473/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am     Februar 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0174-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 465/J vom 12. Dezember 2008 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Bevor auf die einzelnen Fragen eingegangen werden kann ist zunächst richtig zu stellen, dass die Dividende sich im Einzelfall bemisst und 9,3% p.a. (nach Steuern) für wirtschaftlich gesunde Banken zu betragen hat; die Mindestdividende kann auf 8% abgesenkt werden, wenn

·           das Institut mindestens 110 bezahlt, d.h. 10% mehr als ursprünglich zurück, wobei die erhöhte Rückzahlung in einer entsprechenden Steigerung des Unternehmenswertes Deckung finden muss. Die Ermittlung der relevanten Unternehmenswerte hat im Wege eines Bewertungsgutachtens durch den Bankprüfer oder einen anderen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen; bei börsenotierten Gesellschaften kann auch die Entwicklung des Börsekurses herangezogen werden, wenn diese nicht offensichtlich von der Unternehmenswertentwicklung abweicht, oder

·           der Bund tätigt die Kapitalzufuhr pari passu gemeinsam mit einer Beteiligung Privater, die mindestens 30% der gesamten Kapitalzufuhr tätigen, solange von diesen 30% nicht mehr als 10%-Punkte von bestehenden Aktionären und zumindest 20%-Punkte von Dritten gezeichnet werden.

Für nicht grundsätzlich gesunde Banken gilt ein absolutes Dividendenverbot und dieses kann nur im Rahmen eines notifizierten Umstrukturierungsplans gelockert oder aufgehoben werden. Etwaige Ausnahmen von diesen Grundsätzen würde der Bund notifizieren.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. bis 36.:

Die Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz-FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, am 11. November 2008 als Alleingründungsgesellschafterin eine Aktiengesellschaft mit der Firma FIMBAG Finanzmarktbeteiligung AG des Bundes errichtet; die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte am 14. November 2008.

 

Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist bei dieser Gesellschaft ein Aufsichtsrat einzurichten, wobei der nicht auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände nach Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen sind.

 

Gemäß den Beschlüssen des Ministerrates vom 24. und 29. Oktober 2008 wurden Dr. Klaus Liebscher und KR Adolf Wala zu Vorständen sowie Dr. Veit Sorger (Vorsitzender), Dkfm. DDr.h.c. Hannes Androsch (Vorsitzender-Stellvertreter), Dipl.-Ing. Dr. Stefan K. Zapotocky, Hon.Prof. DDr. Hellwig Torggler, Mag. Herbert Kaufmann und Dr. Alexander Russ zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der FIMBAG bestellt. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Mitglied des Aufsichtsrates Dipl. Ing. Dr. Stefan K. Zapotocky sein Mandat mit Wirkung vom 19. Dezember 2008 zurückgelegt hat.

 

Die Bundesregierung hat die persönlichen und fachlichen Qualifikationen dieser allgemein anerkannten Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens ihrem gesetzlich normierten Vorschlagsrecht zugrunde gelegt. Weiters ist zu bemerken, dass kein Organmitglied dem persönlichen Geltungsbereich des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, idgF, unterliegt. Im Übrigen sind nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen allfällige Interessenskonflikte von Aufsichtsratmitgliedern selbst zu beurteilen; bei dieser Frage handelt es sich somit um eine Angelegenheit, die nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fällt.

 

Zu 37. bis 62.:

Bis dato hat der Bund das Eigentum an der Kommunalkredit übernommen. Auf Aktien gibt es keine Fixverzinsung. Entsprechend der Beteiligung von 99,78% hat der Bund alle Eigentumsrechte. Es wird derzeit ein Restrukturierungsplan für die künftige Geschäftstätigkeit ausgearbeitet.

 

Zu 63. bis 66.:

Die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 67. bis 81.:

Das entspricht nicht den Tatsachen beziehungsweise trifft nicht zu.

 

Zu 82. bis 84.:

Es wird auf die Neuregelung der Einlagensicherung gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2008 verwiesen.

 

Zu 85. bis 93.:

Dazu wird auf die §§ 2 und 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2008 verwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.