4754/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.05.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

                                                                                                Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

Wien, am       10. Mai 2010

GZ: BMG-11001/0073-I/5/2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4814/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Gemäß § 31 (1) LMSVG wird jährlich vom Bundesminister für Gesundheit ein Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren erlassen. Der Revisions- und Probenplan wird seit in Kraft treten des LMSVG unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) erstellt.


Gemäß § 31 (2) LMSVG hat der Landeshauptmann für die Durchführung des Revisions- und Probenplanes in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten.

 

In den Jahren 2004, 2005 und 2006 wurde eine fixe Anzahl von Revisionen auf Grund einer Gesamtbetriebsanzahl vorgegeben.

 

Mit Erstellung des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes 2007 bis 2010 wurde entsprechend den Vorgaben des EU-Rechtes (Verordnung (EG) Nr. 882/2004) ein risikobasierter Ansatz bei der Erstellung des Revisionsplanes herangezogen. Jeder Betriebsgruppe wird eine Risikokategorie zugeordnet. Die Festlegung der Einstufung in die jeweilige Risikokategorie wurde auf Basis der Ergebnisse eines vorangegangen, entsprechenden Projektes getroffen (Projekt „RIK“ in der Arbeitsgruppe Revisions- und Probenplan). In Abhängigkeit von der Risikokategorie wird der jährliche Auswahlsatz für Vollrevisionen festgelegt.

 

Folgende Anzahl an Revisionen wurde im jährlichen Revisions- und Probenplan festgelegt.

 

 

B

K

S

Stmk

T

V

W

2004

6500

18000

26000

30000

15000

21000

17000

8000

30000

2005

6500

18000

26000

30000

15000

21000

17000

8000

30000

2006

6500

18000

26000

30000

15000

21000

17000

8000

30000

2007

2720

  5813

10939

  8716

  7863

  8361

  6847

2251

10078

2008

2912

  6220

11846

  9582

  8097

  9269

  7262

5084

  8733

 

Frage 2:

Gemäß § 31 (1) LMSVG wird jährlich vom Bundesminister für Gesundheit ein Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren erlassen. Der Revisions- und Probenplan wird seit in Kraft treten des LMSVG unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) erstellt.

 

Seit dem Jahr 2005 erfolgt eine Aufteilung in Planproben und Verdachtsproben in einem Schlüssel von 60 zu 40. Dieser Aufteilungsschlüssel wurde auf Grund der Ergebnisse der Jahre 2006 bis 2008 im Jahre 2010 auf 70 zu 30 abgeändert.

Planproben sind Proben, die nach dem Zufallsprinzip entsprechend dem jährlichen Probenplan entnommen werden. Verdachtsproben sind Proben, die aufgrund eines Verdachtes des Lebensmittelaufsichtsorganes entnommen werden (z.B. verfärbtes Fleisch, überlagerte Ware, Lagerung bei zu hoher Temperatur etc.).


Folgende Gesamtprobenzahl wurde im jährlichen Proben und Revisionsplan festgelegt.

 

 

B

K

NÖ  

S

Stmk

T

W

2005

1684

2892

4752

5974

2606

4510

3990

1700

13492

2006

1548

2805

6348

5920

2100

5047

3743

1970

11112

2007

1612

1383

5758

5124

2629

5545

3397

1603

12948

2008

1498

2466

6772

5956

2786

5145

3293

2084

10000

 

Frage 3:

Gemäß § 31 (2) LMSVG hat der Landeshauptmann für die Durchführung des Revisions- und Probenplanes in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten

 

Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der durchgeführten Revisionen. Sie sind dem jährlichen Tätigkeitsberichten der Länder entnommen.

 

 

B

K

S

Stmk

T

V

W

2004

3790

12660

20463

18623

2320

11496

8446

2281

21798

2005

2881

10527

19107

17201

2487

11075

7818

2052

17167

2006

1844

5429

15985

12454

1432

6279

5425

1078

9282

2007

1400

6073

6331

10257

1641

5189

4326

875

11564

2008

1463

6899

6183

11489

1627

5658

4074

1009

8653

 

Frage 4:

Die folgende Tabelle enthält die Ergebnisse aller in Österreich gezogenen amtlichen Proben. Die Zahlen stammen aus den jährlichen Tätigkeitsberichten der Länder und stellen die Summe der Ergebnisse der Plan- und Verdachtsproben dar.

 

 

B

K

S

Stmk

V

W

2004

1513

2608

5323

5546

1980

4405

3719

1503

13564

2005

1197

2481

4452

5372

1848

4024

3770

1373

13005

2006

1071

1902

4438

4423

1374

3547

3330

1531

10303

2007

1094

1195

4130

4026

1225

5470

2975

1528

8612

2008

1361

2019

5515

4333

1332

4384

3387

1480

8832

 

Frage 5:

Ich gehe davon aus, dass mit „Personal der Lebensmittelbehörden“ die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren gemeint sind. Diese sind Bedienstete der Länder. Diesbezügliche Personalfragen liegen in der Zuständigkeit der Länder. Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau für den Vollzug der Lebensmittelkontrolle zuständig.


