4825/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.05.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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Wien, am 18. Mai 2010
GZ: BMG-11001/0095-I/5/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5008/J der Abgeordneten Schwentner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Bei der Arzneispezialität „Intrinsa“ handelt es sich um eine zentral zugelassene und somit verkehrsfähige Arzneispezialität (Zulassungsinhaber Procter&Gamble UK). Ob eine zugelassene Arzneispezialität auch tatsächlich in Verkehr gebracht wird, ist eine autonome Entscheidung des Zulassungsinhabers. „Intrinsa“ wird laut Auskunft des Zulassungsinhabers nicht in Österreich in Verkehr gebracht und ist somit in österreichischen Apotheken nicht vorrätig. Laut Auskunft der österreichischen Apothekerkammer kann „Intrinsa“ aber kurzfristig aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, z.B. aus Deutschland, wo es vorrätig ist, besorgt werden.
Frage 2:
Nein. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1.
Frage 3:
Ja.
Frage 4:
Es gibt nur jenen Erstattungskodex, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegeben wird. Es können daher nicht einzelne Versicherungsträger ein Medikament in den Erstattungskodex aufnehmen. Derzeit ist das Hormonpflaster "Intrinsa" nicht im Erstattungskodex enthalten. Zur Einleitung des Verfahrens zur Aufnahme in den Erstattungskodex wäre ein Antrag der Herstellerfirma erforderlich. Ein solcher Antrag liegt nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht vor. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1.
Frage 5:
In der einzelnen Leistungsangelegenheit entscheidet - letztendlich unabhängig von der Aufnahme eines Medikamentes in den Erstattungskodex - der zuständige Krankenversicherungsträger im Rahmen der ihm eingeräumten Selbstverwaltung autonom und eigenverantwortlich. Diese Entscheidung kann (wie im gegenständlichen Fall) durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht und in weiterer Folge im Rechtsmittelverfahren beim Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof einer Überprüfung zugeführt werden.
Die Krankenversicherungsträger, wie auch die überprüfenden Gerichte, haben jeweils zu beurteilen, ob eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt; dies ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht. Die Krankenbehandlung muss zudem ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Somit hängen sowohl die grundsätzliche Leistungsverpflichtung eines Versicherungsträgers als auch die zur Behandlung erforderliche Maßnahme (im gegenständlichen Fall: das zu verordnende Medikament) von dem Umständen im Einzelfall ab, die massiv voneinander abweichen können. Das Urteil eines Gerichtes in einem konkreten Fall mit ganz spezifischem Sachverhalt gibt daher keinesfalls zwingend Aufschluss darüber, wie in anderen (oft nur scheinbar vergleichbaren) Fällen zu verfahren ist.
Frage 6:
Die Information der Patientinnen ist unabdingbarer Bestandteil der ärztlichen Aufklärung im Rahmen des jeweiligen Behandlungsverhältnisses. Die ärztliche Aufklärungspflicht fällt somit unmittelbar mit dem Recht der Patientinnen auf Information zusammen.
Die ärztliche Aufklärung ist ein Bestandteil des Medizinstudiums, der Ausbildungen zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin und zum Facharzt/zur Fachärztin für Geburtshilfe und Frauenheilkunde.
Kongresse, Seminare und andere Fortbildungsveranstaltungen dienen dazu, kontinuierlich praktische, wissenschaftliche und forensische Aspekte der Aufklärung zu aktualisieren. Die Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (ÖGGG) und die Österreichische Ärztekammer unterstützen die Ärztinnen und Ärzte auf allen diesen Ebenen.
Eine Anlaufstelle für umfassende Informationen zu diesem Thema sind auch die österreichischen Frauengesundheitszentren, die von meinem Ressort jährlich gefördert werden.
Frage 7:
Das Vorliegen einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden.
Die Äußerung oder Bewertung persönlicher Meinungen ist nicht Gegenstand des Appellationsrechts gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG.