4752/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.05.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Hofer und weitere Abgeordnete haben am 11. März 2010 unter der Zahl 4811/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Vorwürfe gegen Väter“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1 :  

Der Ermittlungsauftrag wurde von der Staatsanwaltschaft Linz erteilt.

 

Zu den Fragen 2 und 3 :  

Die Ladung wurde von der Kriminalpolizei aus eigenem, unter gleichzeitiger Befassung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Linz, vorgenommen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:  

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 6:  

Darüber werden keine Aufzeichnungen geführt. Die Kriminalpolizei hat nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung sowohl aus eigenem als auch über Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Der Inhalt einer Ladung basiert auf dem mit dem Bundesministerium für Justiz akkordierten Ladungsformular und enthält den Namen und die Adresse der geladenen Person, den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung, die Aktenzahl der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei, den Ort, das Datum und die Zeit der Vernehmung, die Bezeichnung der Rolle im Verfahren (Beschuldigter oder Zeuge) sowie die jeweiligen Rechtsbelehrungen.

Die Strafprozessordnung sieht bei Ladungen nur die Prozessrollen des Beschuldigten und des Zeugen vor. Von der Parteienprozessrolle sind die jeweiligen Verfahrensrechte abhängig und daher in der Ladung anzuführen. Essentiell, weil mit bestimmten Rechten verbunden, ist daher die Anführung, in welcher Eigenschaft (Beschuldigter, Zeuge) eine Person geladen wird.

 

Zu Frage 9:

Der Grundsatz der Offizialmaxime verpflichtet die Kriminalpolizei zur amtswegigen Initiierung eines Ermittlungsverfahrens. Gemäß § 2 StPO sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hierzu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.

Nach § 99 Abs. 1 StPO ermittelt die Kriminalpolizei von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (§ 105 Abs. 2 StPO) hat sie zu befolgen.

 

Zu Frage 10:

Der Sachverhalt ist mir aus Medienberichten zur Kenntnis gelangt.