4735/AB XXIV. GP
Eingelangt am
05.05.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0071-I/5/2010
Wien, am 5. Mai 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4787/J der Abgeordneten Grosz, Dr. Spadiut, Schenk, List, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die Aufgaben der AGES entlang der Nahrungskette (Analyse-, Bewertungs- und Informationsaufgaben) sind im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) geregelt. Die Aufgabe der AGES besteht in der Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten beim Menschen.
Unter “from stable to table“ ist ein ganzheitlicher Ansatz zu verstehen, der sämtliche Elemente einbezieht, die sich auf die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln auswirken können - und zwar an jedem einzelnen Punkt entlang der Nahrungskette, vom Stall oder Acker bis zum Esstisch der Verbraucher/innen. Lebensmittelsicherheit kann nicht nur von Untersuchungen oder Kontrollen bei Bauern, am Schlachthof, in Verarbeitungs-, Transport- und Lagerbetrieben bzw. den Abgabestätten an die Konsument/inn/en abhängen. Qualität ist zu produzieren und kann nicht durch Prüfungen erzwungen werden. Daher kommt der Eigenverantwortung der Erzeuger/innen und Verarbeiter/innen von Lebensmitteln eine wichtige Rolle zu. Dieser wichtige Aspekt der Unternehmerverantwortung ist auch im Europäischen Lebensmittelrecht verankert. Das Konzept der HACCP-Verfahren und „Codes of Good Practice“ sind hier von Bedeutung. Eine effiziente amtliche Kontrolle hat nach risikobasierten Ansätzen die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Die AGES ist Teil der amtlichen Kontrolle (Analytik, Gutachtenerstellung, Risikobewertung). Die amtliche Probenziehung bzw. Betriebsrevisionen erfolgen durch die Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder.
Frage 2:
Gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium und den Bundesländern im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ist das Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Artikel 20 (1) und Artikel 102(1).
Artikel 20 (1): Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.
Gemäß Artikel 102 (1) üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau und die ihm/ihr unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).
Gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG
BGBl. 2006/Nr. 13 idgF. obliegt die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften den Landeshauptleuten.
Die amtliche Kontrolle erfolgt in Übereinstimmung mit der VO (EG) Nr. 178/2002 und der VO (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Das Zoonosengesetz 2005 regelt zudem das Vorgehen bei bundesländerübergreifenden lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen.
Frage 3:
Gemäß § 3 Abs. 2 Zoonosengesetz zählt zu den Aufgaben der Bundeskommission für Zoonosen (BKZoon) die Beratung des Bundesministers für Gesundheit
1. hinsichtlich der Sicherstellung der wirksamen und kontinuierlichen Zusammenarbeit der betroffenen Arbeitsbereiche;
2. hinsichtlich des Austausches allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten;
3. bei der Erarbeitung der erforderlichen Maßnahmen für eine wirksame Zoonosenüberwachung und -bekämpfung;
4. bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und Berichterstellung bei bundesländerübergreifenden lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen;
5. bei Erstellung des jährlichen Berichts gemäß § 8 Zoonosengesetz unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überwachung der Antibiotikaresistenzen und
6. bei Erstellung risikobasierter, integrierter Überwachungsprogramme für Zoonosen, Zoonosenerreger und Antibiotikaresistenzen.
Gemäß Geschäftsordnung der BKZoon, BGBl. II Nr. 380/2006, kommt der BKZoon hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Zoonosengesetz aufgezählten Aufgaben beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere
1. die Erarbeitung von Empfehlungen zur Förderung einer dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Zoonosenüberwachung und
–bekämpfung,
2. die organisatorische Abwicklung der interdisziplinären Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sowie
3. die
Festlegung wirksamer Maßnahmen für die Zoonosenüberwachung
und –bekämpfung.
Durch das Zoonosengesetz wird die Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern, die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und der Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonosenerreger geregelt. Insbesondere wird die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den für Futtermittel-, Veterinär-, Lebensmittel- und Humanbereich zuständigen Organen bzw. Behörden sichergestellt. Das Zoonosengesetz ist als Ergänzung bestehender Materiengesetze zu sehen, mit dem Ziel eines besseren Zusammenwirkens aller betroffenen Behörden und Organe. Eine effiziente interdisziplinäre Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern sowie Antibiotikaresistenzen wird damit gewährleistet.
Nur durch enge Zusammenarbeit zwischen den genannten verschiedenen Behörden können lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche so eingehend epidemiologisch untersucht werden, dass der Krankheitserreger, das bzw. die verursachende/n Lebensmittel sowie die bei der Lebensmittelherstellung und -bearbeitung für den Ausbruch verantwortlichen Umstände tatsächlich eruiert werden können. Dafür notwendig ist auch der regelmäßige Austausch von Informationen, damit nach Erfassung einschlägiger vergleichbarer Daten Gefahren erkannt, Expositionen bewertet und die von Zoonosen und Zoonosenerregern ausgehenden Risiken
eingeschätzt werden können. Durch die Zusammenführung der Informationen ist eine umfassende Risikobewertung möglich, auf deren Basis entsprechende Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu treffen sind.
