4954/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.06.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0107-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 5033/J-NR/2010
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz sind sämtliche Auskunftsbegehren, die auf telefonischem, schriftlichem und elektronischem Weg eingebracht werden. Der weitaus überwiegende Teil dieser Auskunftsbegehren wird unverzüglich und unbürokratisch erledigt und daher statistisch nicht erfasst. Eine verwaltungstechnische Erfassung aller Anfragen bzw. deren Erledigung würde einen Aufwand mit sich bringen, der zur Erledigung selbst in keinem vernünftigen Verhältnis steht.
An die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Auskunftsstelle wurden im Jahr 2005 3.861 mündliche oder schriftliche Anfragen gerichtet, im Jahr 2006 (März bis Dezember) waren dies 3.438 Anfragen, im Jahr 2007 5.190, im Jahr 2008 5.612 und im Jahr 2009 5.733 Anfragen. Die direkt in den Fachabteilungen des Bundesministeriums für Justiz eingelangten und behandelten Auskunftsbegehren sind in diesen Zahlen nicht enthalten.
Wie eine Auswertung der elektronischen Akten der Jahre 2005 bis 2009 ergab, bezogen sich die Einschreiter in insgesamt 37 Fällen (2005: 5, 2006: 6, 2007: 4, 2008: 12 und 2009: 10) ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz.
In einem dieser sich ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz beziehenden Fälle wurde eine Anfrage im Wirkungsbereich des Justizministeriums in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beantwortet, weil eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstand.
In keinem der sich ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz beziehenden Fälle wurde eine Anfrage im Wirkungsbereich des Justizministeriums in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beantwortet, weil ein zu hoher Arbeitsaufwand der Auskunftserteilung entgegenstand.
In einem der sich ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz beziehenden Fälle wurde eine Anfrage im Wirkungsbereich des Justizministeriums in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beantwortet, weil die Anfrage „offensichtlich mutwillig“ gestellt wurde.
In zwei der sich ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz beziehenden Fälle wurde eine Anfrage im Wirkungsbereich des Justizministeriums in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beantwortet, weil andere Gründe für eine Ablehnung gegeben waren.
In drei der sich ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz beziehenden Fälle wurden Anfragen im Wirkungsbereich des Justizministeriums in den Jahren 2005 bis 2009 bescheidmäßig nicht erteilt.
Zu 9 bis 13:
Gemäß § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Durch diese gesetzlichen Bestimmungen sowie den nach der österreichischen Rechtsordnung bestehenden Rechtsschutz gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof ist sichergestellt, dass Anfragen von Bürgern und Bürgerinnen nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht aus Bequemlichkeit oder Mutwillen unbeantwortet bleiben.
Darüber hinaus gelten auch in Angelegenheiten nach dem Auskunftspflichtgesetz die allgemeinen Regeln der Büroordnung. Da die sich aus dem Auskunftspflichtgesetz ergebenden Verpflichtungen dort eindeutig geregelt sind, bedarf es daher insgesamt keiner zusätzlichen Vorkehrungen, wie Erlässe etc.
Zu 14:
Auf sämtlichen Broschüren des Bundesministeriums für Justiz wird auf die Adresse der Homepage der Justiz hingewiesen. Auf dieser befinden sich im Bereich „Bürgerservice“ zahlreiche Informationen zur Erlangung von Rechtsauskünften und Bürgerinformationen sowie über die Verfahrenshilfe, die Justiz-Ombudsstellen und die eingerichteten Servicecenter der Justiz. Darüber hinaus bietet das in der Kopfzeile angebotene Kontaktformular die Möglichkeit, direkt Anfragen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Justiz zu stellen.
. Mai 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)