4848/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.05.2010
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am

24. März 2010 unter der Zl. 4935/J-NR/2010 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Personalressourcen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Ich verweise auf meine Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Zl. 4580/J-
NR/2010 vom 24. Februar 2010 betreffend „Altersstruktur und Personalstände im BMeiA“.

Zu Frage 2:    

 

Die Gesamtanzahl der in den Jahren 2007 bis 2009 karenzierten Bediensteten ist in der
nachfolgenden Tabelle angegeben. Der Unterschied in der Anzahl von Karenzurlauben und
Bediensteten ergibt sich regelmäßig daraus, dass Bedienstete im Anschluss an eine Karenzierung
nach §15 MSchG gemäß § 75 BDG bzw. § 29b VBG zur Pflege des eigenen Kindes karenziert
wurden.


 

Anzahl der Karenzierungen

Gesetzliche Grundlage für die Karenzierung

2007

2008

2009

§ 15 MSchG 1979

29

27

35

§ 17 Abs. 2 DAK-Gesetz 1996

1

1

1

§19 Abs. 1EZA-G 2002

6

3

2

§ 2 Abs. 6 VKG 1989

2

1

1

§ 19 BDG 1979

3

2

1

§ 22a BB-SozPG 1997

2

2

2

§ 29b Abs. 1VBG 1948

25

19

18

§ 29b Abs. 1 VBG 1948 iVm § 22e BB-SozPG

1

0

0

§ 75 Abs. 1 BDG 1979

34

26

30

§ 75 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 22e BB-SozPG

2

1

1

§ 75 Abs. 2 BDG 1979

1

0

0

§ 75c BDG 1979

0

0

1

Gesamt

106

82

92

Bedienstete

96

76

81

Zu den Fragen 3 bis 5:

Darüber hinaus wurden keine dienstlichen Abwesenheiten genehmigt, welche jenen eines
Karenzurlaubs gleichzusetzen sind.

Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass Sonderurlaube, welche entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben des Beamtendienstrechtsgesetzes (BDG) und des

Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus
einem sonstigen besonderen Anlass gewährt wurden (z.B. Verehelichung des Bediensteten oder
Tod eines nahen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt) hier nicht angeführt sind. Solche
Sonderurlaube wurden BeamtInnen gem. § 74 BDG und Vertragsbediensteten gemäß § 29a VBG
jeweils für die dem Anlass angemessene Dauer - tageweise - gewährt.

Zu Frage 6:

Im Jahr 2008 wurde einer Beamtin eine Dienstfreistellung gem. § 17 BDG im Ausmaß von 50% der
regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung der Bezüge für die Ausübung ihres
Mandats im Nationalrat gewährt.

Zu den Fragen 7 und 8:

Einem Beamten wurde im Jahr 2007 ein Sonderurlaub im Ausmaß von zwei Tagen für eine
gewerkschaftliche Tätigkeit genehmigt.