Hervorzuheben ist auch, dass in Österreich die Bereiche Humanmedizin, Lebensmittel und Veterinärmedizin in einem Bundesministerium zusammengefasst sind, was eine enge Zusammenarbeit ermöglicht. Unabhängig davon wurde in Österreich auf Grund des Zoonosengesetzes auch eine Bundeskommission für Zoonosen eingerichtet, in welcher neben den oben genannten Bereichen auch der Bereich Futtermittel sowie die in den Ländern zur Bearbeitung von Zoonoseausbrüchen zuständigen Leiter der Landeskommissionen für Zoonosen sowie Expert/inn/en der AGES und des Verteidigungsministeriums eingebunden sind. Eine derartige Struktur ist innerhalb der EU eine Besonderheit.
Zu § 7 ZoonG:
Um eine effiziente Vorgehensweise bei der Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche sicherzustellen, wird festgelegt, dass von den jeweils betroffenen Landeshauptleuten (als Zoonosekoordinatoren) entsprechende Nachforschungen anzustellen sind. Dabei sind zumindest Daten über epidemiologische Merkmale, die potentiell implizierten Lebensmittel und potentielle Ursachen zu erfassen. Auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen sind so weit wie möglich durchzuführen. Um den Austausch von Informationen sicherzustellen, ist vom Landeshauptmann / von der Landeshauptfrau dem Bundesministerium für Gesundheit und der AGES ein Kurzbericht über die Untersuchungsergebnisse und die gesetzten Maßnahmen zu übermitteln. Details hinsichtlich der Informationen, die der Kurzbericht gemäß Erlass BMGFJ-74601/21-IV/B/5/2008 zu enthalten hat, wurden vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt.
Zusammengefasst: Die konkreten Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen sind in den einzelnen Gesetzen (Zoonosengesetz, Epidemiegesetz, Tiergesundheitsgesetz, Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz und Futtermittelgesetz) festgelegt. Wichtig für die Abklärung ist die Zusammenarbeit aller betroffenen Stellen, welche durch die Zusammenfassung der Bereiche Humanmedizin, Lebensmittel und Veterinärmedizin in einem Bundesministerium sowie durch die Einrichtung einer Bundeskommission für Zoonosen wesentlich erleichtert wird.
Für die Bewältigung der oben angeführten Aufgaben sind derzeit folgende Arbeitsgruppen eingerichtet:
- Arbeitsgruppe Koordination bundesländerübergreifender lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche/operativ (AG BL-LMbKA-operativ)
- Arbeitsgruppe LMbKA/administrativ (AG LMbKA-administrativ)
o Unterarbeitsgruppe der AG LMbKA/administrativ–HUMAN (UAG LMbKA-administrativ-HUM)
- Arbeitsgruppe Antibiotikaresistenz der BKZoon (AG AB-R-BKZoon)
- Unterarbeitsgruppe der AG AB-R BKZoon – Mengenströme (UAG AB-R-BKZoon-Mengenströme)
- Arbeitsgruppe Ausgewählte Zoonosen, ihre Erreger, Antibiotikaresistenz – Programme (AG AZEAP)
o Unterarbeitsgruppe der AG AZEAP – Salmonellen (UAG AZEAP-Salmonellen)
Frage 4:
Der BKZoon gehören gemäß Zoonosengesetz 2005 als Mitglieder an:
„1. vier Zoonosenexperten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich des Veterinärwesens, davon drei Experten aus dem Bereich der Tiergesundheit - Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und ein Experte aus dem Bereich Schlacht-Bearbeitungs- und Verarbeitungshygiene (Veterinary Public Health);
2. ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Lebensmittelangelegenheiten/-sicherheit (Kontrolle von Lebensmitteln und deren Ausgangsstoffen);
3. ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Gesundheitswesen (Bekämpfung und Überwachung von Epidemien);
4. je ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Bereich Futtermittelwesen/-sicherheit sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
5. fünf Experten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. (AGES), davon je ein Zoonosenexperte aus den gemäß Z 1 bis 4 korrespondierenden Fachbereichen sowie ein Experte der Risikobewertung;
6. die jeweiligen Leiter der Landeskommissionen für Zoonosen aus den Bundesländern.
Erforderlichenfalls können von der Bundesministerin weitere Experten aus dem Bereich der Wissenschaft zu Beratungen der Bundeskommission für Zoonosen zugezogen werden.“
Zur Unterstützung des/der Vorsitzenden ist im BMG eine Geschäftsstelle eingerichtet, die sich aus für die Zoonosenkoordination und für die Zoonosenüberwachung zuständigen Bediensteten des BMG und weiteren Mitarbeiter/inne/n der für die einzelnen Fachbereiche zuständigen Organisationseinheiten zusammensetzt. Sie hat folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des/der Vorsitzenden
2. Administration von Zuschriften und Anträgen
3. Information der Mitglieder
4. Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der BKZoon
5. Erstellung des Protokolls
6. Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter
sowie der Ansprechpartner der Geschäftsstelle.
Fragen 5 und 7:
Die schriftlich definierten Kommunikationswege im BMG zur Überwachung der Zoonose-Situation sind gemäß Zoonosengesetz im Erlassweg geregelt. Die Vorgehensweise bei Verdacht eines bundesländerübergreifenden lebensmittel-bedingten Krankheitsausbruchs gemäß Zoonosengesetz ist im Erlass BMGFJ-74600/0102-IV/B/5/2007 geregelt. In weiterer Folge sind konkrete Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in den einzelnen Materiengesetzen (Epidemiegesetz, Tiergesundheitsgesetz, Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz und Futtermittelgesetz) festgelegt.
