4869/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.05.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Hofer und weitere Abgeordnete haben am  24. März 2010 unter der Zahl 4924/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Flugpolizei" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 16:

Die Rechtsgrundlage für die Ausbildung findet sich im 3. Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, §§ 23 ff.

 

Zu den Fragen 2, 30, 39 und 40:

Zu dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen muss aus datenschutzrechtlichen Gründen von einer Beantwortung Abstand genommen wird.

 

Zu den Fragen 3 und 20:

Nein.

 

Zu Frage 4:

Darüber ist nichts bekannt.


Zu den Fragen 5 und 35:

Ja.

 

Zu den Fragen 6, 7, 14, 15 und 17:

Die Ausbildung wurde für notwendig erachtet. Die Kosten wurden durch das Bundesministerium für Inneres getragen. Für die Theorieschulung sind keine Zusatzkosten angefallen. An Reisegebühren, die durch die Dienstbehörde getragen werden, gelangten € 1.177,60 zur Auszahlung.

 

Zu den Fragen 8, 9 und 27:

Nein. Die fliegerpsychologische Selektion stellt kein rechtliches Erfordernis für eine Pilotenausbildung dar. Überdies wird darauf hingewiesen, dass Bedienstete, die nicht im ständigen Flugdienst stehen, aber mehr als 50 angeordnete Flugstunden im Halbjahr nachweisen, den Bediensteten im ständigen Flugdienst gleichgestellt werden können (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 18. Oktober 1973).

 

Zu den Fragen 10 und 12:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.

 

Zu Frage 11:

Eine Anordnung von GZ ist in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 13:

Die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

 

Zu den Fragen 18, 22 und 24:

Schulungsflüge wurden durch Mag. Senn am 1. und 11.8., 12. und 22.9., 3., 4., 5. und 6.11. und am 9.12.2008 sowie am 14. und 17.2., 22. und 23.5., 12.,13., 20. und 21.10 und am 4.11.2009 absolviert.

Alle sonstigen Flüge waren Einsatzflüge im Rahmen des vorgesehenen Aufgabenspektrums oder im Rahmen der Weiterbildung und fanden über österreichischem Bundesgebiet statt. Mitgeführt wurden Personen, die für den Flugzweck notwendig waren.

 

Zu Frage 19:

Bei keinem.


Zu den Fragen 21 und 26:

Keine.

 

Zu Frage 23:

Einsatzflüge werden je nach Einsatzzweck mündlich oder schriftlich von der Polizei oder einer Landeswarnzentrale angefordert und vom Flugbetriebsleiter oder Abteilungsleiter genehmigt.

 

Zu Frage 25:

Mag. Senn absolvierte insgesamt 6 Überstellungsflüge und zwar am 27.7. und 20.12.2007, 19.3., 6.6. und 27.10.2008 sowie am 5.6.2009.

 

Zu den Fragen 28 und 29:

Es hat keine bescheidmäßige Ablehnung gegeben.

 

Zu den Fragen 31 bis 34:

Mag. Senn war im Besitz aller luftfahrtrechtlichen Berechtigungen und hat auch die entsprechenden Ausbildungen absolviert. Zweck des Fluges nach Ischgl war die Aufnahme der Einsatzleiter des BPK und des LPK. Der Einsatz wurde vom LPK Tirol und des BPK Landeck für die dort stattfindende Großveranstaltung beantragt und vom Flugbetriebsleiter genehmigt.

 

Zu Frage 36:

Am 26.6.2009 wurde kein Flug zur Überstellung des Mag. Senn von Salzburg nach Innsbruck durchgeführt.

 

Zu den Fragen 37 und 38:

Die Mitteilung über den Eingriff erfolgte an einen zertifizierten Fliegerarzt in Tirol, der auch die Genehmigung erteilte. Der Name des Arztes kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu Frage 41:

Er war im Dienst.

 

Zu den Fragen 42 und 43:

Es fand keine Anordnung zum Rundflug für den Schauspieler Moretti statt, sondern es  wurden genehmigte Filmaufnahmen mit dem stehenden Hubschrauber (Ein- und Ausstiegsszenen) durchgeführt. Zusätzliche Kosten zum Einsatzflug sind keine entstanden.