4897/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.05.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0093-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4937/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Herbert und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Personalressourcen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres hatte das Justizressort folgenden Personalstand (aktive Bedienstete in Vollzeitkräften ohne ausgegliederte Bewährungshilfe):


2007

10.820,90

2008

10.774,21

2009

10.795,99

 

Zu 2:

In den Jahren 2007 bis 2009 wurden die folgenden Karenzurlaube gewährt:

2007:
19 Karenzurlaube gemäß § 75 BDG 1979, § 75 RStgG

37 Karenzurlaube gemäß § 29b VBG

207 Beschäftigungsverbote gemäß § 3 MSchG

21 Karenzurlaube zur Kinderbetreuung gemäß § 10 Abs. 4 GehG

47 Karenzurlaube zur Kinderbetreuung gemäß § 29b Abs. 4 Z 1 VBG

1 Karenzurlaub gemäß § 15b MSchG

213 Karenzurlaube gemäß § 15 MSchG bzw. § 2 VKG (98 davon folgen einem im selben Jahr angetretenen Beschäftigungsverbot)

2008:
18 Karenzurlaube gemäß § 75 BDG 1979, § 75 RStgG

27 Karenzurlaube gemäß § 29b VBG

191 Beschäftigungsverbote gemäß § 3 MSchG

1 Karenzurlaub gemäß § 75c BDG 1979

27 Karenzurlaube zur Kinderbetreuung gemäß § 10 Abs. 4 GehG

49 Karenzurlaube zur Kinderbetreuung gemäß § 29b Abs. 4 Z 1 VBG

206 Karenzurlaube gemäß § 15 MSchG bzw. § 2 VKG (93 davon folgen einem im selben Jahr angetretenen Beschäftigungsverbot)

2009:
14 Karenzurlaube gemäß § 75 BDG 1979, § 75 RStgG

27 Karenzurlaube gemäß § 29b VBG

196 Beschäftigungsverbote gemäß § 3 MSchG

30 Karenzurlaube zur Kinderbetreuung gemäß § 10 Abs. 4 GehG

52 Karenzurlaube zur Kinderbetreuung gemäß § 29b Abs. 4 Z 1 VBG

196 Karenzurlaube gemäß § 15 MSchG bzw. § 2 VKG (94 davon folgen einem im selben Jahr angetretenen Beschäftigungsverbot)


Zu 3 bis 5:

Darüber hinaus wurden keine dienstlichen Abwesenheiten genehmigt, die jenen eines Karenzurlaubes gleichzusetzen sind. Der Vollständigkeit halber wird jedoch mitgeteilt, dass Sonderurlaube, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BDG 1979 und des VBG eine vollkommen andere Form einer berechtigten Abwesenheit vom Dienst darstellen, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass gewährt wurden, wenn im jeweiligen Anlassfall keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegengestanden sind. Sie wurden dabei Beamten gemäß § 74 BDG 1979 und Vertragsbediensteten gemäß § 29a VBG 1948 jeweils für die dem Anlass angemessene Dauer gewährt.

Zu 6:

In den Jahren 2007 bis 2009 wurden keine Dienstfreistellungen oder Außerdienststellungen wegen der Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gewährt.

Zu 7:

In den Jahren 2007 bis 2008 wurde kein Karenz- oder Sonderurlaub wegen einer anderen politischen Tätigkeit oder Funktion gewährt.

Im Jahr 2009 wurden drei Dienstfreistellungen gemäß § 78 Abs. 1 BDG 1979 gewährt.

Eine Aufschlüsselung nach Fraktionszugehörigkeit steht nicht zur Verfügung, weil dies kein Gegenstand der Vollziehung ist.

Zu 8:

Im Jahr 2007 wurde 256 Personen, im Jahr 2008 290 Personen und im Jahr 2009 438 Personen auf Grund einer gewerkschaftlichen Tätigkeit oder Funktion Sonderurlaub gewährt.

Eine Aufschlüsselung nach Fraktionszugehörigkeit steht nicht zur Verfügung, weil dies kein Gegenstand der Vollziehung ist.

 

Mai 2010

 

 

Mag. Claudia Bandion-Ortner)