Gemäß Epidemiegesetz (§ 1 Abs. 1 Z 1 EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 76/2008, in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 leg. cit.) sind Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle bakterieller und viraler Lebensmittelvergiftungen der Bezirksverwaltungs-behörde (Gesundheitsamt) zu melden. Zudem unterliegen Erkrankungs- und Todesfälle an invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis) der Anzeigepflicht (§ 1 Abs. 1 Z 2 EpiG). Die behandelnden Ärzte/Ärztinnen haben primär zu melden. Sofern eine Erkrankung als lebensmittelbedingt angesehen wird, haben laut § 5 Abs. 1 EpiG über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit die zuständigen Behörden (= Bezirksverwaltungs-behörde) durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte/Ärztinnen unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten (nationale Referenzzentralen) in Anspruch zu nehmen.
Frage 6:
Die Abläufe in den Ministerien, in den Ländern und der AGES sind durch Büroordnungen und Geschäftseinteilungen klar geregelt.
Frage 8:
Das Zoonosengesetz definiert den lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch wie folgt:
"Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch": das unter gegebenen Umständen festgestellte Auftreten einer mit demselben Lebensmittel oder mit demselben Lebensmittelunternehmen in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet.
Die Frage „war dieser Tatbestand Ihrer Meinung nach am 14. August 2009 erfüllt?“
ist – falls gemeint ist, ob es ein lebensmittelbedingter Ausbruch war – aus der Sicht des 14. August nicht erfüllt. Am 14. August war weder klar, dass ein bestimmtes Lebensmittel die Quelle war, noch, dass ein bestimmtes Unternehmen ursächlich
war. Es bestand auch bezüglich eines bestimmten Lebensmittels oder eines bestimmten Unternehmens am 14. August weder ein begründbarer Verdacht noch eine Vermutung.
Frage 9:
Laut Bericht der nationalen Referenzzentrale für Listeriose sind im Jahr 2009 insgesamt 46 Personen an Listeriose erkrankt.
Fragen 10 und 13:
Gemeint ist offenbar Listeria monocytogenes SG 1/2a. Ich gehe daher davon aus, dass sich die Fragen auf die Fälle beziehen, die dem aufgeklärten Ausbruch im Zusammenhang mit Quargel-Produkten der Firma Prolactal zuordenbar sind.
Mit Stand 3.5.2010 sind in Österreich in Summe 25 humane Listeriose-Fälle diesem Ausbruch zuzuordnen (2009: 13 Erkrankte, davon sind fünf verstorben; 2010: 12 Erkrankte). Alle Erkrankungen mit Ausnahme einer sind vor Produktrückruf (23.1.2010) aufgetreten. Die eine Erkrankung, die nach Produktrückruf evident wurde, geht auf einen Produkteinkauf vor Produktrückruf zurück. Seit mittlerweile mehr als zwei Monaten sind keine Neuerkrankungen im Zusammenhang mit diesem Ausbruch gemeldet worden.
Ich ersuche um Verständnis, dass es mir als österreichischem Bundesminister für Gesundheit grundsätzlich nicht möglich ist, Auskunft über die derzeitige Listeriosesituation in anderen Staaten zu erteilen, dies obliegt der dort jeweils zuständigen Gesundheitsbehörde.
Frage 11:
Unter den mit den Produkten der Firma Prolactal assoziierten Todesfällen war kein Kind. Im Juli 2009 verstarb ein Neugeborenes an Listeriose ohne Zusammenhang mit dem Ausbruch.
Frage 12:
Entsprechend den Daten im EMS sind bis zum 16.4.2010 insgesamt 22 Listeriose-Fälle von den Bundesländern (Gesundheitsämtern) gemeldet worden.
Frage 14:
Nein.
Frage 15:
Gemeint ist vermutlich Listeria monocytogenes SG 1/2a. Von den mit dem Konsum von Quargel-Produkten der Firma Prolactal zusammenhängenden Fällen befindet sich kein Patient/keine Patientin mehr in stationärer Behandlung.
Frage 16:
Die inkriminierten Produkte wurden mit 23.1.2010 vom Markt genommen. Bei der weit überwiegenden Anzahl von Fällen beträgt die Inkubationszeit drei Wochen. Bei maximaler Inkubationszeit von 70 Tagen war theoretisch noch bis 12.4.2010 mit einem Auftreten von Einzelerkrankungen zu rechnen. Dieser Zeitpunkt ist mittlerweile überschritten. Seit mehr als zwei Monaten sind auch keine neuen Erkrankungen mehr gemeldet worden. Mit Sicherheit ist dennoch nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen trotz intensiver Medienberichterstattung kontaminierte tiefgefrorene Produkte nach Produktrückruf konsumiert wurden. Ich habe daher die AGES angewiesen, unter Produktnennung wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Produkte, falls im Haushalt noch eingefroren, keinesfalls konsumiert werden sollen. Dies wurde von der AGES auch kommuniziert.
Frage 17:
Es entspricht nicht den Tatsachen, dass das bi-nationale österreichisch-deutsche Referenzlabor für Listerien in Wien am 14.8.2009 einen „neuen humanpathogenen Stamm von Listeria Monozytogenes als höchst krankheitserregend eingestuft“ hat. Der in Rede stehende Stamm Listeria monocytogenes SG 1/2a unterscheidet sich in seiner „krankheitserregenden“ Wirkung nicht von anderen Listeria monocytogenes-Stämmen.
