4837/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.05.2010
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.110/0072-I/4/2010 |
Wien, am 19. Mai 2010 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am 24. März 2010 unter der Nr. 4938/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Personalressourcen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Wie hoch war der tatsächliche Personalstand (Beamte und Vertragsbedienstete) in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in ihrem Ressort?
Ich verweise dazu auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4581/J.
Zu Frage 2:
Ø Wie hoch war die Anzahl jener Bediensteten, denen im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) und Vertragsbedienstetengesetz (VBG) ein Karenzurlaub gewährt wurde (aufgeschlüsselt auf 2007, 2008 und 2009 und nach Art des Karenzurlaubs in den jeweiligen Jahren)?
Die Anzahl der Bediensteten meines Ressorts, denen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Karenzen bzw. Karenzurlaube gewährt wurden, ist der unten angeführten Tabelle, zu entnehmen:
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Jahr |
Anzahl der Bediensteten |
gesetzliche Grundlage |
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2007 |
13 |
§ 15 Mutterschutzgesetz 1979 |
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1 |
§ 2 Väter-Karenzgesetz |
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6 |
§ 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
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6 |
§ 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
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2008 |
11 |
§ 15 Mutterschutzgesetz 1979 |
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1 |
§ 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
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9 |
§ 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
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2009 |
15 |
§ 15 Mutterschutzgesetz 1979 |
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4 |
§ 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
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10 |
§ 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
Zu den Fragen 3 bis 5:
Ø Wurden darüber hinaus weitere dienstliche Abwesenheiten genehmigt, die jenen eines Karenzurlaubes (z.B. Sonderurlaub) gleichzusetzen sind (aufgeschlüsselt auf die betreffenden Jahre nach Beamte und Vertragsbedienstete)?
Ø Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen sind diese genehmigt?
Ø Für welchen Zeitraum wurden diese, aufgeschlüsselt auf die betreffenden Jahre nach Vertragsbedienstete und Beamte, bewilligt?
Darüber hinaus wurden keine dienstlichen Abwesenheiten genehmigt, welche jenen eines Karenzurlaubes gleichzusetzen sind. Der Vollständigkeit halber wird jedoch mitgeteilt, dass Sonderurlaube, welche entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 eine vollkommen andere Form einer berechtigten Abwesenheit vom Dienst darstellen, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass gewährt wurden, wenn im jeweiligen Anlassfall keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegengestanden sind. Gesetzliche Grundlage für Sonderurlaube ist für Beamte § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und für Vertragsbedienstete § 29a VBG 1948. Die Gewährung des Sonderurlaubs erfolgte jeweils für die dem Anlass angemessene Dauer.
Zu Frage 6:
Ø Wie vielen Bediensteten wurde wegen der Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag eine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gewährt (aufgeschlüsselt auf die betreffenden Jahre nach Vertragsbedienstete und Beamte sowie nach deren Fraktionszugehörigkeit)?
In den angefragten Jahren wurde keiner Bediensteten bzw. keinem Bediensteten wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag eine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gewährt.
Zu Frage 7:
Ø Wie vielen Bediensteten wurde wegen einer anderen politischen Tätigkeit oder Funktion ein Karenz- oder Sonderurlaub gewährt (aufgeschlüsselt auf die betreffenden Jahre nach Vertragsbedienstete und Beamte sowie nach deren Fraktionszugehörigkeit)?
Gemäß § 78a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 beziehungsweise § 29g Vertragsbedienstetengesetz 1948 wurden im angefragten Zeitraum Dienstfreistellungen für Gemeindemandatare, wie in der unten angeführten Tabelle ersichtlich, gewährt.
Weiters war eine Bedienstete des Bundeskanzleramtes im anfragten Zeitraum Mitglied der Bundesregierung und Abgeordnete des Europäischen Parlaments und daher gemäß § 19 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für die Dauer dieser Funktionen außer Dienst zu stellen.
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Jahr |
Anzahl der Bediensteten |
gesetzliche Grundlage |
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2007 |
3 |
§ 78a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
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2 |
§ 29g Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
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1 |
§ 19 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
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2008 |
1 |
§ 78a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
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1 |
§ 29g Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
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1 |
§ 19 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
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2009 |
1 |
§ 78a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
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1 |
§ 29g Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
Eine Aufschlüsselung nach Fraktionszugehörigkeit erfolgt nicht, da deren Feststellung kein Gegenstand der Vollziehung ist.
Zu Frage 8:
Ø Wie vielen Bediensteten wurde wegen einer gewerkschaftlichen Tätigkeit oder Funktion ein Karenz- oder Sonderurlaub gewährt (aufgeschlüsselt auf die betreffenden Jahre nach Vertragsbedienstete und Beamte sowie nach deren Fraktionszugehörigkeit)?
Gemäß § 78c Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 beziehungsweise § 29j Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist Bediensteten auf Antrag für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geleistet wird.
Im anfragten Zeitraum gab es in meinem Ressort keine einzige derartige Dienstfreistellung gegen Refundierung.
Mit freundlichen Grüßen