4942/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.06.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF-10.000/0082-III/FV/2010
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 1. Juni 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5039/J-NR/2010 betreffend Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, die die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen am 8. April 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 6 und 8:
An mich und mein Ressort werden laufend Anfragen und Informationsbegehren – telefonisch, per E-Mail oder schriftlich – herangetragen, von denen sich jedoch die wenigsten ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz stützen. Da das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bemüht ist, alle Anfragen möglichst rasch und unbürokratisch zu erledigen und diese in den meisten Fällen nicht aktenmäßig erfasst werden, sind keine detaillierten Angaben zu Zahlen, Inhalten und allfälligen Gründen für deren Nichtbereitstellung möglich.
Zu Frage 7:
Im fraglichen
Zeitraum wurde kein Bescheid über eine Verweigerung der Auskunftserteilung
erlassen.
Zu Fragen 9 bis 13:
Gemäß § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sind
Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht
Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus
besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der/die
Auskunftswerber/in
jedenfalls zu verständigen.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes auf Antrag des/der Auskunftswerber/in/s hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Durch diese gesetzlichen Bestimmungen sowie den nach der österreichischen Rechtsordnung bestehenden Rechtsschutz gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof ist sichergestellt, dass Anfragen von Bürger/innen nach dem Auskunftspflichtgesetz aus Bequemlichkeit oder Mutwillen nicht unbeantwortet bleiben.
Darüber hinaus gelten auch in Angelegenheiten nach dem Auskunftspflichtgesetz die allgemeinen Regeln der Büroordnung.
Zu Frage 14:
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung befindet sich ein Hinweis auf das Bürger/innenservice des Ressorts (E-Mail: infoservice@bmwf.gv.at, Telefon 0800 204 506).
Die Bundesministerin:
Dr. Beatrix Karl e.h.