4960/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen
haben am 8. April
2010 unter der Zl. 5028/J-NR/2010 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für europäische und internationale
Angelegenheiten" gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6 und 8:
Anfragen nach dem
Auskunftspflichtgesetz sind sämtliche Auskunftsbegehren, die auf
telefonischem, schriftlichem und elektronischem Weg eingebracht werden. Allein
im Jahr
2009 wurden mit zumindest 11.000 E-Mails und in etwa
40.000 Telefonaten Auskünfte
konsularischer Natur an Bürgerinnen und Bürger
seitens des Bundesministeriums für
europäische
und internationale Angelegenheiten (BMeiA) erteilt. In diesen
Zahlen sind jedoch
nicht
die Auskünfte enthalten, die die 106 Botschaften und Generalkonsulate
sowie die etwa
280
Honorarkonsulate erteilt haben.
Die
allermeisten dieser Auskunftsbegehren werden unverzüglich und
unbürokratisch erledigt.
Zu Frage 7:
Es
gab im Zeitraum 2005 bis 2009 keinen ablehnenden Bescheid auf Grundlage des
Auskunftspflichtgesetzes.
Zu den Fragen 9 bis 13:
Es ist mir ein
Anliegen, dass mein Ressort den Bürgerinnen und Bürgern auch als
Servicestelle zur Verfügung steht. So sind sowohl das
Außenministerium als auch die
Botschaften und Berufskonsulate rund um die Uhr telephonisch erreichbar. In
Krisensituationen werden spezielle Hotlines eingerichtet. Das BMeiA ist
bemüht, das
Serviceangebot weiter auszubauen und
entsprechend publik zu machen. Als Beispiel möchte
ich die Notfallskarte anführen, mit deren Hilfe der Kontakt zum
Bürgerservice im BMeiA
hergestellt werden kann.
Gemäß § 3 des
Auskunftspflichtgesetzes sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens
zu erteilen.
Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist
der
Auskunftswerber jedenfalls zu
verständigen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß
§
4 des Auskunftspflichtgesetzes auf Antrag des Auskunftswerbers
hierüber ein Bescheid zu
erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der
der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern
nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes
Verfahrensgesetz anzuwenden
ist.
Durch diese
gesetzlichen Bestimmungen sowie den nach der österreichischen
Rechtsordnung bestehenden Rechtsschutz gegen Bescheide der
Verwaltungsbehörden
einschließlich der Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim
Verwaltungsgerichtshof und beim
Verfassungsgerichtshof ist sichergestellt, dass Anfragen
von Bürgerinnen und Bürgern nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht aus
Bequemlichkeit
oder Mutwillen nicht beantwortet werden.
Im Übrigen
verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Zl. 5026/J-
NR/2010 durch den
Herrn Bundeskanzler.
Zu Frage 14:
Ich
betrachte mich als Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger
und habe daher seit
meinem Amtsantritt
eine Reihe von Veranstaltungen ins Leben gerufen, bei denen ich für
einen direkten Dialog mit den Bürgern
zur Verfügung stehe. Hier möchte ich beispielsweise
auf die Zuhörtour verweisen, in deren Rahmen ich versuchte, Anliegen der
Bürgerinnen und
Bürger zur EU aufzugreifen. In der Folge gibt es nun die so
genannte Dialogtour welche
interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit zum
Gespräch mit mir gibt.
Auf der
Homepage meines Ressorts finden sich Hinweise, wie schriftliche Anfragen an das
BMeiA gerichtet
werden können.
Selbstverständlich bietet das Außenministerium
Publikationen in Form von Broschüren ("Tipps für
Auslandsreisende", "Außenpolitischer
Bericht", etc.) an, welche von interessierten Bürgerinnen und
Bürgern auf der Webseite
abgerufen werden können.