4909/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.05.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

GZ: BMASK-20001/0014-II/2010                                                            Wien,

 

Betreff:

Parlament

Parlamentarische Anfrage des Abg. Mag. Maier u.a. betreffend "Regressforderungen nach dem ASVG (Sozialversicherungsträger) für das Jahr 2009", Nr. 5048/J

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5048/J des Abgeordneten Mag. Maier u. a. wie folgt:

 

Vorweg teile ich mit, dass ich die gegenständliche Anfrage nur aus Sicht der Pensionsversicherung, für die allein ich zuständig bin, beantworte.

 

Ich habe daher die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Bitte um Stellungnahme hinsichtlich der die Pensionsversicherung betreffenden Regressforderungen weitergeleitet.

 

Der Hauptverband hat mir hiezu Folgendes mitgeteilt:

 

Vorweg wurde von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (VANot) bekannt gegeben, dass im Jahr 2009 keine Regressforderungen gestellt bzw. geltend gemacht wurden.


Zu den einzelnen Fragen wurde mir hinsichtlich der Daten betreffend die Pensionsversicherung Nachstehendes mitgeteilt:

 

Frage 1:

 

Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

6.375 Regressansprüche wurden gestellt und auch geltend gemacht.

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)

---

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)

Es waren in etwa 2.650 Regressfälle zu bearbeiten.

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)

Es wurden 186 neu angefallene Regressfälle geprüft bzw. bearbeitet. Überdies wurden 230 Fälle aus den Vorjahren weiterbearbeitet.

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)

Österreichweit wurden 32 neue Regresse in der Pensionsversicherung (inkl. Pflegegeld) eingeleitet.
Außerdem waren am 1. Jänner 2009 bereits 125 Regressfälle anhängig, insgesamt ergibt dies im Jahr 2009 157 anhängige Regressfälle.

 

Die SVA merkte dazu an, dass über die Höhe der in den jeweiligen Einzelfällen gestellten Regressforderungen keinerlei Aufzeichnungen vorliegen (deren Höhe wäre nur aus den einzelnen Regressakten ersichtlich).

Die Höhe der ursprünglich gestellten Regressforderungen habe nur einen relativ geringen Aussagewert, weil in sehr vielen Fällen Regressansprüche erhoben werden, in späterer Folge jedoch forderungsmindernde Faktoren wie z.B. Mitverschulden, fragliche Kausalität und Ähnliches erst im Laufe des Verfahrens zu Tage treten. Da für die Durchsetzung von Regressforderungen das allgemeine Schadenersatzrecht (ABGB, EKHG etc.) und die diesbezüglich entwickelte Judikatur Geltung hat, ergibt sich ein nicht unbedeutendes Auseinanderklaffen zwischen ursprünglicher und tatsächlich eingebrachter Regressforderung.

Kaum eine Rolle spielten Probleme hinsichtlich der Forderungseinbringung, da zumeist Haftpflichtversicherungen die Regressschuldner sind und deren Versicherungssummen fast immer ausreichend sind.

 

Frage 2:

 

PVA

An Regresserlösen wurden € 28,963.703,47 vereinnahmt.

VAEB

Pensionsversicherung: € 117.571,83
Pflegegeld: € 37.961,75

BVA

Insgesamt wurden € 5.291.422,91 regressiert.

SVA

Als Gesamtregresserlös (nur Pensionsversicherung) konnte ein Betrag von € 924.201,98 hereingebracht werden.
Die Höhe des Regresserlöses schwankt von Jahr zu Jahr erheblich, zumal hier die Zufälligkeit hereinspielt, ob im jeweiligen Kalenderjahr gerade „große“ Fälle erledigungsreif wurden. Vergleichswerte aus den Vorjahren: 2007: € 1,053.952, 2008: € 1,151.438,49.

SVB

Aus dem Bereich Pensionsversicherung (inkl. Pflegegeld) werden Regresseinnahmen in Höhe von € 645.639,16 ausgewiesen.

 

Fragen 3 und 4:

 

Die SVA teilte dazu mit, dass eine diesbezügliche Statistik nicht existiert, zumal Fälle dieser Art kaum vorkommen und auch nicht erinnerlich sind. Abgesehen von den theoretisch möglichen Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, könnte eher eine Rolle spielen, ob der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht; als derartige Konstellation wäre in diesem Zusammenhang anzuführen, wenn ein Versicherter (= als Dienstgeber) als Insasse eines Pkw, den sein Dienstnehmer gelenkt hat, durch dessen Verschulden zu Schaden gekommen ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen bestehen jedoch über solche Falldetails keine Verzeichnisse oder gespeicherte Daten.

