dem von der Volksanwaltschaft geforderten Zeitraum von drei Monaten kaum erreichbar sein wird.

Bei Erteilung einer generellen Weisung, Verfahren spätestens nach drei Monaten abzuschließen, könnte der in der Opferfürsorge bestehende hohe Qualitätsstandard sicherlich nicht gehalten werden.

In der Folge hat das Amt der Landesregierung, das auch im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben hatte, in der versucht wurde, die Verfahrensdauer zu erklären, mitgeteilt, dass es eine entsprechende Änderung der internen Aufgabenverteilung vorgenommen habe.

 

Mein Ressort hat weiters in einem eigenen Erlass sämtliche Ämter der Landesregierungen daran erinnert, für eine möglichst rasche Durchführung der Verfahren nach dem OFG Sorge zu tragen.

 

Die Feststellung der Volksanwaltschaft wurde in der Folge am 8. September 2009 auch der Opferfürsorgekommission zur Kenntnis gebracht, wobei auch diese mit Vertretern der Opferverbände besetzte Kommission die in diesem Einzelfall aufgetretene Verfahrensdauer kritisierte. Zur Empfehlung der Volksanwaltschaft betreffend eine allgemeine Reduktion des Entscheidungszeitraumes auf maximal drei Monate vertrat sie jedoch ebenfalls die Ansicht, dass die Komplexität der Ermittlungen, durch die vor allem Jahrzehnte zurückliegende Verfolgungs­sachverhalte sowie die Kausalität von Gesundheitsschädigungen aufwändig zu klären sind, einer derartigen generellen Vorgabe entgegen steht. Die Raschheit von Entscheidungen sei selbstverständliches Ziel in der Opferfürsorge, dem allerdings auch die im Interesse der Antragsteller vorzunehmende genaue Klärung des Sachverhaltes und die Korrektheit der Entscheidungen voranzustellen sind.

 

 

Fragen B):

Aufgrund der Stellungnahmen der Ämter der Landesregierungen ergibt sich Folgendes:

 

 

Frage B) 4):

 

Wien:                         ca. 750 Anträge

Niederösterreich:     9 Anträge

Burgenland:               70 Anträge

Steiermark:               13 Anträge

Kärnten:                     386 Anträge

Oberösterreich:        250 Anträge

Salzburg:                   unter 10 Anträge

Tirol:                           5 Anträge

Vorarlberg:                4 Anträge


Nicht einbezogen wurden die eingebrachten Anmeldungen des Anspruches auf Befreiungs-Erinnerungszuwendung und Erinnerungszuwendung (z.B. allein Wien: über 2000).

 

 

Frage B) 5):

 

Wien:                         ca. 9 Monate

Niederösterreich:     ca. 6 Monate

Burgenland:               ca. 3 Monate

Steiermark:               ca. 8,5 Monate

Kärnten:                     ca. 20 Monate

Oberösterreich:        ca. 3 Monate

Salzburg:                   unter 6 Monaten

Tirol:                           ca. 9 Monate

Vorarlberg:                ca. 13 Monate

 

 

Frage B) 6):

 

2005:             16 Fälle

2006:             16 Fälle

2007:             30 Fälle

2008:             32 Fälle

2009:             19 Fälle

 

 

Frage B) 7):

 

Wien:                         2 Zurückziehungen, 3 Todesfälle jährlich

Niederösterreich:     1 Zurückziehung

Burgenland:               keine Fälle verzeichnet

Steiermark:               keine Fälle verzeichnet

Kärnten:                     3 Todesfälle, 2 Fälle mit Verzicht auf ärztliche Begutachtung

Oberösterreich:        keine Fälle verzeichnet

Salzburg:                   keine Fälle verzeichnet

Tirol:                           1 Zurückziehung

Vorarlberg:                2 Todesfälle

 

 

Frage B) 8):

Die durchschnittliche Dauer der Berufungsverfahren lag in den Jahren 2005 bis 2009 bei sechs bis zwölf Monaten, wobei die Dauer regelmäßig durch den Umfang des Ermittlungsverfahrens begründet war.

 

 


Frage B) 9a):

 

Wien:                         keine Angaben

Niederösterreich:     1 Erstantrag

Burgenland:               1 Erstantrag

Steiermark:               3 Erstanträge

Kärnten:                     162 Erstanträge

Oberösterreich:        1 Erstantrag

Salzburg:                   keine Erstanträge

Tirol:                           2 Erstanträge

Vorarlberg:                1 Erstantrag

 

Frage B) 9b):

 

1 Fall.

 

 

Frage B) 10):

 

a)        2005:  4 Fälle            b)        2005:  12 Fälle          c)         aa)      kein Fall

            2006   4 Fälle                        2006:  12 Fälle                     bb)      1 Fall

            2007:  6 Fälle                        2007:  24 Fälle                     cc)       kein Fall

            2008: 6 Fälle                        2008:  26 Fälle

            2009: 2 Fälle                        2009:  17 Fälle

 

 

Frage B) 11):

 

2005 bis 2007:        keine Fälle

2008:                         6 Fälle

2009:                         2 Fälle

 

 

Frage B) 12):

Ab dem Jahr 2000 ist es zu einem überproportionalen Anstieg der Anträge gekommen. Darüber hinaus standen für die Bearbeitung nur ein Mitarbeiter und ein ärztlicher Sachverständiger zur Verfügung. Erst vor kurzem erfolgte eine teilweise personelle Unterstützung.

