4867/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.05.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 24. März 2010 unter der Zahl 4910/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel & Glücksspielbetrug – Kriminalpolizeiliche Ermittlungen 2009“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Der nachstehenden Tabelle können die polizeilichen Anzeigen im Jahr 2009 nach § 168 StGB an die zuständigen Anklagebehörden entnommen werden.

Die angefragte Unterteilung kann nicht aufgezeigt werden, da dies statistisch nicht gesondert erfasst wird.

Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.


 

Jahr 2009

Angezeigte Fälle

Geklärte Fälle

Beschuldigte

Burgenland

16

16

21

Kärnten

1

1

1

Niederösterreich

2

2

3

Oberösterreich

10

10

18

Salzburg

3

3

3

Steiermark

3

1

2

Tirol

30

30

37

Vorarlberg

9

9

8

Wien

63

61

122

Österreich-gesamt

137

133

215

 

Zu Frage 3:

Angezeigte Fälle

2000 (Feb-Dez)

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

§ 168 StGB

173

120

92

84

104

73

46

111

176

137

 

Zu Frage 4:

Das Strafgesetzbuch kennt die Tatbestände des „Glücksspiels“ (§168), der „Ketten- oder Pyramidenspiele“ (§168a) und die in den §§ 146 – 148 bezeichneten Betrugshandlungen. Erscheinungsformen des Betrugs im Sinne eines „Gewerbsmäßigen Glücksspielbetrug“ sind in der Kriminalstatistik nicht erfasst.

 

Zu Frage 5:

Burgenland:

Insgesamt wurden 31 Kontrollen durchgeführt, wobei teilweise ein gerichtlich beeideter Sachverständiger beigezogen und teilweise mit Probespielen vorgegangen wurde. Es wurden 16 Anzeigen gemäß § 168 StGB und insgesamt neun Anzeigen nach dem Glücksspielgesetz bzw. nach dem burgenländischen Veranstaltungsgesetz erstattet.

 

Kärnten:

Im Jahr 2009 wurden 65 Kontrollen durchgeführt. Die Kontrollen wurden überwiegend nach dem K-VAG (Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997) mit Beamten des Amtes der Kärntner Landesregierung im Beisein eines Sachverständigen durchgeführt. Im Bereich Klagenfurt Stadt konnten im Zuge dieser Kontrollen drei illegale Internetterminals vorläufig sichergestellt werden. Im Jahr 2009 wurde eine Anzeige nach § 168 StGB erstattet.

 

Niederösterreich:

Von den Sicherheitsbehörden wurden 68 Kontrollen auf Einhaltung von veranstaltungsrechtlichen und glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.

 

Die Kontrollen erfolgten großteils durch Bedienstete des Kriminaldienstes in den Lokalen bzw. an den Orten der Aufstellung der Geräte. In einigen Fällen wurden die Kontrollen zusammen mit sachkundigen Auskunftspersonen sowie der KIAB durchgeführt.

 

Bei den Kontrollen wurden Übertretungen nach den veranstaltungsrechtlichen und glücksspielrechtlichen Bestimmungen festgestellt, wobei in einigen Fällen auch Spielautomaten beschlagnahmt wurden. Es erfolgten Anzeigen nach §§ 4, 12a iVm. § 52/1 Abs. 1 Z.1, Z.5 u. Z.6 Glücksspielgesetz, den Bestimmungen nach dem Niederösterreichischen Spielautomatengesetz, nach der GewO und zwei Anzeigen nach § 168 StGB.

Oberösterreich:

Es erfolgten Kontrollen durch die Organe der Polizei auf Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen und glücksspielrechtlichen Bestimmungen. Die Anzahl der Kontrollen wurde nicht dokumentiert. Insgesamt wurden zehn Anzeigen an die zuständigen Staatsanwaltschaften wegen des Verdachts nach § 168 StGB erstattet.

 

Salzburg:

Durch die Exekutivbeamten werden laufend Kontrollen hinsichtlich Einhaltung von veranstaltungs- und glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchgeführt. An die Staatsanwaltschaft wurden drei Anzeigen nach § 168 StGB erstattet.

