4894/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.05.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0090-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4902/J-NR/2010
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „fehlende Überprüfung möglicher weiterer unzuständigen Bearbeitungen von Strafanzeigen durch Staatsanwalt Schön“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3, 7, 9, 10:
Die „Fragen 21 bis 23 der parlamentarischen Anfrage 401/J“ werden durch den in den Eingangsbemerkungen der hier gegenständlichen Anfrage wiedergegebenen und daher auch als bekannt vorauszusetzenden, in der „Anfragebeantwortung 438/AB“ enthaltenen Satz „Grund für diese Maßnahme war, dass StA Prof. Dr. Sch[.] – wie eine Überprüfung des von ihm geführten Referats ergab – als Gruppenleiter mehrfach Strafsachen an sich gezogen und bearbeitet hatte, ohne hiefür zuständig gewesen zu sein“ beantwortet.
Zur weiteren Verdeutlichung:
Die Wendung „wie eine Überprüfung des von ihm geführten Referats ergab“ beantwortet die Frage 21 „der parlamentarischen Anfrage 401/J“, ob eine „Überprüfung [...], ob StA Dr. Sch[.] auch in anderen Fällen unzuständiger Weise Strafverfahren oder Strafanzeigen bearbeitet hat“, durchgeführt wurde. Die Passage, „dass StA Prof. Dr. Schön [.] als Gruppenleiter mehrfach Strafsachen an sich gezogen und bearbeitet hatte, ohne hiefür zuständig gewesen zu sein“ beantwortet die Frage 22 „der parlamentarischen Anfrage 401/J“, ob „in anderen Fällen die unzuständige Bearbeitung von Strafverfahren und Strafanzeigen festgestellt“ wurde. Die weitere, durch die Wendung „Wenn nein“ eingeleitete Frage „23 der parlamentarischen Anfrage 401/J“ war im Hinblick auf die bejahende Beantwortung der vorhergehenden Frage nicht zu beantworten.
Zu 4 bis 6 und 8:
Einleitend und allgemein ist zunächst festzuhalten, dass der hinsichtlich eines Staatsanwaltes geäußerte bloße Verdacht der (entgegen der Geschäftsverteilung erfolgenden) „unzuständigen Bearbeitung“ für sich allein genommen noch nicht hinreichend ist, um den Vorwurf strafbarer Handlungen nach § 302 Abs. 1 StGB zu begründen. Für die Beurteilung der Strafbarkeit eines Staatsanwaltes nach diesem Tatbestand ist jeweils entscheidungswesentlich, ob die Bearbeitung der Strafsachen, insbesondere die vom Staatsanwalt vorgenommenen Enderledigungen (im Sinne des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO) entsprechend der im jeweiligen Tatzeitpunkt aktenkundigen Sach-, Beweis- und Rechtslage erfolgt sind.
Soweit im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Verfahrens 64 St 4/06h der Staatsanwaltschaft Wien strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen StA Dr. Sch[.] erhoben wurden, waren diese Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 8 St 305/07x der Staatsanwaltschaft Graz. Im Hinblick darauf, dass sich die Fragen auf eine Strafsache, die sich lediglich im Stadium offener Ermittlungen befunden hat, und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine weitergehende Beantwortung nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt werden können.
Die aus der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 401/J bekannte dienstaufsichtsbehördliche Überprüfung des Referates 64 St des StA Dr. Sch[.] fand im April 2007 statt und reichte bis Anfang 2005 zurück. Dabei ergab sich, dass StA Dr. Sch[.] neben dem bereits bekannten Verfahren 64 St 4/06h – auch die Strafsachen 64 St 46/05h, 64 St 28/06p und 64 St 32/06a an sich gezogen und bearbeitet hatte, ohne hiefür zuständig gewesen zu sein. Ich ersuche um Verständnis dafür, dass die Daten der Beschuldigten dieser weiteren Verfahren ebenfalls aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht werden können.
. Mai 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)