4732/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.05.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

           

 

 

Frau                                                              (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                       

 

 

 

GZ: BMASK-460.002/0012-VII/8/2010

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4966/J der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

Bei der Beantwortung der Anfrage ist vorab zu berücksichtigen, dass sich das parlamentarische Fragerecht nach Art. 52 Abs. 1 B-VG auf „Gegenstände der Vollziehung“ bezieht, d.h. im Konkreten auf meine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über die Arbeiterkammern.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG selbst in § 71 Abs. 2 ein dem parlamentarischen Fragerecht nachgebildetes Fragerecht für Kammerräte kennt und damit dem Wesen der Arbeiterkammer als demokratisch organisierte Selbstverwaltungseinrichtung Rechnung trägt.

Die Aufsicht über die Arbeiterkammern ist in § 91 AKG als bloße Rechtmäßigkeitskontrolle normiert, wobei die Aufsichtsmittel taxativ aufgezählt sind. Im Konkreten ist gegebenenfalls die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, gesetzwidrige Organbeschlüsse aufzuheben (vgl. § 91 Abs. 2 Z 2 AKG), angesprochen.


Frage 1:

Nein. Die Bestellung Frau T.s zur Leiterin der Innenrevision erfolgte im Zuge einer Organisationsreform durch Beschluss des Vorstands der Arbeiterkammer Steiermark vom 26.11.1998.

Gemäß § 54 Abs. 3 Z 9 AKG obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung der Arbeiterkammer Steiermark sieht in § 16 Abs. 5 Z 9 lit. f eine Zuständigkeit des Vorstands über die Zuerkennung von Leitungsaufgaben, die mit einer in der Geschäftsordnung näher bestimmten Einstufung verbunden sind, vor.

Es ist daher davon auszugehen, dass das zuständige Organ auf Grundlage der dafür gegebenen rechtlichen Vorschriften entschieden hat. Die inhaltlichen Kriterien für die Personalauswahl sind Sache der Selbstverwaltung.

 

Fragen 2 und 3:

Diese Fragen betreffen nicht die Wahrnehmung der Aufsicht über die Arbeiterkammern.

 

Frage 4:

Auch in dieser Frage ist keine aufsichtsrelevante Thematik zu erkennen.

Der Klarstellung halber ist anzumerken, dass sich die Tätigkeit der Innenrevision als Stabsstelle im Rahmen des Kammerbüros, das dem Direktor unterstellt ist, auf administrative und ablauforganisatorische Vorgänge bezieht.

Demgegenüber obliegt die Gebarungskontrolle einer Arbeiterkammer gem. § 59 AKG ausschließlich dem Kontrollausschuss, einem aus der Mitte der Vollversammlung gewählten Organ.

 

Fragen 5 bis 8:

Auch diese Fragen betreffen nicht die Wahrnehmung der Aufsicht über die Arbeiterkammern. Insbesondere ist festzuhalten, dass kein rechtswidriger Beschluss durch ein nicht zuständiges Organ erfolgt ist, sodass keine Veranlassung für aufsichtsbehördliche Maßnahmen besteht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen