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4962/AB XXIV. GP Eingelangt am 08.06.2010 BM für Verkehr, Innovation und Technologie Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Mag.a Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n
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Wien, am . Juni 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 8. April 2010 unter der Nr. 5037/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6 und 8:
Ø Wie viele Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz wurden in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 gestellt?
Ø Wie viele Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz wurden im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 beantwortet?
Ø In wie vielen Fällen wurden Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beantwortet, weil eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegen gestanden ist?
Ø In wie vielen Fällen wurden Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beantwortet, weil die Beantwortung der Anfrage nach Ansicht der Behörde eine zu hohen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte?
Ø In wie vielen Fällen wurden Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beantwortet, weil die Anfrage als „offensichtlich mutwillig gestellt“ qualifiziert wurde?
Ø In wie vielen Fällen wurden Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht beantwortet, weil andere Gründe für eine Ablehnung gegeben schienen?
Ø Sollten Fragen aus 1 bis 8 nicht beantwortet werden können: Warum gibt es in Ihrem Ministerium keine statistische Dokumentation über Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz?
Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz sind sämtliche Auskunftsbegehren, die auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem Weg eingebracht werden. Diese Auskunftsbegehren werden meist unverzüglich und unbürokratisch erledigt.
Eine verwaltungstechnische Erfassung all dieser Anfragen würde einen Aufwand mit sich bringen, der zu der Erledigung in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass darüber keine Statistiken geführt werden.
Zu Frage 7:
Ø In wie vielen Fällen wurden Auskünfte auf Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 nicht erteilt und hierüber ein Bescheid erlassen?
Zu den Fragen 9 bis 13:
Ø Wie stellen Sie sicher, dass Anfragen von Bürger/innen nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht aus Bequemlichkeit oder Mutwillen nicht beantwortet werden?
Ø Gibt es im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums einen Erlass, wie bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz vor zu gehen ist?
Ø Wenn ja, was ist der Inhalt dieses Erlasses?
Ø Muss insbesondere die Verweigerung der Auskunftserteilung von Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz in einem Aktenvermerk dokumentiert werden?
Ø Müssen insbesondere Vorgesetzte von der Verweigerung der Auskunftserteilung von Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz durch den verweigernden Beamten/die verweigernde Beamtin informiert werden?
Gemäß § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Durch diese gesetzlichen Bestimmungen sowie den nach der österreichischen Rechtsordnung bestehenden Rechtsschutz gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof ist sichergestellt, dass Anfragen von Bürger/innen nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht aus Bequemlichkeit oder Mutwillen nicht beantwortet werden.
Darüber hinaus gelten auch in Angelegenheiten nach dem Auskunftspflichtgesetz die allgemeinen Regeln der Büroordnung. Da die sich aus dem Auskunftspflichtgesetz ergebenden Verpflichtungen dort eindeutig geregelt sind, bedarf es daher insgesamt keiner zusätzlichen Vorkehrungen.
Zu Frage 14:
Ø Gibt es auf Broschüren oder der Homepage Ihres Ministeriums Hinweise auf die Möglichkeit Anfragen über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs Ihres Ministeriums zu stellen?
Auf der Homepage des bmvit befinden sich sämtliche Informationen zu den ressortbezogenen relevanten Themen. Dieses Service informiert schnell und möglichst umfassend über die Aufgaben und Aktivitäten des Ministeriums. Selbstverständlich ist die Website des BMVIT barrierefrei zugänglich.
Bereits auf der Startseite der Homepage wird auf das Vorhandensein eines Kontaktformulars in Zusammenhang mit allfälligen Anfragen zu den einzelnen Beiträgen hingewiesen. Die Anfragen werden einfach und unbürokratisch durch die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts erledigt.
Weiters gibt es unzählige Links zu Themen, die sich mit anderen Ressorts überschneiden bzw. wo themenbezogene Informationen abrufbar sind, die nicht unmittelbar mein Ressort betreffen, aber das jeweilige Thema abrunden und ergänzen.