4848/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.05.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am
24. März 2010 unter der Zl. 4935/J-NR/2010 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Personalressourcen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ich verweise auf meine Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Zl. 4580/J-
NR/2010
vom 24. Februar 2010 betreffend „Altersstruktur und Personalstände im
BMeiA“.
Zu Frage 2:
Die Gesamtanzahl der in den Jahren 2007 bis 2009 karenzierten Bediensteten ist in der
nachfolgenden Tabelle angegeben. Der Unterschied in
der Anzahl von Karenzurlauben
und
Bediensteten ergibt sich regelmäßig
daraus, dass Bedienstete im Anschluss an eine
Karenzierung
nach
§15 MSchG gemäß § 75 BDG bzw. § 29b VBG zur Pflege
des eigenen Kindes karenziert
wurden.
|
|
Anzahl der Karenzierungen |
||
|
Gesetzliche Grundlage für die Karenzierung |
2007 |
2008 |
2009 |
|
§ 15 MSchG 1979 |
29 |
27 |
35 |
|
§ 17 Abs. 2 DAK-Gesetz 1996 |
1 |
1 |
1 |
|
§19 Abs. 1EZA-G 2002 |
6 |
3 |
2 |
|
§ 2 Abs. 6 VKG 1989 |
2 |
1 |
1 |
|
§ 19 BDG 1979 |
3 |
2 |
1 |
|
§ 22a BB-SozPG 1997 |
2 |
2 |
2 |
|
§ 29b Abs. 1VBG 1948 |
25 |
19 |
18 |
|
§ 29b Abs. 1 VBG 1948 iVm § 22e BB-SozPG |
1 |
0 |
0 |
|
§ 75 Abs. 1 BDG 1979 |
34 |
26 |
30 |
|
§ 75 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 22e BB-SozPG |
2 |
1 |
1 |
|
§ 75 Abs. 2 BDG 1979 |
1 |
0 |
0 |
|
§ 75c BDG 1979 |
0 |
0 |
1 |
|
Gesamt |
106 |
82 |
92 |
|
Bedienstete |
96 |
76 |
81 |
Zu den Fragen 3 bis 5:
Darüber
hinaus wurden keine dienstlichen Abwesenheiten genehmigt, welche jenen eines
Karenzurlaubs
gleichzusetzen sind.
Der
Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass Sonderurlaube, welche
entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben
des Beamtendienstrechtsgesetzes (BDG) und des
Vertragsbedienstetengesetzes
(VBG) aus wichtigen persönlichen oder familiären
Gründen oder aus
einem sonstigen
besonderen Anlass gewährt wurden (z.B. Verehelichung des Bediensteten oder
Tod eines nahen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt) hier nicht
angeführt sind. Solche
Sonderurlaube wurden BeamtInnen gem. § 74 BDG und Vertragsbediensteten
gemäß § 29a VBG
jeweils für die dem Anlass angemessene Dauer - tageweise - gewährt.
Zu Frage 6:
Im Jahr 2008
wurde einer Beamtin eine Dienstfreistellung gem. § 17 BDG im Ausmaß
von 50% der
regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung der
Bezüge für die Ausübung ihres
Mandats im Nationalrat gewährt.
Zu den Fragen 7 und 8:
Einem
Beamten wurde im Jahr 2007 ein Sonderurlaub im Ausmaß von zwei
Tagen für eine
gewerkschaftliche
Tätigkeit genehmigt.