Die SVB wies darauf hin, dass die Parallelbestimmung des § 178 Abs. 3 BSVG in ihrem Bereich aufgrund der Versichertenstruktur (selbständig Erwerbstätige sowie hauptberuflich beschäftigte Angehörige) keine Relevanz hat.

Bei der PVA, der VAEB und der BVA erfolgt diesbezüglich keine detaillierte statistische Erfassung. Die Frage kann daher nicht beantwortet werden.

 

Fragen 5 und 6:

 

Diese Fragen richten sich an die AUVA und fallen daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMASK.

 

Fragen 7 und 8:

 

In der SVA ist ein Fall dieser Konstellation bis dato nicht vorgekommen und wird auch kaum vorkommen. Eine denkmögliche Konstellation wäre diejenige, dass ein im Erwerbsleben stehender Versicherter plötzlich durch Spätwirkungen einer in der Schulzeit erlittenen Verletzung erwerbsunfähig wird und eine diesbezügliche Pension zu leisten ist; hier wäre aber der Nachweis der Kausalität erforderlich, die nicht immer einfach zu erbringen ist; überdies bestehe auch die Verjährungsproblematik.


 

Die BVA teilte mit, dass im B-KUVG eine entsprechende Paralellbestimmung zu der genannten ASVG Bestimmung nicht existiert.

In der PVA, der VAEB und der SVB findet eine gesonderte statistische Erfassung nicht statt. Die Frage könne daher mit vertretbarem Aufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beantwortet werden.

 

Fragen 9 und 10:

 

Die Pensionsversicherungsträger verfügen diesbezüglich über keine statistischen Aufzeichnungen.

Erfahrungsgemäß ist der Anteil der Straßenverkehrsunfälle sehr hoch und liegt in etwa bei 90 % aller Unfälle.

 

Fragen 11 und 12:

 

Bei den Pensionsversicherungsträgern erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung. Angemerkt wurde, dass nicht übersehen werden dürfe, dass die Frage Inländer-Ausländer bei Regressfällen eine sehr geringe Rolle spiele, weil in erster Linie die jeweiligen Versicherungen Ansprechpartner für Regressforderungen sind.

Die SVA merkte dazu an, dass im Hinblick auf die gerade aus Kreisen der Politik immer wieder geforderte ökonomische Verwaltung die Führung diesbezüglicher Aufzeichnungen, die auch mit einem gewissen Aufwand verbunden wäre, nicht zu rechtfertigen wäre. Überdies wurde hiezu angemerkt, dass nicht klar sei, ob sich diese Frage nur auf Unfälle im Inland oder auch auf Unfälle im Ausland bezieht. Mitgeteilt wurde, dass nach allgemeiner Erfahrung  dazu gesagt werden könne, dass sich die Regressforderungen zu einem durchaus erheblichen Teil sowohl auf Inlandsunfälle von Ausländern als auch auf Auslandsunfälle von Ausländern beziehen (z.B. Österreicher auf Auslandsurlaub). Fälle letzterer Kategorie wären bedauerlicherweise häufig mit Durchsetzungs- und Einbringungsproblemen verbunden.

Seitens der SVB könne aus der Praxis angegeben werden, dass maximal ein sehr kleiner Teil der Regresse aus der Pensionsversicherung auf Verkehrsunfälle unter Beteiligung ausländischer Kraftfahrzeughalter zurückzuführen ist.

 

Frage 13:

 

In der PVA war im Jahr 2009 kein derartiger Fall anhängig.

In der SVA existieren darüber keine Aufzeichnungen. Derartige Fälle treten äußerst selten auf. Ein kürzlich von einem Versicherten geführter Prozess (Verletzung führte zu Erwerbsunfähigkeit) wegen einer zusammengebrochenen Leiter endete mit einer rechtskräftigen Klagsabweisung. Zurzeit laufen in einem anderen Fall (Unfall mit Todesfolge) Ermittlungen wegen eines in Folge eines fehlerhaften Einzelteils zusammengebrochenen Baugerüsts. Es handelt sich dabei aber in der Gesamtschau stets nur um Einzelfälle.

Seitens der SVB kann dies kann mangels Aufschlüsselung nicht angegeben werden. Aus der Praxis gesehen, ist die Anzahl der Fälle gering.

Auch in der VAEB und der BVA liegen hierzu keine Statistiken auf.

 

Frage 14:

 

Auf die Ausführungen zu Frage 13 wird verwiesen.

 

Fragen 15 bis 19:

 

Diese Fragen richten sich an die Krankenversicherungsträger und fallen daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMASK.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Rudolf Hundstorfer