4939/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.06.2010
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.290/0049-I/4/2010

Wien, am      . Mai  2010

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Freundinnen und Freunde ha­ben am 8. April 2010 unter der Nr. 5027/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Frauen und öffentlichen Dienst“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 8:

Ø  Wie viele Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz wurden in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 ge­stellt?

Ø  Wie viele Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz wurden im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 beantwortet?

Ø  In wie vielen Fällen wurden Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wir­kungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beant­wortet, weil eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung ent­gegen gestanden ist?

Ø  In wie vielen Fällen wurden Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wir­kungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beant­wortet, weil die Beantwortung der Anfrage nach Ansicht der Behörde einen zu ho­hen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte?

Ø  In wie vielen Fällen wurden Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wir­kungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beant­wortet, weil die Anfrage als „offensichtlich mutwillig gestellt“ qualifiziert wurde?

Ø  In wie vielen Fällen wurden Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wir­kungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beant­wortet, weil andere Gründe für eine Ablehnung gegeben schienen?

Ø  In wie vielen Fällen wurden Auskünfte auf Anfragen nach dem Auskunftspflichtge­setz im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht erteilt und hierüber ein Bescheid erlassen?

Ø  Sollten Fragen aus 1 bis 8 nicht beantwortet werden können: Warum gibt es in Ihrem Ministerium keine statistische Dokumentation über Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz?

 

In meinem Wirkungsbereich werden auf telefonischem, schriftlichem und elektroni­schem Weg zahlreiche Fragen, Anregungen und Stellungnahmen zu allen frauen-relevanten Themenbereichen eingebracht.

 

Selbstverständlich werden alle gewünschten Informationen bestmöglich erteilt und erfolgen die entsprechenden Beantwortungen möglichst rasch und unbürokratisch. Eine verwaltungstechnische Erfassung all dieser Anfragen würde einen Aufwand mit sich bringen, der zu der Erledigung in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Ich ersu­che daher um Verständnis dafür, dass darüber keine Statistiken geführt werden.

 

In keinem Fall wurde eine Auskunft auf Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht erteilt und ein Bescheid hierüber erlassen.

 

Zu den Fragen 9 bis 13:

Ø  Wie stellen Sie sicher, dass Anfragen von Bürger/innen nach dem Auskunfts­pflichtgesetz nicht aus Bequemlichkeit oder Mutwillen nicht beantwortet werden?

Ø  Gibt es im Wirkungsbereich ihres Ministeriums einen Erlass, wie bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz vor zu gehen ist?

Ø  Wenn ja, was ist der Inhalt dieses Erlasses?

Ø  Muss insbesondere die Verweigerung der Auskunftserteilung von Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz in einem Aktenvermerk dokumentiert werden?

Ø  Müssen insbesondere Vorgesetzte von der Verweigerung der Auskunftserteilung von Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz durch den verweigernden Beam­ten/die verweigernde Beamtin informiert werden?


Gemäß § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

 

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensord­nung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

 

Durch diese gesetzlichen Bestimmungen sowie den nach der österreichischen Rechts­ordnung bestehenden Rechtsschutz gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden ein­schließlich der Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim Verwaltungsgerichts­hof und beim Verfassungsgerichtshof ist sichergestellt, dass Anfragen von BürgerInnen nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht aus Bequemlichkeit oder Mutwillen nicht beant­wortet werden.

 

Darüber hinaus gelten auch in Angelegenheiten nach dem Auskunftspflichtgesetz die allgemeinen Regeln der Büroordnung. Bezüglich eines Durchführungsrundschrei­bens zum Auskunftspflichtgesetz verweise ich auf die Beantwortung der parlamenta­rischen Anfrage Nr. 5026/J durch den Herrn Bundeskanzler.

 

Zu Frage 14:

Ø  Gibt es auf Broschüren oder der Homepage ihres Ministeriums Hinweise auf die Möglichkeit Anfragen über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs Ihres Ministeriums zu stellen?

 

Unter der Internetadresse www.bundeskanzleramt.at/verhaltenskodex ist der Verhal­tenskodex zur Korruptionsprävention „Die VerANTWORTung liegt bei mir“ öffentlich abrufbar. Der Verhaltenskodex behandelt unter dem Kapitel „So transparent wie möglich – so verschwiegen wie nötig“ in einfacher und klar verständlicher Weise das Verhältnis zwischen (dem Primat) der Auskunftspflicht und den im öffentlichen Dienst geltenden Verschwiegenheitspflichten und gibt dadurch den öffentlich Bediensteten genau so wie den Bürgerinnen und Bürgern klare Handlungsanleitungen und An­haltspunkte im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren.


Außerdem gibt es auf meiner Website die Möglichkeit, per Mail mit mir Kontakt aufzu­nehmen oder allgemeine Anfragen an mein Frauenservice zu richten (telefonisch über eine Nulltarifnummer aus ganz Österreich oder per Mail). Weiters sind die Auf­

gaben und die entsprechenden Kontaktdaten im Bereich der Frauensektion und der Gleichbehandlungsanwaltschaft veröffentlicht.

 

Im Übrigen verweise ich auch hier auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 5026/J durch den Herrn Bundeskanzler.

 

 

Mit freundlichen Grüßen