4960/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen
haben am 8. April 2010 unter der Zl. 5028/J-NR/2010 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend
„Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6 und 8:

Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz sind sämtliche Auskunftsbegehren, die auf
telefonischem, schriftlichem und elektronischem Weg eingebracht werden. Allein im Jahr
2009 wurden mit zumindest 11.000 E-Mails und
in etwa 40.000 Telefonaten Auskünfte
konsularischer Natur an Bürgerinnen
und Bürger seitens des Bundesministeriums für
europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) erteilt. In diesen Zahlen sind jedoch
nicht die Auskünfte enthalten, die die 106 Botschaften und Generalkonsulate sowie die etwa
280 Honorarkonsulate erteilt haben.
Die allermeisten dieser Auskunftsbegehren werden unverzüglich und unbürokratisch erledigt.

Zu Frage 7:

Es gab im Zeitraum 2005 bis 2009 keinen ablehnenden Bescheid auf Grundlage des
Auskunftspflichtgesetzes.


Zu den Fragen 9 bis 13:

Es ist mir ein Anliegen, dass mein Ressort den Bürgerinnen und Bürgern auch als
Servicestelle zur Verfügung steht. So sind sowohl das Außenministerium als auch die
Botschaften und Berufskonsulate rund um die Uhr telephonisch erreichbar. In
Krisensituationen werden spezielle Hotlines eingerichtet. Das BMeiA ist bemüht, das
Serviceangebot weiter auszubauen und entsprechend publik zu machen. Als Beispiel möchte
ich die Notfallskarte anführen, mit deren Hilfe der Kontakt zum Bürgerservice im BMeiA
hergestellt werden kann.

Gemäß § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen.
Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der
Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß §
4 des Auskunftspflichtgesetzes auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu
erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern
nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden
ist.

Durch diese gesetzlichen Bestimmungen sowie den nach der österreichischen
Rechtsordnung bestehenden Rechtsschutz gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden
einschließlich der Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim
Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof ist sichergestellt, dass Anfragen
von Bürgerinnen und Bürgern nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht aus Bequemlichkeit
oder Mutwillen nicht beantwortet werden.

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Zl. 5026/J-
NR/2010 durch den Herrn Bundeskanzler.


Zu Frage 14:

Ich betrachte mich als Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger und habe daher seit
meinem Amtsantritt eine Reihe von Veranstaltungen ins Leben gerufen, bei denen ich für
einen direkten Dialog mit den Bürgern zur Verfügung stehe. Hier möchte ich beispielsweise
auf die Zuhörtour verweisen, in deren Rahmen ich versuchte, Anliegen der Bürgerinnen und
Bürger zur EU aufzugreifen. In der Folge gibt es nun die so genannte Dialogtour welche
interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit zum Gespräch mit mir gibt.

Auf der Homepage meines Ressorts finden sich Hinweise, wie schriftliche Anfragen an das
BMeiA gerichtet werden können. Selbstverständlich bietet das Außenministerium
Publikationen in Form von Broschüren ("Tipps für Auslandsreisende", "Außenpolitischer
Bericht", etc.) an, welche von interessierten Bürgerinnen und Bürgern auf der Webseite
abgerufen werden können.