Am 27.10.2009 erfolgte die Meldung der AGES über ein gehäuftes, bundes-länderübergreifendes Auftreten von humanen Listeriosefällen mit identem PFGE‐Typ (fünf Erkrankte) an die Geschäftsstelle der BKZoon. Eine persönliche Information an mich erging zu diesem Zeitpunkt nicht. Auch eine Information des Ministerbüros erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht. Im Hinblick auf jährlich über 350 lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche ist eine persönliche Information des Bundesministers oder des Ministerbüros über Meldungen, die der BKZoon zugehen, routinemäßig auch nicht vorgesehen.
Am 23.1.2010 erfolgte nach dem Rückruf des Produktes durch den Hersteller auch eine Information der Öffentlichkeit durch die AGES. Ich wurde im Zuge der Veranlassung der Information der Öffentlichkeit über den Rückruf des Produktes in Kenntnis gesetzt.
Frage 18:
Ich gehe davon aus, dass Listeria monocytogenes SG 1/2a gemeint ist. Wie ich bereits zu Frage 17 ausgeführt habe, erfolgte am 27.10.2009 die Meldung der AGES über ein gehäuftes, bundesländerübergreifendes Auftreten von humanen Listeriosefällen mit identem PFGE‐Typ (fünf Erkrankte) an die Geschäftsstelle der BKZoon. Im Hinblick auf jährlich über 350 lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche ist eine persönliche Information des Ministers bzw. des Ministerbüros über Meldungen, die der BKZoon zugehen, nicht routinemäßig vorgesehen.
Frage 19:
Erneut gehe ich davon aus, dass Listeria monocytogenes SG 1/2a gemeint ist. Am 27.10.2009 erfolgte die Meldung der AGES über ein gehäuftes, bundesländer-übergreifendes Auftreten von humanen Listeriosefällen mit identem PFGE‐Typ (fünf Erkrankte) an die Geschäftsstelle der BKZoon. Alle weiteren Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit dem Erlass BMGFJ-74600/0102-IV/B/5/2007 getroffen.
Frage 20:
Erneut gehe ich davon aus, dass Listeria monocytogenes SG 1/2a gemeint ist.
Die interdisziplinäre Zusammenarbeit erfolgte im Rahmen der Bildung einer Ausbruchsabklärungsgruppe durch das Kompetenzzentrum Infektionsepidemiologie (CC INFE) des Bereiches Kompetenzzentren der AGES in Kooperation mit drei Mitarbeiter/inne/n des Bereiches Lebensmitteluntersuchung der AGES.
Die Dokumentation erfolgte gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Schutz gesundheitsbezogener Daten in Übereinstimmung mit den Berichtspflichten gemäß Erlass BMGFJ-74601/21-IV/B/5/2008.
Frage 21:
Im Proben- und Revisionsplan werden regelmäßig Schwerpunktaktionen betreffend Listeria monocytogenes für Lebensmittelkategorien mit der höchsten Risikoklasse festgelegt. Ausschlaggebend für die Wahl dieser Lebensmittelkategorien sind einerseits Ergebnisse von Untersuchungen vorangegangener Schwerpunktaktionen und andererseits Untersuchungsfrequenzen von „Risikoprodukten“ der Vorjahre.
Im Jahr 2009 wurden zum Beispiel Schwerpunktaktionen auf Listeria monocytogenes bei folgenden Lebensmittelkategorien durchgeführt:
- Verpackter kalt geräucherter Fisch
- Rohwürste und Pökelware aus Wildfleisch
- Rohmilch von Primärproduzent/inn/en, die direkt an die Endverbraucher/innen abgegeben wird
Darüber hinaus wurden und werden Planproben regelmäßig auf Listeria monocytogenes untersucht.
Frage 22:
Seit dem Jahr 2005 erfolgt eine Aufteilung in Planproben und Verdachtsproben in einem Schlüssel von 60:40. Dieser Schlüssel wurde auf Grund der Ergebnisse der Jahre 2006 bis 2008 im Jahre 2010 auf 70:30 abgeändert.
Planproben sind Proben, die nach dem Zufallsprinzip entsprechend dem jährlichen Probenplan entnommen werden. Verdachtsproben sind Proben, die aufgrund eines Verdachtes des Lebensmittelaufsichtsorganes entnommen werden (z.B. verfärbtes Fleisch, überlagerte Ware, Lagerung bei zu hoher Temperatur etc.).
Gemäß § 31 (2) LMSVG haben die Landeshauptleute für die Durchführung des Revisions- und Probenplanes in ihrem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten.
