4963/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.06.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 8. Juni 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0136-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5051/J betreffend „Alkoholmissbrauch - Jugendschutz - Sanktionen nach der Gewerbeordnung“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 14. April 2010 an mich richteten, stelle ich, zu den Fragen 1 bis 11 und 14 bis 17 auf Basis der meinem Hause zugegangenen Rückmeldungen der zuständigen Ämter der Landesregierungen, fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Im Burgenland wurden in den Jahren 2005, 2007, 2008 und 2009 jeweils ein, im Jahr 2006 zwei Organmandate verhängt. In Oberösterreich wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 10, im Jahr 2007 13, im Jahr 2008 14 und im Jahr 2009 12 Organmandate verhängt. In der Steiermark wurden in den Jahren 2006 und 2008 jeweils 13, im Jahr 2005 14, im Jahr 2007 22 und im Jahr 2009 21 Organmandate verhängt. In Wien wurden im Jahr 2006 231, im Jahr 2007 287, im Jahr 2008 320 und im Jahr 2009 309 Organmandate verhängt; Aufzeichnungen für 2005 liegen nicht vor. In Kärnten und Salzburg werden Organstrafmandate nicht nach Übertretungen statistisch erfasst; überdies erfolgen bei derartigen Übertretungen im Regelfall Anzeigen. In Niederösterreich werden Organstrafmandate nicht deliktsbezogen erfasst. In Tirol liegen keine Aufzeichnungen zu Organstrafmandaten vor. In Vorarlberg wird bei derartigen Übertretungen grundsätzlich Anzeige an die Strafbehörde erstattet.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Im Burgenland wurden im Jahr 2005 13, 2006 16, 2007 12, 2008 33 und 2009 38 Anzeigen erstattet. In Kärnten wurden laut einer qualifizierten Schätzung im Jahr 2005 135, 2006 126, 2007 198, 2008 235 und 2009 266 Anzeigen erstattet. In Niederösterreich wurde nur ein Teil dieser Anzeigen gesondert erfasst; die Anzahl beläuft sich im Jahr 2005 auf acht, 2006 auf sechs, 2007 auf 18, 2008 auf 50 und 2009 auf 21. In Oberösterreich wurden 2005 30, 2006 31, 2007 78, 2008 71 und 2009 87 Anzeigen erstattet. In Salzburg wurden laut einer qualifizierten Schätzung in den Jahren 2005 und 2007 12, 2006 neun, 2008 18 und 2009 19 Anzeigen erstattet. In der Steiermark wurden im Jahr 2005 322, 2006 282, 2007 391, 2008 522 und 2009 555 Anzeigen erstattet. In Tirol wurden im Jahr 2005 24, 2006 27, 2007 64, 2008 454 und 2009 708 Anzeigen erstattet. In Vorarlberg, wo derartige Statistiken erst seit 2008 vorliegen, wurden 2008 25 und 2009 100 Anzeigen erstattet. In Wien wurden im Jahr 2005 158, 2006 124, 2007 92, 2008 95 und 2009 105 Anzeigen erstattet.


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Burgenland wurden im Jahr 2005 acht, 2006 neun, 2007 vier, 2008 18 und 2009 34 Verfahren eingeleitet. In Kärnten wurden laut einer qualifizierten Schätzung im Jahr 2005 137, 2006 131, 2007 259, 2008 177 und 2009 288 Verfahren eingeleitet. In Niederösterreich wurde nur ein Teil dieser Verfahren gesondert erfasst; die Anzahl beläuft sich im Jahr 2005 auf drei, 2006 auf 14, 2007 auf 25, 2008 auf 48 und 2009 auf 33. In Oberösterreich wurden im Jahr 2005 27, 2006 29, 2007 78, 2008 66 und 2009 84 Verfahren eingeleitet. In Salzburg wurden laut einer qualifizierten Schätzung in den Jahren 2005 und 2007 je 12, 2006 neun, 2008 18 und 2009 19 Verfahren eingeleitet. In der Steiermark wurden im Jahr 2005 322, 2006 251, 2007 366, 2008 455 und 2009 509 Verfahren eingeleitet. In Tirol wurden im Jahr 2005 21, 2006 23, 2007 59, 2008 392 und 2009 559 Verfahren eingeleitet. In Vorarlberg, wo derartige Informationen erst seit 2008 vorliegen, wurden 2008 rund 15 und 2009 rund 85 Verfahren eingeleitet. In Wien wurden im Jahr 2005 127, 2006 104, 2007 69, 2008 58 und 2009 63 Verfahren eingeleitet.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Im Burgenland wurde im Jahr 2008 ein Verfahren eingestellt. In Kärnten wurden laut einer qualifizierten Schätzung in den Jahren 2005 und 2007 je 14, 2006 16, 2008 32 und 2009 18 Verfahren eingestellt. In Niederösterreich wurde nur ein Teil dieser Verfahren gesondert erfasst; die Anzahl beläuft sich in den Jahren 2007 und 2009 auf je drei und im Jahr 2008 auf sechs. In Oberösterreich wurden im Jahr 2005 zwei, 2006 drei, 2007 19, 2008 acht und 2009 14 Verfahren eingestellt. In Salzburg wurden laut einer qualifizierten Schätzung im Jahr 2008 sechs und 2009 ein Verfahren eingestellt. In der Steiermark wurden in den Jahren 2005 und 2008 je vier, 2007 und 2009 je zwei und 2006 fünf Verfahren eingestellt. In Tirol wurden im Jahr 2005 drei, 2006 zwei, 2007 sechs, 2008 52 und 2009 73 Verfahren eingestellt. In Wien wurden 2005 sechs, 2006 und 2009 je vier, 2007 drei und 2008 7 Verfahren eingestellt. In Vorarlberg werden derartige Verfahren grundsätzlich nicht nach § 21 VStG abgehandelt.


Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Im Burgenland wurden im Jahr 2005 acht, 2006 neun, 2007 vier, 2008 17 und 2009 34 Strafen verhängt. In Kärnten wurden im Jahr 2005 55 Geldstrafen, 39 Belehrungen und 36 Ermahnungen, 2006 68 Geldstrafen in Höhe von je € 150, 28 Belehrungen und acht Ermahnungen, 2007 203 Geldstrafen in Höhe von € 180 bis 400 und 32 Belehrungen, 2008 100 Geldstrafen in Höhe von € 180 bis 1000, 38 Belehrungen und eine Ermahnung und 2009 119 Geldstrafen in Höhe von € 1000, 42 Belehrungen und sechs Ermahnungen verhängt. In Niederösterreich wurde nur ein Teil dieser Verfahren gesondert erfasst; es wurden im Jahr 2005 zwei Geldstrafen, 2006 eine Geldstrafe, zwei Belehrungen und neun Ermahnungen, 2007 sechs Geldstrafen und neun Belehrungen, 2008 26 Geldstrafen und neun Belehrungen und 2009 10 Geldstrafen, zwei Belehrungen und eine Ermahnung verhängt. Weitere sieben Geldstrafen, neun Ermahnungen und vier Belehrungen sind zeitlich nicht zuordenbar. In Oberösterreich wurden im Jahr 2005 25, 2006 26, 2007 58, 2008 55 und 2009 67 Geldstrafen verhängt, wobei sich die Strafgelder insgesamt 2005 auf € 4.200, 2006 auf € 3.355, 2007 auf € 8.900, 2008 auf € 11.538 und 2009 auf € 19.610 beliefen. In Salzburg wurden laut einer qualifizierten Schätzung im Jahr 2005 sieben, 2006 acht, 2007 und 2008 je 12 und 2009 15 Geldstrafen verhängt, wobei sich die Strafhöhen zwischen € 70 und € 450 bewegten. In der Steiermark wurden im Jahr 2005 117, 2006 108, 2007 118, 2008 158 und 2009 151 Strafen verhängt, bei welchen es sich um Geldstrafen, Sozialdienst und Belehrungen handelte. In Tirol wurden im Jahr 2005 18, 2006 21, 2007 53, 2008 340 und 2009 487 Strafen verhängt. In Vorarlberg, wo derartige Informationen erst seit 2008 vorliegen, wurden 2008 rund 10 und 2009 rund 80 Strafen verhängt. In Wien wurden 2005 114, 2006 97, 2007 62, 2008 38 und 2009 52 Strafen verhängt.


