4782/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.05.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0086-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4872/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Tätigwerden der Staatsanwaltschaft in der Testamentcausa“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 3 und 4:

Der von der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen Mag. K. R. angelegte Ermittlungsakt wurde am Sonntag, dem 7. Februar 2010, der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck überbracht. Diese zog das Ermittlungsverfahren noch am selben Tag im Hinblick auf die vom Leiter der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 5. Februar 2010 erklärte Befangenheit gemäß § 2 Abs. 2 StAG iVm § 21 Abs. 2 StPO an sich.

Ebenfalls am 7. Februar 2010 vereinbarte die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck mit Mag. K. R. den 8. Februar 2010 als Termin für die Beschuldigtenvernehmung.

In weiterer Folge verfügte die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck nach Durchführung der Vernehmung die Vorlage des Aktes samt Vernehmungsprotokoll an die Generalprokuratur zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 StPO. Diese delegierte das Verfahren mit Entscheidung vom 18. Februar 2010 an die Staatsanwaltschaft Steyr.

Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck hat nach Bekanntwerden der Entscheidung der Generalprokuratur telefonisch Kontakt mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft Steyr aufgenommen und ihm die wesentlichen Aktenstücke zur Vorinformation elektronisch übermittelt.

Die Übermittlung des Aktes erfolgte den gesetzlichen Vorgaben gemäß im Dienstweg über die Oberstaatsanwaltschaft Linz an die Staatsanwaltschaft Steyr, wo er am 1. März 2010 einlangte.

Zu 2:

Die Vorwürfe gegen Mag. K. R. sind mir anfangs Februar 2010 zur Kenntnis gelangt.

Zu 5 und 6:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat bis zum Bekanntwerden der Vorwürfe gegen Mag. K. R. bereits umfangreiche Ermittlungen gegen mehrere Beschuldigte geführt. Die dadurch gewonnenen Beweisergebnisse sind zum Teil auch für die Beurteilung des Tatverdachtes gegen Mag. K. R. wesentlich, sodass allein schon aus diesem Grund die Gefahr des Beweismittelverlustes gering war.

Überdies hatte Mag. K. R. bereits im November 2009 Kenntnis von dem gegen Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Dornbirn anhängigen Strafverfahren. Anhaltspunkte für die Befürchtung, Mag. K. R. werde drei Monate später aus Anlass der gegen sie erhobenen Vorwürfe Beweismittel vernichten oder verfälschen, bestanden nicht.

Zusammenfassend war daher das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu verneinen, sodass – auch unter diesem Gesichtspunkt – die durch die Einhaltung des Dienstweges bedingte Dauer der Delegierung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Steyr nicht zu beanstanden ist.

Zu 7 und 8:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich zu den für die Haftfrage maßgeblichen Erwägungen keine näheren Auskünfte erteilen kann, weil dadurch einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Zu 9 und 10:

Das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr kann stets nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

. Mai 2010

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)