Die folgende Tabelle enthält die Ergebnisse aller in Österreich entnommenen amtlichen Proben. Die Zahlen stammen aus den jährlichen Tätigkeitsberichten der Länder und stellen die Summe der Ergebnisse der Plan- und Verdachtsproben dar.
|
|
B |
B |
K |
K |
NÖ |
NÖ |
OÖ |
OÖ |
S |
S |
|
|
soll |
ist |
soll |
ist |
soll |
ist |
soll |
ist |
soll |
ist |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2004 |
|
1513 |
|
2608 |
|
5323 |
|
5546 |
|
1980 |
|
2005 |
1684 |
1197 |
2892 |
2481 |
4752 |
4452 |
5974 |
5372 |
2606 |
1848 |
|
2006 |
1548 |
1071 |
2805 |
1902 |
6348 |
4438 |
5920 |
4423 |
2100 |
1374 |
|
2007 |
1612 |
1094 |
1383 |
1195 |
5758 |
4130 |
5124 |
4026 |
2629 |
1225 |
|
2008 |
1498 |
1361 |
2466 |
2019 |
6772 |
5515 |
5956 |
4333 |
2786 |
1332 |
|
|
Stmk |
Stmk |
T |
T |
V |
V |
W |
W |
|
|
soll |
ist |
soll |
ist |
soll |
ist |
soll |
ist |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2004 |
|
4405 |
|
3719 |
|
1503 |
|
13564 |
|
2005 |
4510 |
4024 |
3990 |
3770 |
1700 |
1373 |
13492 |
13005 |
|
2006 |
5047 |
3547 |
3743 |
3330 |
1970 |
1531 |
11112 |
10303 |
|
2007 |
5545 |
5470 |
3397 |
2975 |
1603 |
1528 |
12948 |
8612 |
|
2008 |
5145 |
4384 |
3293 |
3387 |
2084 |
1480 |
10000 |
8832 |
Fragen 23 und 24:
In den jährlich im Juni stattfindenden Sitzungen mit den leitenden Vertreter/inne/n der Lebensmittelaufsichten der Länder und Mitarbeiter/inne/n des BMG bzw. in den einschlägigen Arbeitsgruppen AG Revisionsplan und AG Probenplan werden die Ergebnisse des Vorjahres und die damit verbundenen Maßnahmen diskutiert und beschlossen. So wurde erkannt, dass die teilweise Mindererfüllung in den Jahren 2006 und 2007 aus der Einführung und zeit- und ressourcenaufwendigen praktische Umsetzung des LMSVG 2006 resultierte und im Jahre 2008 durch die Fußball-Europa-meisterschaft ein unverhältnismäßig großer Aufwand für Betriebskontrollen anfiel.
Die Auswertung der Statistik zeigte auch, dass in den letzten Jahren bei den Planproben eine weitgehende Erfüllung der Vorgaben erfolgte und es zu einer Abnahme der Verdachtsproben kam. Dies wurde im Revisions- und Probenplan 2010 berücksichtigt, in dem das Verhältnis Plan- zu Verdachtsproben mit 70 zu 30 festgelegt wurde.
Frage 25:
Am 29.10.2009 wurde in der im BMG abgehaltenen Sitzung der zuständigen Arbeitsgruppe u.a. festgelegt, dass die AGES abklären soll, ob in Lebensmitteln, die bei der AGES routinemäßig analysiert wurden, der gleiche PFGE-Typ gefunden wurde. Dieser Abgleich mit den Ergebnissen aus sämtlichen Lebensmitteluntersuchungen, die in der AGES dokumentiert sind, ergab keine Übereinstimmung mit dem PFGE-Typ, der bei den Erkrankungsfällen des Ausbruchs aufgetreten ist.
Frage 26:
Von der AGES werden Todesfälle nicht bestätigt; dies obliegt den für die Totenbeschau zuständigen Behörden. Von der AGES wurde am 14.8.2009 kein Ausbruch „bestätigt“.
Ein Erreger „Listera monocytogenes SG 1 /20a“ wurde bislang nicht beschrieben. Falls die Frage darauf gerichtet ist, ob Listerien der Serogruppe 1/2a in einem einzigen AGES-Labor subtypisiert wurden und werden, lautet die Antwort JA.
Frage 27:
Derzeit sind in Österreich in Summe 25 humane Listeriose-Fälle diesem Ausbruch zuzuordnen (2009: 13 Erkrankte, davon fünf verstorben, 2010: 12 Erkrankte). Darin mitgerechnet sind die fünf österreichischen Todesfälle. Ein Patient verstarb Ende Oktober 2009, zwei im Dezember 2009 und zwei im Jänner 2010. Bei den Todesopfern 2010 trat die Listeriose-Infektion bereits im Dezember 2009 auf.
Frage 28:
Mittels interventionsepidemiologischer Untersuchungen ist bzw. war initial zu klären, welches oder welche Lebensmittel als Quelle für den Ausbruch in Frage kommen. Die Ausbruchsabklärung erfolgte nicht „fast ausschließlich im Bereich der Human-medizin“ der AGES sondern im Bereich Kompetenzzentren der AGES; im dortigen CC-INFE arbeiten Ärzte/Ärztinnen, Veterinärmediziner/innen, Epidemiolog/inn/en Ernährungswissenschafter/innen und Naturwissenschafter/innen entsprechend den interventionsepidemiologischen Arbeitsmethoden des European Program of Intervention Epidemiology Training.
Die Arbeit im Ministerium erfolgte im einer Arbeitsgruppe, in der Human- und Veterinärmediziner/innen, Naturwissenschafter/innen, Epidemiolog/inn/en und Lebensmittelexpert/inn/en zusammenarbeiten, somit interdisziplinär und nicht „fast ausschließlich im Bereich der Humanmedizin“.
