4940/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend die Situation der nach § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug Untergebrachten" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

In den Abteilungen für den Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 2 StGB sind in der

Justizanstalt Garsten 42, in der Justizanstalt Stein 106 und in der Justizanstalt Graz- Karlau 80 Haftplätze eingerichtet. Mit Stichtag 1. Jänner 2010 befanden sich in der Justizanstalt Garsten 64, in der Justizanstalt Stein 101 und in der Justizanstalt Graz- Karlau 81 nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachte.

Zu 3 bis 8:

Aus besonderen (medizinischen, sicherheitsrelevanten oder vollzugstechnischen)

Gründen werden in den Justizanstalten Graz-Karlau und Garsten in Einzelfällen Untergebrachte nach § 21 Abs. 2 StGB nicht in der besonderen Abteilung für den Maßnahmenvollzug angehalten – dies steht auch nicht im Widerspruch zu § 158 Abs. 5 StVG.

In der Justizanstalt Garsten wird derzeit die Belagsfähigkeit der besonderen Abteilung für den Maßnahmenvollzug erweitert und die Zusammenlegung aller nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachten in Maßnahmenabteilungen ist dort im Gange.


In der Justizanstalt Stein werden Untergebrachte nach § 21 Abs. 2 StGB ausschließlich in einer besonderen Abteilung für den Maßnahmenvollzug angehalten.

Zu 9 bis 11:

Zur Abdeckung der psychiatrischen Leistung ist der Justizanstalt Stein eine halbe

Planstelle (20 Wochenstunden), der Justizanstalt Garsten eine volle Planstelle (40 Wochenstunden) und der Justizanstalt Graz-Karlau eine 67,5%ige Planstelle (27 Wochenstunden) zugewiesen.

Die der Justizanstalt Stein zugewiesenen 20 Wochenstunden sind durch einen freien Dienstvertrag zur Gänze abgedeckt. Ferner sind im Bereich des psychiatrischen Dienstes noch ein Bediensteter mit einem freien Dienstvertrag im Ausmaß von 13 Wochenstunden und ein weiterer Bediensteter im Ausmaß von zehn Wochenstunden (durch Leistungszukauf) tätig. Darüber hinaus bedient sich die Justizanstalt Stein – bei Bedarf – eines Psychiaters der Justizanstalt Wien- Mittersteig, der mindestens vier Wochenstunden in der Justizanstalt Stein tätig ist.

Die der Justizanstalt Garsten zugewiesenen 40 Wochenstunden sind aktuell nur zur Hälfte abgedeckt. Derzeit werden zwei mit freien Dienstverträgen ausgestattete Bedienstete mit jeweils zehn Wochenstunden im Bereich des psychiatrischen Dienstes verwendet. Weitere zehn Wochenstunden werden schon in Kürze durch Zukauf über die Justizbetreuungsagentur abgedeckt werden können. Insgesamt sind somit zehn Wochenstunden im Bereich des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt Garsten unbesetzt.

Die der Justizanstalt Graz-Karlau zugewiesenen 27 Wochenstunden werden zur Gänze von einem mit einem Sondervertrag nach § 36 VBG ausgestatteten Bediensteten erbracht. Darüber hinaus ist noch ein weiterer Bediensteter im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit einem freien Dienstvertrag beschäftigt.

Wie allgemein bekannt ist und auch den jüngeren Medienberichten zu entnehmen war, besteht österreichweit ein Engpass bei der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung. Es liegt auf der Hand, dass es damit auch für die Strafvollzugsverwaltung schwierig ist, den Bedarf an Fachärzten in diesem Bereich abzudecken. Die Justizanstalten gewährleisten aber einen Grad der Versorgung, der an jenen von Psychiatrien in öffentlichen Krankenhäusern orientiert ist.


Zu 12:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der weitaus überwiegende Teil der

Wochenstunden für den direkten Patientenkontakt aufgewendet wird, wobei man in allen drei Justizanstalten von einem Verhältnis von etwa 70% Patientenkontakt zu 30% administrativer Arbeit ausgehen kann.

Dabei stellt die administrative Tätigkeit einen wesentlichen Aspekt der Betreuungsarbeit dar. Für die Gewährleistung eines optimalen Vollzugverlaufs sind neben der Dokumentationspflicht auch die Mitwirkung an der Vollzugsplanung, die interdisziplinäre Vernetzung, das Verfassen von Stellungnahmen etc. unumgänglich.