4950/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.06.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     Juni 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0086-I/4/2010

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5030/J vom 8. April 2010 der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 6. und 8.:

Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz sind sämtliche Auskunftsbegehren, die auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg eingebracht werden. Allein auf elektronischem Weg erreichten das Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2009 rund 115.000 Anfragen. Die allermeisten dieser Auskunftsbegehren werden unverzüglich und unbürokratisch erledigt.

 

Eine verwaltungstechnische Erfassung all dieser Anfragen würde einen Aufwand mit sich bringen, der zu der Erledigung in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Im Sinne einer nicht nur serviceorientierten, sondern auch sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung werden daher im Bundesministerium für Finanzen darüber keine Statistiken geführt.


Zu 7.:

Im Bundesministerium für Finanzen ist kein Fall evident, zu welchem in den Jahren 2005 bis 2009 ein Bescheid über die Nicht-Erteilung von Auskünften auf Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz erlassen werden musste.

 

Zu 9. bis 13.:

Gemäß § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

 

Durch diese gesetzlichen Bestimmungen sowie den nach der österreichischen Rechtsordnung bestehenden Rechtsschutz gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof ist sichergestellt, dass Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht aus Bequemlichkeit oder Mutwillen nicht beantwortet werden.

 

Darüber hinaus gelten auch in Angelegenheiten nach dem Auskunftspflichtgesetz die allgemeinen Regeln der Büroordnung. Da die sich aus dem Auskunftspflichtgesetz ergebenden Verpflichtungen dort eindeutig geregelt sind, bedarf es daher insgesamt keiner zusätzlichen Vorkehrungen. Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der gleichlautend an den Herrn Bundeskanzler ergangenen schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5026/J vom 8. April 2010 durch diesen verwiesen.

 

Zu 14.:

Sowohl auf sämtlichen Broschüren, als auch auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen wird ausführlich auf die Kontaktmöglichkeiten mit dem Bundesministerium für Finanzen hingewiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Josef Pröll eh.