Frage 29:
Am 13.1.2010 wurde vor dem endgültigen Abschluss der Auswertungen der interventionsepidemiologischen Studie eine Beprobung (wie in einem anderen Betrieb am 21.9.2009) veranlasst, um jeglichen Zeitverlust zu vermeiden, falls die initiierten epidemiologischen Abklärungen auf den Hartberger Betrieb hinweisen würden. Erste mikrobiologische Untersuchungsergebnisse der am 13.1.2010 beprobten Lebensmittel lagen am 21.1.2010 vor (Keimwachstum nur nach kultureller Anreicherung). Auf Grund des präliminären, aber statistisch signifikanten Ergebnisses der Fallkontrollstudie vom 15.1.2010 erfolgte eine weitere Beprobung am 18.1.2010.
Informiert wurde die Lebensmittelaufsicht Steiermark, da diese die amtliche Probenziehung durchführen musste bzw. die Ergebnisse der Beprobung als Grundlage für Maßnahmensetzungen benötigt. Die Gutachten der amtlich gezogenen Proben wurden nach Auskunft der Lebensmittelaufsicht Steiermark von dieser am 25.1.2010 den anderen Ländern übermittelt.
Der vorläufige Endbericht zum in Rede stehenden lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch wurde von der AGES am 20.1.2010 kurz nach 17:00 Uhr auch ins sogenannte DOC-man-System gestellt, zu welchem alle Mitglieder der BKZoon Zugang haben. Darin wurde als impliziertes Lebensmittel Quargel-Käse der Firma Prolactal bestätigt - aufgrund von Befragungs- und Einkaufszettel-Auswertungen sowie molekularbiologischer Zuordnung einer im Rahmen der Ausbruchabklärung durch die AGES-Experten im Dezember im Betrieb gezogenen Probe (dabei handelte es sich um keine amtlich gezogene Probe). Ab diesen Zeitpunkt kann somit davon ausgegangen werden, dass diese Information auch den Ländern bzw. den von den Ländern benannten Vertretern in der BKZoon bekannt war.
Frage 30:
Am 15.1.2010 informierte die AGES telefonisch u. a. den Leiter der Arbeitsgruppe über das Ergebnis der epidemiologischen Erhebungen in Bezug auf den Listerienausbruch „1/2009-Listeria monocytogenes 1/2a-Wien“, wonach mit großer Wahrscheinlichkeit der Verzehr von Quargel die Ursache für den gegenständlichen Ausbruch sei. Diese Information wurde dem Bereich Verbrauchergesundheit sowie der Geschäftsstelle der BKZoon unverzüglich mitgeteilt. Am 20.1.2010 wurde der vorläufige Endbericht der AGES zum bundesländerübergreifenden, lebensmittel-bedingten Krankheitsausbruch vorgelegt. Alle notwendigen Folgeschritte wurden initiiert (Vertriebserhebungen, RASFF-Meldung). Mein Büro wurde vom Bereich Verbrauchergesundheit am 23.1.2010 über den Rückruf der Produkte durch das Unternehmen bzw. am 25.1.2010 über die Überwachung dieser Maßnahme durch die Lebensmittelaufsicht Steiermark informiert.
Frage 31:
Die bisher getesteten Proben umfassen die amtlich gezogenen Proben bzw. auch Proben, die die AGES bei erkrankten Personen eingesammelt hat. Die Proben waren unterschiedlich belastet, von 0 KBE/g bis 2,1 Millionen KBE/g, wobei bei letzterer Probe das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits überschritten war.
Frage 32:
Am 22.1.2010 wurde die Meldung betreffend Quargelkäse an die Europäische Kommission über das “Rapid Alert System for Food and Feed“ (RASFF) durchgeführt.
In der Notifikation wurden damals bekannte Todesfälle und damals bekannte Untersuchungsergebnisse der Proben vom 13.1.2010 mitgeteilt. In 2 von 3 Proben wurde Listeria monocytogenes <10 KBE/g nachgewiesen.
Frage 33:
Am 27.10.2009 wurde das BMG über das Auftreten von 5 Krankheitsfällen informiert. Am 20.1.2010 erging der vorläufiger Endbericht der AGES zum bundesländer-übergreifenden, lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch an die BKZoon.
Frage 34:
Am 21.1. 2010 veranlasste das BMG lebensmittelrechtliche Erhebungen (Vertriebsschienen, Mengenflüsse) durch die steirische Lebensmittelaufsichtsbehörde zur Beurteilung des Erfordernisses lebensmittelrechtlicher Schritte auf BMG-Ebene.
Frage 35:
Die wiedergegebene Aussage von Bereichsleiter Mag. Herzog bezieht sich auf die „Information der Öffentlichkeit“ gemäß § 43 des LMSVG. Voraussetzung für die Veranlassung der Information der Öffentlichkeit durch das BMG gemäß § 43 des LMSVG ist ein schriftlicher Befund und Gutachten der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder aufgrund einer amtlich gezogenen Probe und die Tatsache, dass der Unternehmer selbst keine Information der Öffentlichkeit tätigt. Die Information der Öffentlichkeit erfolgte gemäß gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch den Lebensmittelunternehmer am 23.1.2010 und wurde am selben Tag auch von der AGES auf deren Homepage wiedergegeben.
Frage 36:
Die AGES informierte die zuständigen Mitarbeiter/innen des BMG am 26.1.2010, sohin einige Tage vor der Einreichung bei Eurosurveillance (2.2.2010). Dem Artikel ist zu entnehmen: „This article has been published on 4 February 2010“. Der Bereich Verbrauchergesundheit oder das Ministerbüro werden von derartigen Veröffentlichungen der AGES nicht routinemäßig informiert.
