4907/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.05.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am       Mai 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0081-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5010/J vom 26. März 2010 der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Anzahl der Zuchtrinder mit und ohne Ausfuhrerstattung, die seit 2005 in Drittstaaten exportiert wurden, sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

Jahr

KN-Code

Zuchtrinder

ohne Ausfuhrerstattung

mit Ausfuhrerstattung

Summe

2005

0102 10

1.432

25.773

27.205

2006

0102 10

425

4.578

5.003

2007

0102 10

243

12.561

12.804

2008

0102 10

3.247

11.599

14.846

2009

0102 10

3.154

7.559

10.713

Summe

 

8.501

62.070

70.751

 


Im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 erfolgten keine Schlachtrinder-Exporte (KN-Codes 0102 90) mit Erstattung. Für Schlachtrinderexporte sind seit dem 24. Dezember 2005 (Verordnung (EG) Nr. 2147/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung im Rindfleischsektor, Abl. Nr. L 342, S 12) keine Ausfuhrerstattungen mehr vorgesehen.

Die Anzahl der exportierten Schlachtrinder ohne Erstattung betrug 15 im Jahr 2005, 5 im Jahr 2006, jeweils 0 in den Jahren 2007 und 2008 sowie 2 im Jahr 2009.

 

Zu 2.:

Zur Fragestellung, wie viele Zuchtrinder und wie viele Schlachtrinder seit 2005 EU-weit in Drittländer exportiert wurden, liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Angaben vor.

 

Zu 3.:

Exporte von lebenden Rindern unter Geltendmachung von Ausfuhrerstattung unterliegen unter anderem den Kontrollen gemäß der VO (EG) Nr. 639/2003 über den Schutz lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen. Artikel 3 der genannten Verordnung sieht Kontrollen im Drittland vor, die von so genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durchgeführt werden. Die durchzuführenden Kontrollen (siehe die Anhänge II und III der Verordnung) sind von der Europäischen Kommission vorgegeben. Überprüfungen, ob Rinder nach der Ankunft im Drittstaat tatsächlich für Zuchtzwecke verwendet werden, finden nicht statt, da der Verwendungsnachweis keine Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung darstellt (Amtsblatt der Gemeinschaften C 325/15 vom 12. November 1999, Beantwortung einer Anfrage durch Herrn Fischler im Namen der Kommission).

 

Zu 4.:

Laut Haushaltsplan der Europäischen Union betrugen die EU-weiten Exporterstattungs-Zahlungen für lebende Rinder im Jahr 2005 € 52.885.565,71, im Jahr 2006 € 26.398.660,-- im Jahr 2007 € 14.531.698,60, im Jahr 2008 € 10.046.191,44, für das Jahr 2009 waren an Mitteln € 8.490.374,-- vorgesehen.

 

Zu 5.:

In den Kalenderjahren 2005 bis 2009 wurden in Summe € 9.195.096,55 an Ausfuhr­erstattungen für österreichische Zuchtrinderexporte bezahlt. Auf die einzelnen Jahre aufgeschlüsselt handelt es sich dabei für das Jahr 2005 um einen Betrag von € 2.613.903,53, für das Jahr 2006 um € 2.311.432,36, für das Jahr 2007 um € 1.773.300,17, für das Jahr 2008 um € 1.714.538,74 und für das Jahr 2009 um € 781.921,75 an Erstattungen.

 

In den Jahren 2005 bis 2008 wurden an jeweils sechs Exporteure, im Jahr 2009 an fünf Exporteure Exporterstattungen ausbezahlt.

 

Zu 6.:

Die Höhe der Ausfuhrerstattung ist aus den Festsetzungsverordnungen ersichtlich, die in regelmäßigen Abständen in den Amtsblättern der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die letztgültige Festsetzungsverordnung für den Sektor Rindfleisch, Verordnung (EU) der Kommission vom 21. Jänner 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung im Rindfleisch­sektor (ABl. Nr. L 17 vom 22. Jänner 2010, S. 33) sieht für Zuchtrinder der Produktcodes 0102 10 10 9140 und 0102 10 30 9140 jeweils einen Erstattungsbetrag von € 25,9 auf 100 kg Lebendgewicht vor.

 

Zu 7.:

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Jahr 2010 (Band 4, Kapitel 0502 -marktbezogene Maßnahmen) sind laut Posten 05 02 13 04 für lebende Tiere (Rinder) Mittel in der Höhe von € 7.000.000,-- veranschlagt worden.

 

Zu 8.:

Verstöße von AntragstellerInnen bzw. EmpfängerInnen von Exporterstattungen für lebende Rinder werden evaluiert: Zuletzt waren dies insbesondere die Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen beim Transport und Gewichtsdifferenzen.

 

Die VO (EG) Nr. 639/2003 über den Schutz von Rindern beim Transport als Voraussetzung der Gewährung von Ausfuhrerstattungen sieht in Artikel 8 eine Informationspflicht der Mitgliedsstaaten an die Kommission hinsichtlich der Evaluierung vor. Im Rahmen dieser Informationspflicht wird ein Jahresbericht erstellt, in dem die Mitgliedstaaten Aufschluss über die Anwendung der gegenständlichen Verordnung geben. Österreich gibt in diesem Jahresbericht unter anderem die jährlich festgestellten Verstöße bekannt. Die Ergebnisse der Evaluierung fließen als Risikofaktoren in verschiedene Überwachungs- und Kontroll­mechanismen der Zollverwaltung ein: bei der Warenkontrolle, sodass bereits bei der Ausfuhrzollstelle selbst Risken berücksichtigt werden, bei der Zahlstelle vor der Zahlung der Ausfuhrerstattung und auf der Ebene der nachträglichen Prüfung durch Aufnahme von Unternehmen in die Prüfpläne.


Zu 9.:

Für 2005 wurde für 6 Ausfuhranmeldungen und 125 lebende Tiere die Erstattung rückgefordert. Es handelt sich dabei um einen Betrag von € 43.284,04. Im Jahr 2006 und 2007 wurden keine Ausfuhrerstattungen rückgefordert, im Falle von Unregelmäßigkeiten wurden diese bereits im Zuge der Bescheiderteilung berücksichtigt. Im Jahr 2008 wurde die Erstattung für ein 1 Tier in Höhe von € 353,58 rückgefordert. Im Jahr 2009 wurde keine Ausfuhrerstattung rückgefordert, im Falle von Unregelmäßigkeiten wurde diese bereits im Zuge der Bescheiderteilung berücksichtigt.

 

Rückzahlungen werden der Kommission gutgeschrieben und gegen den monatlichen Vorschuss verrechnet, eine anderwertige Verwendung ist nicht zulässig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.