4790/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.05.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0068-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 14. Mai 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4849/J-NR/2010 betreffend Integration behinderter Kinder, die die Abg. Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen am 18. März 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 7:

Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass in Entsprechung der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bei den Angelegenheiten der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, darunter Regelungen betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Sonderschulen, dem Bund ausschließlich die Grundsatzgesetzgebung zukommt. Die aufgrund dieser Kompetenzgrundlage erlassenen Grundsatzgesetze (im gegenständlichen Fall: Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) bedürfen zur Realisierung der Ausführungsgesetze, die von den Ländern zu erlassen und zu vollziehen sind. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass in Niederösterreich insgesamt 89 Sonderschulstandorte für Kinder mit unterschiedlichsten Behinderungen bestehen, davon drei Standorte in Wiener Neustadt-Stadt. Im Burgenland bestehen acht sonderpädagogische Einrichtungen unterschiedlichster Ausprägung sowie Heilstättenklassen in Eisenstadt, Rust und Oberwart. Neben der im einleitenden Teil der Anfrage angesprochenen Sonderschule für körperbehinderte Kinder in Wiener Neustadt werden begleitend vielfältige Therapiemaßnahmen an Sonderschulen österreichweit angeboten, die den individuellen Bedürfnissen der Kinder gerecht werden sollen.

 

Hinsichtlich der in den Fragestellungen auch angesprochenen Anfahrtswege und des Bedarfs legt das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz in § 4 den Rahmen für Anzahl und Orte des Bestandes von der jeweiligen „Behinderung entsprechende[n] Sonderschule[n]“ auch unter Bedachtnahme hinsichtlich eines „zumutbaren Schulweg[es]“ als Verpflichtung an den Landesausführungsgesetzgeber für den Schulbesuch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf fest, wobei im Zusammenhang mit § 8 eine diesbezügliche Konkretisierung hinsichtlich der jeweiligen Sonderschulstandorte ebenfalls in die Verantwortung der Landesausführungsgesetzgebung und -vollziehung fällt.

 

Es ist sohin Aufgabe der Bundesländer unter Bedachtnahme auf die benannten und weitere Prämissen eine entsprechende „regionale Versorgung“ durch Errichtung einer ausreichenden Anzahl an Sonderschulstandorten bzw. angeschlossenen Sonderschulklassen sicher zu stellen und es sind die damit verbundenen Kosten der Errichtung und Erhaltung vom gesetzlichen Schulerhalter (Land, Gemeinde, Gemeindeverband) zu tragen; dies gilt auch für die Beistellung von Hilfs- und Pflegepersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten im Rahmen des Unterrichts. Ausgehend davon stehen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Informationen über die Dauer von Schulanfahrtswegen zu oder der Errichtungs- und Erhaltungskosten von Sonderschulstandorten zur Verfügung. Was die im Zusammenhang mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 anfallenden Kosten bei Schülertransporten (§§ 30a ff betr. Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten) anbelangt, so fällt dies nicht in den Vollzugsbereich des Ressorts. In Fragen der Begründung von Pflichtschulstandorten als Angelegenheit der Landesvollziehung arbeite ich mit dem Sozialminister oder dem Gesundheitsminister nicht zusammen.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.