Frage 37:
Die Informationspflicht ist im Artikel 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 geregelt. Demzufolge hat ein Lebensmittelunternehmer, der erkennt oder Grund zur Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt die Verbraucher/innen bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher/innen effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück.
Eine Warnung des BMG ist im § 43 „Information der Öffentlichkeit“ des LMSVG geregelt. Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der VO (EG) Nr. 178/02 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gem. Art. 12 der RL 2001/95 EG und einer Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmer getroffener Maßnahmen - der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zur veranlassen. Demzufolge muss das BMG warnen, wenn der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Da der Unternehmer seiner Verantwortung nachgekommen ist und selbst die Öffentlichkeit informiert hat, war das BMG nach geltender Rechtslage weder zur Warnung aufgefordert noch verpflichtet. Auf diesen rechtlichen Vorgaben beruht auch die genannte Aussage des Bereichsleiters für Verbrauchergesundheit. Ich weise darauf hin, dass eine Information der Öffentlichkeit am selben Tag auch von der AGES erfolgte und der Rückruf in den Medien wiedergegeben wurde – u.a. im Zib-News-Flash am Tag des Rückrufs.
Frage 38:
Am 23.1.2010 wurde seitens der betroffenen Firma die Öffentlichkeit durch eine Presseaussendung informiert. Am 23.1.2010 (Samstag Nacht) fand sich die Information erstmalig im ORF, ab darauffolgenden Montag breitflächig in diversen Medien. Die Pressemeldung wurde am 23.1.2010 auch auf der Homepage der AGES veröffentlicht. Auf Grund der weiteren Erhebungen wurde in Folge die Information der Öffentlichkeit auf der Homepage der AGES aktualisiert.
Kopie der Pressemeldung der betroffenen Firma:
„Information über Rückholaktion Sauermilchkäse, Hartberger Produkte
Hartberg, 23. Januar 2010. Bei Analysen der von Prolactal produzierten
Sauermilchprodukte wurden in einzelnen Proben Listerien (Listeria monocytogenes) nachgewiesen. Daher rufen wir mit sofortiger Wirkung folgende Artikel in Österreich zurück:
· Hartberger Bauernquargel natur 200 g
· Hartberger Bauernquargel Paprika 200 g
· Hartberger Bauernquargel Paprika 100 g
· Hartberger Bauernquargel mit Kümmel 200 g
· Steirischer Quargel mit Paprika 125 g
· Steirischer Quargel mit Kümmel 125 g
· Fastenkäse Klassik 150 g
· Fastenkäse Chili 150 g
Prolactal hat umgehend die Handelsunternehmen in Österreich über den Rückruf informiert, so dass die betroffenen Sauermilchprodukte bereits nicht mehr im Verkauf angeboten werden. Aus Gründen des vorbeugenden Verbaucherschutzes empfiehlt Prolactal den Konsumenten, die Produkte keinesfalls zu verzehren.
Listerien können Auslöser einer schweren Infektionskrankheit sein. Infektionen bei gesunden Menschen sind selten, können jedoch für Kranke, Geschwächte, Schwangere oder Neugeborene gesundheitsgefährdend, unter besonderen Umständen lebensgefährlich, sein.
Für Rückfragen: Sebastian Wimmer, Geschäftsführung Produktion, Tel.: +43 664 61 068 35“
23.1. Information auf der AGES-Homepage (http://www.ages.at/ages/ernaehrungssicherheit/lebensmittelwarnsysteme/lebensmittelwarnungen/rueckholaktion-von-sauermilchkaese-hartberger-produkte/)
23.1. Information im ZIB-Newsflash (22:45, TV)
24.1. Information und Bericht auf orf.on (http://oesterreich.orf.at )
24.1. Information und Bericht in Radio Stmk (Journal, 17:30)
25.1. Information und Bericht auf help.orf.at (http://help.orf.at/?story=9835)
Frage 39:
Ich habe dafür Sorge getragen, dass die Information durch Veröffentlichung auf der Homepage der AGES am 23.1.2010 weitere Verbreitung findet. Von den Medien wurde ab diesem Zeitpunkt das Thema aufgegriffen.
Frage 40:
Ja, ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 38. Auf Grund der weiteren Erhebungen wurde in Folge die Information der Öffentlichkeit auf der Homepage der AGES aktualisiert.
Frage 41:
Offizielle Rückholaktionen obliegen gemäß den rechtlichen Vorgaben des Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 den Lebensmittelhersteller/inne/n.
Nach Auskunft der Lebensmittelaufsichtsbehörde Steiermark wurden von dieser gemäß § 42 LMSVG am 25.1.2020 sämtliche Bundesländer informiert, sodass österreichweit Nachschau gehalten werden konnte, um sicherzustellen, dass sich keine Produkte mehr auf dem Markt befinden.
Nach Hinweisen von Konsument/inn/en an das BMG, dass angeblich von Rückruf betroffener Käse noch im Verkehr wäre, wurden von meinen Mitarbeiter/innen umgehend die Landeshauptleute entsprechend in Kenntnis gesetzt. Laut den Berichten der Bundesländer wurden keine Quargel-Produkte der betroffenen Firma am Markt vorgefunden.
Frage 42:
Nein, wie in vergleichbaren Fällen wurde auf der Homepage der AGES am 23.1.2010 die Öffentlichkeit informiert. Wie bereits zu Frage 37 festgestellt, sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Artikel 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 die Lebensmittel-unternehmer/innen verpflichtet, die Verbraucher/innen zu unterrichten.
