4733/AB XXIV. GP
Eingelangt am
05.05.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau (5-fach)
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
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GZ: BMASK-460.002/0011-VII/8/2010 |
Wien, 03. MAI 2010 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Liebe Barbara!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4967/J der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Bei der Beantwortung der Anfrage ist vorab zu berücksichtigen, dass sich das parlamentarische Fragerecht nach Art. 52 Abs. 1 B-VG auf „Gegenstände der Vollziehung“, d.h. im Konkreten auf meine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über die Arbeiterkammern, bezieht.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG selbst in seinem § 71 Abs. 2 ein dem parlamentarischen Fragerecht nachgebildetes Fragerecht für Kammerräte kennt und damit dem Wesen der Arbeiterkammer als demokratisch organisierte Selbstverwaltungseinrichtung Rechnung trägt.
Die Aufsicht über die Arbeiterkammern ist in § 91 AKG als bloße Rechtmäßigkeitskontrolle normiert, wobei die Aufsichtsmittel taxativ aufgezählt sind. Im Konkreten sind gegebenenfalls die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde, gesetzwidrige Organbeschlüsse aufzuheben (vgl. § 91 Abs. 2 Z 2 AKG) bzw. die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen (vgl. § 91 Abs. 2 Z 3 AKG), angesprochen.
Frage 1:
Ja. Für den Ankauf der Liegenschaft Hans-Resel-Gasse 6 im Jahr 2005 bzw. den Verkauf der Liegenschaft Merangasse 18 im Jahr 2007 liegen die dafür nach dem AKG bzw. der Geschäftsordnung der Arbeiterkammer Steiermark notwendigen Organbeschlüsse vor. Diese Vorgänge sind auch in den jeweiligen Rechnungsabschlüssen der Jahre 2005 und 2007 abgebildet.
Fragen 2 bis 9:
Diese Fragen beziehen sich durchwegs auf wirtschaftliche bzw. strategische Überlegungen der Arbeiterkammer Steiermark, die den in Frage 1 angesprochenen Organbeschlüssen zugrunde gelegen sind.
Im Hinblick auf die eingangs dargestellte Regelung der Aufsicht sind dies Fragen, die von der Aufsichtsbehörde nicht zu prüfen sind bzw. nur insoweit zu prüfen wären, wenn es sich dabei um nicht nachvollziehbare und mit Schädigungsabsicht verbundene Entscheidungsmotive handeln würde.
Aus den meinem Ressort vorliegenden Organbeschlüssen ergeben sich allerdings keinerlei Hinweise auf ein derart gesetzwidriges Vorgehen, wie es in der Anfrage unterstellt wird.
Es besteht daher auch keine Veranlassung für aufsichtsbehördliche Maßnahmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Hundstorfer