 

Steiermark:

Im Jahr 2009 erfolgten insgesamt 1183 Kontrollen durch die Polizei. Dabei wurden die Plaketten und Aufstellungsorte kontrolliert. Insgesamt erfolgten 42 Anzeigenerstattungen wegen Übertretungen nach § 37 Abs. 1 iVm § 19 a Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 5 a Abs. 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetz. Wegen Übertretungen nach § 168 StGB erfolgten drei Anzeigen an die zuständigen Staatsanwaltschaften.

 

Tirol:

In Tirol wurden 68 Kontrollen auf Einhaltung von veranstaltungs- und glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Es erfolgten 30 Anzeigen nach § 168 StGB und in einigen Fällen führte dies auch zur Beschlagnahme von Spielautomaten.

 

Vorarlberg:

Es wurden zahlreiche, nicht näher dokumentierte Kontrollen durchgeführt. Insgesamt wurden neun Anzeigen nach § 168 StGB, 10 Anzeigen nach dem Glücksspielgesetz und vier Verwaltungsanzeigen erstattet.

 

Wien:

Im Jahr 2009 erfolgten 179 Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung von Bestimmungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz in Bezug auf den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten („kleines Glückspiel“). Geprüft wurden die Anzahl der aufgestellten Münzgewinnspielapparate, die Übereinstimmung mit der erteilten Konzession und das Entrichten der Vergnügungssteuer (Vignette). Aufgrund dieser Kontrollen wurden 34 Anzeigen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (29 Anzeigen wegen fehlender Konzession gemäß § 32 Abs.1 leg cit, fünf Anzeigen wegen Nichteinhalten von Bescheidauflagen) an den Magistrat der Stadt Wien erstattet.

In 63 Fällen wurden Anzeigen nach § 168 StGB an die Staatsanwaltschaft gelegt.

 

Zu Frage 6:

Mit den Gewerbe- und Abgabenbehörden wird diesbezüglich eng zusammengearbeitet. Amtshilfeersuchen werden statistisch nicht erfasst.

 

Zu Frage 7:

Die polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Anzeigestatistik und betrifft ausschließlich gerichtlich strafbare Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch und seinen Nebengesetzen. Anzeigen nach den §§ 52ff Glücksspielgesetz werden daher nicht in der polizeilichen Statistik geführt.

 

Zu Frage 8:

Es ist nicht beabsichtigt, Verwaltungstatbestände in die kriminalpolizeiliche Statistik aufzunehmen. Erledigungen der Sicherheitsbehörden werden gemäß den Vorschriften dokumentiert. Der Zugriff auf diese Daten unterliegt dem DSG und es wird von Seiten der Sicherheitsbehörden auf die Restriktionen durch den Gesetzgeber geachtet.

 

Zu den Fragen 9 und 12 bis 17:

Die Beantwortung der Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 10:

Im Zuge der Kontrollen wurden auch Wettbüros auf Einhaltung der landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen kontrolliert. Anzeigen nach § 168 StGB bzw. § 146ff StGB wurden dabei nicht bekannt.

 


Zu Frage 11:

Nach Kenntnis meines Ressorts sind vor allem kriminelle Gruppen aus den Balkanländern und aus Ostasien in diesem Bereich tätig.

Im Rahmen von proaktiven Maßnahmen wurde außerdem bekannt, dass häufig türkische Staatsangehörige bzw. österreichische Staatsbürger mit türkischem Migrationshintergrund und Personen, die aus dem asiatischen Raum stammen, in illegale Glücksspielaktivitäten involviert sind. Solche Personen betreiben gegebenenfalls Gaststätten oder Cafés, wobei in den Hinterzimmern illegales Glücksspiel ausgeübt wird. Die Polizei erlangt von solchen Vorkommnissen im Rahmen von verdeckten Maßnahmen, bei der Durchführung von Razzien oder im Rahmen von anderen Anzeigen, z.B. Gewalt in der Familie, Kenntnis.

 

Zu Frage 18:

In die Glücksspielgesetznovelle wurden verschärfte Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung und den Verfall aufgenommen.

 

Zu Frage 19:

Es wird auf die ergangene Ressortstellungnahme verwiesen.