 

 

Frage B) 13):

Die Hinweise des BMASK haben offensichtlich zu der inzwischen gesetzten teilweisen personellen Hilfestellung beigetragen.

 

 

Frage B) 14):

Nein.

 

 


Fragen B) 15), 18), 21) und 22):

Beim Vollzug des OFG wird vor allem auf die kommentierten Gesetzesausgaben von Birti, „Opferfürsorgegesetz“, Wien 1958 und dessen Ergänzung aus dem Jahr 1965 sowie auf die in vier Bänden enthaltenen Haftstättenverzeichnisse des Internationalen Suchdienstes zurückgegriffen. Aufgrund des Umfanges der angeführten Unterlagen wird von der Anfertigung von Kopien Abstand genommen.

 

 

Fragen B) 16) und 17):

Das in der Anfrage angeführte zwanzig Jahre zurückliegende Verfahren der Frau S.G. konnte im Hinblick darauf, dass die Daten anonymisiert wurden, nicht eruiert werden.

 

 

Fragen B) 19) und 20):

Der VwGH hat (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 16. Juni 1955, Zl. 1519/54) im Zusammenhang mit § 13a OFG ausgesprochen, dass die Anhaltung in einer Krankenanstalt schon begriffsmäßig nicht als gerichtliche oder polizeiliche Haft gewertet werden könne. Für derartige Anhaltungen wurden daher in der Regel die Bestimmungen über Entschädigung für erlittene Freiheitsbeschränkung herangezogen. Dass darüber hinaus eine im Rahmen der NS-Euthanasie erfolgte Ermordung in einer Krankenanstalt ebenfalls vom OFG erfasst ist, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung.

 

 

Fragen B) 23) und 24):

Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass das Internet nicht als das primäre Informationsmedium der Antragsteller nach dem OFG angesehen werden kann, da sich diese in erster Linie über die Opferverbände, Printmedien sowie durch individuelle Beratung (sowohl über die Opferverbände als auch über die Opferfürsorgebehörden) informieren.

 

Diese Informationen können spezifisch auf die Einzelsituation abgestimmt werden, was bei Fallbeispielen nicht der Fall ist.

 

Unabhängig davon sind Informationen im Rahmen der Webservices des BMASK, der Stadt Wien und des Landes Salzburg verfügbar.

 

Für den Bereich der Sozialversicherungsanstalten möchte ich anmerken, dass über die seit dem Jahr 2005 erweiterten Anspruchsvoraussetzungen zum Opferfürsorgegesetz seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) unter „www.pensionsversicherung.at/Leistungen/Begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten“ eine umfangreiche Internetinformation angeboten wird. Es besteht hier auch als weitere Internetinformation ein Link zur Israelitischen Kultusgemeinde Wien mit der Bezeichnung „Anlaufstelle der Israelitischen Kultusgemeinde Wien“. Mit Unterstützung der PVA wurde in einem diesbezüglichen Newsletter ein Leitfaden für die Antragstellung auf Begünstigtenpension, Pflegegeld und Hinterbliebenenpension zusammengestellt. Darin wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass die PVA einen telefonischen Auskunftsdienst eingerichtet hat, der alle Betroffenen, wahlweise auf Englisch, über die Voraussetzungen und den Stand des Antragsverfahrens informiert.



Fragen B) 25) bis 28):

Aufgrund der Identität dieser Fragen mit den in der parlamentarischen Anfrage Nr. 885/J vom 4. Juni 2007 aufscheinenden Fragen 10 bis 11 verweise ich auf die Beantwortung dieser Anfrage. Die damals noch offenen Fälle wurden bereits abgeschlossen (zwei Anträge auf Anerkennung als Opfer der NS-Militärjustiz: 1 Abweisung, 1 Antragsteller verstorben, ein Antrag auf Anerkennung als Opfer aufgrund des Vorwurfes der so genannten Asozialität: Anerkennung, ein Antrag auf Anerkennung als Opfer aufgrund medizinischer Versuche: Abweisung). Ablehnungen erfolgten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen wurden. 4 weitere Anträge auf Anerkennung als Opfer aufgrund des Vorwurfes der so genannten Asozialität wurden in der Folge positiv entschieden. Weiters befinden sich derzeit drei Anträge auf Anerkennung als Opfer der NS-Militärjustiz sowie ein Fall einer Zwangssterilisation bei den Opferfürsorgebehörden erster Instanz in Bearbeitung.

 

 

Frage B) 29):

In diesem Zusammenhang weise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2840/J vom 13. Juli 2009 hinsichtlich der in der Opferfürsorge seit 1945 insgesamt ausgegebenen ca. 800 Mio. € hin.

 

Ergänzend hiezu möchte ich bemerken, dass der Gesamtaufwand in der Opferfürsorge im Jahr 2009 17,6 Mio. € betrug. Die finanziellen Aushilfen aus dem Ausgleichstaxfonds beliefen sich im Jahr 2009 auf 0,5 Mio. €.

 

Für die Befreiungs-Erinnerungszuwendung wurden von den Gesamtkosten rund 2,2 Mio. € aufgewendet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen