Zu 4809/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.05.2010
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BM für Gesundheit

Ergänzung einer Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

Wien, am  28. Mai 2010

GZ: BMG-11001/0138-I/5/2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Im Nachhang zu der bereits unter GZ BMG-11001/0090/-I/5/2010 ergangenen Beantwortung der an mich gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.4916/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen darf ich ergänzend die nunmehr eingelangten Daten zu den Fragen 1 bis 16 übermitteln:

 

Eine Nennung von Produkt- und/oder Herstellernamen der beanstandeten Proben ist aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht möglich. Eine derartige detaillierte Information ist in Form des öffentlichen Rückrufs nach der Feststellung einer „Gesundheitsschädlichkeit“ eines Produktes durch den Hersteller selbst bzw. durch die Behörde im Falle der Gefährdung einer größeren Gruppe von Menschen vorgesehen, nicht aber bei anderen Beanstandungsgründen nach dem LMSVG (wie „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“, „verfälscht“ oder bei Feststellung von Kennzeichnungsverstößen). Diese Beanstandungsgründe stellen in aller Regel Verwaltungsübertretungen dar und haben keine strafrechtliche Relevanz. Derartige Beanstandungen lösen Maßnahmen durch die zuständige Behörde (Lebensmittelaufsicht der Länder) aus wie z.B. ein Verbot des Inverkehrbringens von Produkten. Die durch die zuständige Behörde ausgesprochenen Maßnahmen stellen sicher, dass umgehend ein gesetzeskonformer Zustand hergestellt wird bzw. lösen  Verwaltungsstrafverfahren aus. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes verwiesen, wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch darauf, dass eine Beanstandung keinen abschließend rechtskräftig festgestellten Verstoß darstellt.

 

Frage 1:

Bis zum Erledigungsdatum erfolgten folgende Meldungen der Länder:

 

Bundesland

Gesamtanzahl

1)

2)

3)

B

  6

0

2

4

K

  9

2

2

5

72

 

 

 

62

20

6

36

S

23

 

 

 

St.

94

55

25

14

T

13

5

0

8

V

  4

0

1

3

W

54

13

9

32

1) Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

2) Beikost auf Getreidebasis

3) Beikost mit Obst, Gemüse und Fleisch etc.

.

Frage 2:

341 Proben Säuglingsnahrung wurden durch die AGES analysiert.

4 Proben Säuglingsnahrung wurden durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien und Kärnten untersucht.

 

Produktgruppen:

·        Diverse Beikost

·        Getreidebeikost

·        Pulver für Säuglingsmilch

·        Folgemilchprodukte

 

Frage 3:

103 Proben wurden auf Pestizide untersucht.

198 Proben wurden mikrobiologisch untersucht.

1 Probe wurde auf Konservierungsmittel untersucht.

5 Proben wurden auf Mykotoxine untersucht.

8 Proben wurden auf Acrylamid untersucht.

91 Proben wurden auf radioaktive Isotope untersucht.

Nahezu alle Proben wurden nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung überprüft.

Nahezu alle Proben wurden organoleptisch geprüft.

83 Proben wurden auf Natrium untersucht.

4 Proben wurden auf Dioxin untersucht.

4 Proben wurden auf Furan untersucht.

1 Probe wurde auf Gluten untersucht.

41 Proben wurden auf Mineralstoffe und Spurenelemente untersucht.

96 Proben wurden auf Schwermetalle untersucht.

39 Proben wurden auf Chlormequat untersucht.

45 Proben wurden auf Vitamine untersucht.

 

Es wurde auf Pestizide, Chlormequat, Schwermetalle und Bakterien untersucht.

 

Von den Lebensmitteluntersuchungsanstalten für Wien und Kärnten wurden  4  Proben mikrobiologisch  bzw mikroskopisch  untersucht.

