4865/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.05.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0089-I/5/2010
Wien, am 19. Mai 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4914/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Für die Beantwortung der Fragen 1-12 sowie 14 und 15 war die Befassung der Länder erforderlich. Die Beantwortung erfolgt aufgrund der Rückmeldungen der Länder.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Kontrollen nach dem LMSVG in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Länder durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Kontrolle von Speisewägen ist daher festzuhalten, dass in vielen Fällen die Zugaufenthalte und die zurückzulegende Bahnstrecke (innerhalb eines Bundeslandes) für eine Revision durch die jeweils zuständige Lebensmittelaufsicht in der Regel zu kurz sind. Zum Beispiel in Niederösterreich, an der Grenze zum Burgenland, gibt es mit Bruck/Leitha einen internationalen Bahnhof, an dem Züge mit Speisewägen halten. Die fahrplanmäßige Aufenthaltszeit beträgt dort in der Regel 1 Minute. Die nächste Station - Hegyeshalom - liegt bereits in Ungarn. Der Zug durchfährt den nördlichen Teil des Bundeslandes Burgenland in ca. 15 Minuten. Diese Zeitspanne ist für eine amtliche Kontrolle bzw. Probenahme zu kurz.
Frage 1
Ja
Fragen 2 bis 5:
Am Standort von Speisenwagenbetrieben bzw. an Betriebsstandorten von Speisewagenbetrieben wurden keine Kontrollen durchgeführt.
Dazu ist festzustellen, dass in vielen Bundesländern kein Standort von Speisewagenbetrieben existiert und dass Kontrollen in vorhandenen stationären Betriebsstandorten wenig sinnvoll sind, da sie nur einen Teil der notwendigen Betriebskontrolle umfassen könnten. Eine effiziente Betriebskontrolle beinhalten die Bedingungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Lebensmittel, wird also durchgeführt, während die Wagons unterwegs sind.
In der Regel werden Speisewagenunternehmer/-betriebe von anderen Lebensmittelunternehmern (z.B. Cateringbetrieben) beliefert, bei denen diese Zulieferung nur einen (oft geringen) Teilbereich darstellt. Derartige Betriebe werden selbstverständlich kontrolliert, jedoch nicht als Zulieferer von Speisewägen erfasst.
Frage 6:
Niederösterreich: 6 Kontrollen (deutsche, österreichische und schweizer Betreiber);
Festgestellte Mängel:
- Abfallbehälter ohne Abdeckung
- Handwaschbecken beim persönlichen WC nur mit Kaltwasser ausgestattet
- Handwaschbecken in der Küche ohne Hygienearmatur
- Gebäck im Bananenkarton gelagert
- Vorgegebene Temperaturen nicht eingehalten (Soll -18°C – IST -4°C) (E-Express)
- Kopfbedeckung in der Küche fehlt
- Verunreinigte Fettfilter
Oberösterreich: 6 Kontrollen (deutsche, österreichische und schweizer Betreiber).
Es wurden keine Mängel festgestellt.
Frage 7
Es wurden nur in Niederösterreich 2 Proben gezogen, welche nicht beanstandet wurden.
Frage 8
Es waren keine behördlichen Maßnahmen notwendig.
Frage 9
Es wurden keine Beschwerden an die Lebensmittelaufsicht herangetragen.
Frage 10
Es gab keinen konkreten Anlassfall, der eine Zusammenarbeit erforderlich machte.
Frage 11 und 12
Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 („Kontrollverordnung“) verpflichtet die Behörde bei Kenntnis eines Verstoßes, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat hat, die entsprechenden Informationen unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 („Lebensmittelbasisverordnung“) ist ein europaweites Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit einzurichten. Das Auffinden jedes derartigen Risikos, sohin auch jener im Zusammenhang mit Speisewagen(-betrieben), ist der Europäischen Kommission zu melden und wird von dieser an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet. Gegebenenfalls werden auch Drittstaaten informiert. Erfordert allgemein das Ergebnis von Lebensmittelkontrollen Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, verankert Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die verpflichtende Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaten.
Derartige Informationen bzw. Meldungen sind nicht eingelangt.
Es existieren keine Aufstellungen über sämtliche Kontrollen, die in anderen Ländern in Speisewägen durchgeführt wurden, die grenzüberschreitend auch das österreichische Bahnnetz benützen. Es ist davon auszugehe, dass entsprechend dem EU-Recht auch in den relevanten Ländern (Deutschland, Ungarn, Italien, Slowakei, Tschechien, Schweiz, die zwar nicht EU-Mitglied ist, aber die entsprechenden EU-Rechtsgrundlagen übernommen hat) risikobasierte Kontrollen durchgeführt werden.
Frage 13:
Die Schwerpunktaktion „Untersuchung von Wasserproben auf Schiffen und in Zügen“ wurde von Mitte April bis Mitte Juni 2008 durchgeführt. Im Rahmen der Aktion wurden insgesamt 53 Proben genommen, davon stammen 22 Proben von Schiffen und 31 Proben von Zügen. 25 Proben weisen einwandfreie Trinkwasserqualität auf. 28 Proben entsprachen nicht der Trinkwasserverordnung, wobei die Überschreitungen der Werte gemäß Trinkwasserverordnung teilweise nicht gravierend waren.
Frage 14
Für das Jahr 2010 ist keine Schwerpunktaktion zum Thema “Hygiene- und Lebensmittelkontrollen bei Speisewagenbetreibern“ geplant.
Frage15
Derzeit ist keine derartige bundesweite Schwerpunktaktion geplant. In einem Bundesland sind für das Jahr 2010 8 Kontrollen mit Probenziehung geplant.