Frage 43:
Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Artikel 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 sind die Lebensmittelunternehmer/innen zur Rückholung verpflichtet. Gemäß dieser Bestimmung hat ein Lebensmittelunternehmer/eine Lebensmittelunternehmerin, der/die erkennt oder Grund zur Annahme hat, dass ein von ihm/ihr eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des/der ursprünglichen Lebensmittelunternehmers/-unternehmerin steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt die Verbraucher/innen bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher/innen effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück.
Am 22. Jänner 2010 wurde das Inverkehrbringen der betroffenen Ware gemäß dem LMSVG durch die steirische Lebensmittelaufsicht behördlich untersagt. Die Lebensmittelaufsicht Steiermark hat die vom Unternehmen gesetzten Rückholungsmaßnahmen überwacht.
Frage 44:
Eine Warnung des BMG ist im § 43 LMSVG („Information der Öffentlichkeit“) derzeit wie folgt geregelt:
Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/02 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95 EG und einer Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin getroffenen Maßnahmen - der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zur veranlassen.
Die Veranlassung einer Warnung der Öffentlichkeit gemäß § 43 des LMSVG, die lediglich auf einer epidemiologischen Abklärung basiert, ist derzeit nicht möglich; Diese Lücke wird mit der LMSVG-Novelle geschlossen, die am 21.4.2010 im Plenum des Nationalrates in dritter Lesung einstimmig angenommen wurde.
Frage 45:
Die Veranlassung einer Warnung bzw. Rückholung ist selbstverständlich auch zwischen Freitag 16 Uhr und Montag 8 Uhr möglich, was auch im konkreten Fall durch die Information der Öffentlichkeit über den Rückrufs auf der AGES-Homepage (an einem Samstag) ersichtlich ist.
Frage 46:
Der Rückruf der betroffenen Produkte wurde am 23.1.2010 flächendeckend eingeleitet. Durch die Lebensmittelaufsicht wurde die Rückrufaktion überwacht.
Nach Hinweisen von Konsument/inn/en, die dem BMG am 19. Februar zugingen, dass angeblich vom Rückruf betroffener Käse noch im Verkehr wäre, wurden vom BMG am 19. Februar alle Länder davon informiert und angewiesen, umgehend Nachschau zu halten. Laut den Berichten der Bundesländer wurde zu diesem Zeitpunkt kein Käse der betroffenen Firma mehr am Markt vorgefunden.
Frage 47:
Nein, es ist nicht richtig, dass „bis zum Jänner 2010 keine einzige im Bereich der Lebensmittelkontrolle der Länder gezogene Probe geprüft worden ist, welche im Zusammenhang mit dem Versuch einer Aufklärung der Listeriose-Krankheitsfälle veranlasst wurde“. Am 21.9.2009 wurden durch die Lebensmittelaufsichtsbehörden Proben in einem anderen Betrieb gezogen.
Frage 48:
Laut Erhebungen der Lebensmittelaufsichtsbehörde Steiermark wurde zur Herstellung des betroffenen Käses Industrietopfen aus Deutschland verwendet.
Frage 49:
Die Deklaration war nach derzeitiger Rechtslage nicht mangelhaft. Ich weise darauf hin, dass die Kontaminationsquelle nicht das Ausgangsprodukt war, wodurch sich die Frage nach dem Vertrauen in österreichische Produkte erübrigt. Alle Lebensmittel am Markt müssen sicher sein, unabhängig von der Herkunft.
Nichtsdestotrotz trete ich dafür ein, dass Herkunftsauslobungen verlässlich sind und die Verbrauchererwartung wiederspiegeln. Ich habe daher beauftragt, dass im Rahmen des österreichischen Lebensmittelbuches („Codex“) neue, an die heutige Marktsituation und Verbrauchererwartung angepasste Beurteilungsgrundsätze für Herkunftsangaben erarbeitet werden.
Zudem wird auf EU-Ebene derzeit an einer Informationsverordnung über Lebensmittel gearbeitet. Der Vorschlag der Kommission sieht auch Bestimmungen hinsichtlich einer freiwilligen Herkunftsangabe vor: deckt sich das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht mit demjenigen seiner primären Zutat(en), so ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort dieser Zutat(en) anzugeben. Diese klare Herkunftsangabe der wertbestimmenden Bestandteile eines Lebensmittels bei freiwilliger Herkunftsauslobung entsprach seit Beginn der Verhandlungen der österreichischen Position. Letztes Jahr habe ich die Österreichische Position zur Informationsverordnung dahingehend ergänzt, dass wir auch eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei unverarbeiteten Lebensmitteln verlangen. Diese Position wurde durch die Entschließung aller Parteien vom 24.2.2010 weiter verstärkt, indem sich Österreich nun auf Gemeinschaftsebene auch für die verpflichtende Herkunftskennzeichnung verarbeiteter Lebensmittel einsetzt.
Frage 50:
Wie bereits zu Frage 49 ausgeführt, wird an einer Verbesserung der Verbraucher-information auf EU-Ebene gearbeitet und eine Arbeitsgruppe der Codexkommission befasst sich mit diesem Thema. Zudem ist die Täuschungskontrolle ein vom BMG festgelegter Schwerpunkt der Lebensmittelaufsicht im Jahr 2010.