Bedienstete der Länder ziehen Proben und führen Betriebsrevisionen durch. Die Analyse von amtlich gezogenen Proben bzw. Bewertung und Gutachtenerstellung hinsichtlich der amtlich gezogenen Proben erfolgen bei der AGES bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder. Die Gutachten der AGES bzw. der Länderuntersuchungsanstalten gehen der Lebensmittelbehörde zu, die die Proben gezogen hat und die im Falle von Beanstandungen auch die entsprechenden Maßnahmen zu setzen hat.

Organisation und Durchführung der Kontrollen liegen in der Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes / der Landeshauptfrau. Der Landeshauptmann / die Landeshauptfrau ist dabei an die Weisung des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

 

Frage 6:

Ich gehe davon aus, dass mit „Mitarbeiter bei Lebensmittelbehörden“ die Ausbildung der Lebensmittelinspektorinnen und –inspektoren gemeint ist.

Die Ausbildung der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG ist in der LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung geregelt. Diese Ausbildung dauert mindestens neun Monate und gliedert sich in eine tätigkeitsbezogene theoretische Ausbildung und geregelte praktische Ausbildungen einschließlich Praktika in der AGES oder in den Untersuchungsanstalten der Länder.

 

Frage 7:

Konsequenzen für eine Nichterfüllung des Plansolls sind im LMSVG oder anderen einschlägigen Lebensmittelrechtsmaterien nicht vorgesehen. Bei klaren Unterschreitungen des Plansolls erfolgt ein entsprechender Hinweis an die Länder.

 

Jährlich finden im Juni Sitzungen mit den leitenden Vertreterinnen und Vertretern der Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der mit der Überwachung des Lebensmittelverkehrs zuständigen Abteilungen meines Ressorts statt. Fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der einschlägigen Arbeitsgruppen „Revisionsplan“ und „Probenplan“ nehmen ebenfalls an diesen Sitzungen teil. Dabei werden die Abarbeitungsraten thematisiert und Ergebnisse des Vorjahres und die damit verbundenen Maßnahmen diskutiert und beschlossen.

So wurde beispielsweise festgestellt, dass die teilweise Mindererfüllung in den Jahren 2006 und 2007 unter anderem auch durch die Einführung und zeit- und ressourcenaufwendige praktische Umsetzung des LMSVG 2006 resultiert und im Jahre 2008 durch die Fußballeuropameisterschaft ein unverhältnismäßig großer Aufwand in der Vorbereitungsphase anfiel.

Die Statistik zeigte aber auch, dass in den letzten Jahren bei den Planproben eine weitgehende Erfüllung der Vorgaben erfolgte und es auf Grund der Möglichkeiten von Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG zu einer Abnahme der Verdachtsproben kam. Dies wurde im Revisions- und Probenplan 2010 berücksichtigt, in dem das Verhältnis Plan- zu Verdachtsproben mit  70 zu 30 festgelegt wurde.


Frage 8:

Der Revisionsplan 2010 wurde entsprechend der Ergebnisse des RIK (Risikobasierten

integrierter Kontrollplan) gestaltet:

- Jeder Betriebsgruppe, wird eine Risikokategorie zugeordnet. Die Einstufung erfolgte auf Basis der Ergebnisse des Projektes „RIK“ der AG Revisions- und Probenplan.

- In Abhängigkeit von der Risikokategorie wird der jährliche Auswahlsatz für Vollrevisionen folgendermaßen festgelegt:

 

RIK-Kategorie 9: 100%

RIK-Kategorie 8: 80%

RIK-Kategorie 7: 50%

RIK-Kategorie 6: 35%

RIK-Kategorie 5 und 4: 20%

RIK-Kategorie 3, 2 und 1: 10%

 

Die tatsächliche Kontrollfrequenz errechnet sich aus diesem Basissatz mit dem für den einzelnen Betrieb erstellten betriebsorientierten Risiko sowie dem sich aus der Betriebskontrolle ergebenden kontrollergebnisorientierten Risiko. Diese stützen sich auf das Qualitätsmanagementsystem der amtlichen Lebensmittelaufsicht auf Basis des Artikels 8 der VO EG 882/2004 und des § 35 Absatz 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006.

Auf dieser Basis obliegt die Entscheidung über die Häufigkeit der Betriebsrevisionen,

bezogen auf den einzelnen Betrieb, dem Landeshauptmann.

 

Unter Heranziehung der gemeldeten Betriebszahlen 2008 ergeben sich auf Grund der RIK- Kategorisierung und des oben genannten Auswahlsatzes folgende Zahlen an Revisionen für 2010:

 

 

B

K

S

Stmk

T

V

W

2010

2487

5168

9837

7691

6672

7495

6155

4261

7153

 

Frage 9:

Die Statistik der letzten Jahre zeigt, dass bei den Planproben eine weitgehende Erfüllung der Vorgaben erfolgte und es auf Grund der Möglichkeiten von Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG zu einer Abnahme der Verdachtsproben kam. Dies wurde im Revisions- und Probenplan 2010 in so fern berücksichtigt, dass das Verhältnis Plan- zu Verdachtsproben mit 70 zu 30 festgelegt wurde. Es wurden somit folgende Gesamtprobenzahl (Summe aus Plan- und Verdachtsproben) im jährlichen Revisions- und Probenplan für 2010 festgelegt.

 

 

B

K

S

Stmk

T

V

W

2010

935

2192

6036

5362

2474

4368

2803

2080

8750