4876/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.05.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Peter Stauber, Genossinnen und Genossen haben am    24. März 2010 unter der Zahl 4943/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „irreführender Anonymverfügungen im Bereich der Bundespolizeidirektion Klagenfurt“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Der Inhalt einer Anonymverfügung wird durch § 49a Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) festgelegt.

Die Gestaltung der für die Anonymverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind i.S. des § 50 Abs. 5 leg.cit. durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

Dies erfolgte mit der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformular-verordnung – VwFormV), BGBl. II Nr. 508/1999.

 

Zu Frage 4:

Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt hat das Bundesministerium für Inneres in dieser Angelegenheit nicht informiert.

 

Zu Frage 5:

Die Anonymverfügungen werden im Wege der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres (unter laufenden Adaptierungen) seit dem Jahre 1989 zentral für alle Bundespolizeidirektionen EDV-unterstützt erstellt und versendet.

Das Bundesministerium für Inneres wurde im Jahre 1999 von der Studiengesellschaft für Zusammenarbeit im Zahlungsverkehr (Stuzza) in Kooperation mit der PSK ersucht, im Hinblick auf die immer zahlreicher werdenden „Telebanking-Kunden“ eine Prüfziffer zu den bisher verwendeten ID-Nummern auf den Erlagscheinen aufzudrucken, um fehlerhafte Eintragungen zu vermeiden. Auch ein entsprechender Hinweistext wurde gemeinsam erarbeitet.

Diese Maßnahmen wurden seitens des Bundesministeriums für Inneres im Jahr 2000 umgesetzt (12-stellige ID Nummer, Bindestrich, Prüfziffer: z.B. 982970123456-1). Von der Stuzza wurde zugesichert, dass die Programme aller Banken und Sparkassen entsprechend adaptiert werden.

Als es in der Folge dennoch fallweise zu Schwierigkeiten bei der Einzahlung kam, wurde Anfang 2009 nochmals eine Erhebung der Telebanking-Programme der Banken und Sparkassen durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass fast alle Banken ein Feld für die Prüfziffer – zum Teil auch mit genauem Informationstext – zur Verfügung stellen.

Dennoch wurde zwecks Vermeidung weiterer Missverständnisse sowohl auf den Anonymverfügungen als auch auf den Erlagscheinen der sogenannten „bargeldlosen Organmandate“ der Hinweistext im Verwendungszweck und auf der Rückseite wie folgt präzisiert:

„Verwendungszweck:

ACHTUNG! Bitte entweder diesen Erlagschein verwenden oder bei elektronischer Überweisung diese Identifikationsnummer im Feld Kundendaten/Identifikationsnummer*) angeben.“

Rückseite:

„* ACHTUNG: Die Identifikationsnummer besteht aus 12 Ziffern, dem Bindestrich und einer 1-stelligen Prüfziffer. Falls Ihre Bank nur ein 12-stelliges Kundendatenfeld zur Verfügung stellt, sind nur die ersten 12 Stellen der Identifikationsnummer – ohne Bindestrich und Prüfziffer – einzutragen.“

 

Zu Frage 6:

Es wird auf § 49a VStG verwiesen.

 

Zu Frage 7:

Nein.