 

Frage 4:

Von den 341 Proben wurde folgende Anzahl von Proben beanstandet:

 

·        1 Probe als irreführend (irreführende Angaben durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen)

·        1 Probe nach der LMKV

·        1 Probe nach der LMKV und der EG-Anreicherungsverordnung

·        3 Proben als für den menschlichen Verzehr ungeeignet (Proben als Parteienbeschwerde, nur ungeeignet, wenn die Angaben der Beschwerdeführer richtig sind)

siehe auch Beantwortung der Frage 3

 

Frage 5:

Bei der Analyse der Proben wird routinemäßig auf eine große Anzahl an Pestiziden untersucht (derzeit etwa 350 validierte Nachweismethoden). Diese Liste wird laufend erweitert bzw. an die Anforderungen angepasst. Von den routinemäßig analysierten Pestiziden sind ca. 10-20% nicht in Österreich zugelassen (zum Teil sind diese Stoffe in der gesamten EU verboten).

 

Frage 6:

Die Beurteilung und Risikobewertung der Proben erfolgt durch die Gutachterinnen und Gutachter, in einzelnen Fällen nach Rückfrage mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bereiches Risikobewertung der AGES. In allen Proben lagen die Gehalte an (nicht zugelassenen) Pestiziden unter der Bestimmungsgrenze. Folglich wurde bei keinem Produkt der Rückstandshöchstwert überschritten und eine Risikobewertung konnte entfallen.

 

Frage 7:

Entsprechend den Verstößen wurden Verwaltungsstrafanzeigen erstattet.

Es lagen Verstöße gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG; BGBl. I Nr. 13/2006 idgF des  sowie gegen 

die Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 idgF vor.

 

Frage 8:

Die Einhaltung folgender spezieller lebensmittelrechtlicher Bestimmungen für Säuglingsnahrung wurde überprüft:

·        Beikostverordnung

·        Säuglingsanfangsnahrungs- und Folgenahrungsverordnung

·        Verordnung (EG) 466/2001 (Kontaminantenverordnung)

·        Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerteverordnung BGBl. 434/2004 bzw. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 idF Verordnung (EG) Nr. 839/2008

Siehe auch Beantwortung der Frage 4.

 

Frage 9:

Es wurden 39 Proben auf Chlormequat untersucht. Dabei handelte es sich um diverse sonstige Beikostprodukte und Getreidebeikostprodukte.

 

Fragen 10 und 11:

In allen Proben lag der Gehalt an Chlormequat unter der Bestimmungsgrenze. Folglich wurde bei keinem Produkt der Rückstandshöchstwert überschritten. Eine Risikobewertung wurde daher bei diesen Proben nicht durchgeführt.

 

Fragen 12 und 13:

Im Jahr 2009 wurde keine dieser Proben auf Semicarbazid untersucht.

 

Frage 14:

Im Oktober 2003 wurde bereits eine Risikobewertung bezüglich Semicarbazid vom Bereich Risikobewertung der AGES durchgeführt. Eine Beurteilung einer Probe würde sich an dieser Risikobewertung orientieren.

 

Frage 15:

Das Schnellwarnsystem wurde von der österreichischen Kontaktstelle 2009 bezüglich Säuglings- bzw. Babynahrung nicht in Anspruch genommen, da es im Jahr 2009 keinen Anlass dazu gab.

 

Frage 16:

15 Meldungen aus den Mitglieds- bzw. Drittstaaten:

5 Grenzkontrollen (Rückweisungen) aus Polen: 3-mal Enterobacter Sakazakii,

2-mal Ochratoxin A

2 News: 1-mal Norwegen: Lactobacillus rhamnosus GG (LGG) in Anfangsmilch;

1-mal EU-Kommission: E. coli und Staphylococcus epidermis in zubereiteter Anfangsmilch - organoleptische Veränderungen

1-mal Italien: organoleptische Veränderungen in Babymilch

1-mal Spanien: Enterobacter Sakazakii in 7 Getreide-Babynahrungs-Erzeugnissen

2-mal Frankreich: Milchpulver mit Erstickungsgefahr wegen Klumpenbildung

1-mal Irland: Fremdkörper in Pfirsichdessert für Babys

1-mal Slowenien: Enterobacter Sakazakii in Anfangsnahrung pulverförmig

1-mal Großbritannien: defekte Verpackung von Apfel- und Birnenpüree

1-mal Lettland: Verdacht auf Betrug (Angabe falsches MHD) in Fruchtmus für Babys