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Im Burgenland erfolgten im Jahr 2005 vier, in den Jahren 2006, 2007 und 2009 je zwei und 2008 eine Entziehung/en. Fünf weitere Entziehungen sind zeitlich nicht zuordenbar. In Kärnten erfolgten im Jahr 2005 20, 2006 und 2007 je acht, 2008 neun und 2009 29 Entziehungen. In Niederösterreich erfolgten im Jahr 2005 sechs, 2006 15, 2007 35, 2008 22 und 2009 19 Entziehungen. 46 weitere Entziehungen sind zeitlich nicht zuordenbar. In Oberösterreich erfolgten im Jahr 2005 37, 2006 36, 2007 43, 2008 124 und 2009 70 Entziehungen. In Salzburg erfolgten im Gesamtzeitraum geschätzt 40 Entziehungen. In der Steiermark erfolgten im Jahr 2005 22, 2006 33, 2007 34, 2008 24 und 2009 29 Entziehungen. In Tirol erfolgten im Jahr 2005 13, 2006 sieben, 2007 acht, 2008 14 und 2009 vier Entziehungen. In Vorarlberg erfolgten im Jahr 2005 17, 2006 11, 2007 18, 2008 27 und 2009 neun Entziehungen. In Wien erfolgten 2005 138, 2006 142, 2007 103, 2008 94 und 2009 108 Entziehungen.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

In Kärnten erfolgten im Jahr 2005 drei, 2008 neun und 2009 vier derartige Entziehungen. In Oberösterreich erfolgten in den Jahren 2005 bis 2009 je zwei derartige Entziehungen. In Tirol erfolgte in den Jahren 2007 und 2008 je eine und erfolgten im Jahr 2009 zwei derartige Entziehungen. In Wien erfolgten in den Jahren 2006 und 2007 je eine und 2009 zwei derartige Entziehungen. In Niederösterreich und Salzburg ist eine Auswertung nach Entziehungsgründen nicht möglich. Aus den anderen Bundesländern wurden keine derartigen Entziehungen berichtet.


Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

In Oberösterreich erfolgten in den Jahren 2006 und 2009 je eine, 2007 vier und 2008 fünf derartige Entziehungen. In Wien erfolgten in den Jahren 2005 und 2007 je sechs, 2006 eine, 2008 sieben und 2009 fünf derartige Entziehungen. In Vorarlberg erfolgten über den gesamten Zeitraum insgesamt drei derartige Entziehungen. In Niederösterreich und Salzburg ist eine Auswertung nach Entziehungsgründen nicht möglich. Aus den anderen Bundesländern wurden keine derartigen Entziehungen berichtet.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

In Wien erfolgte im Jahr 2009 eine derartige Entziehung. In Niederösterreich und Salzburg ist eine Auswertung nach Entziehungsgründen nicht möglich. Aus den anderen Bundesländern wurden keine derartigen Entziehungen berichtet.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

In Oberösterreich erfolgten in den Jahren 2005 und 2009 je eine und 2007 zwei derartige Entziehungen. In Wien erfolgten im Jahr 2008 zwei und im Jahr 2009 eine derartige Entziehung/en. In Niederösterreich und Salzburg ist eine Auswertung nach Entziehungsgründen nicht möglich. Aus den anderen Bundesländern wurden keine derartigen Entziehungen berichtet.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Es wurden keine derartigen Entziehungen berichtet. In Niederösterreich und Salzburg ist eine Auswertung nach Entziehungsgründen nicht möglich.


Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Beispielhaft sind folgende Erkenntnisse des VwGH anzuführen:

 

VwGH am 7. September 2009, 2009/04/0173: Verstoß gegen Schutzinteressen

bzw. Verstoß gegen Vorschriften zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

 

VwGH am 24. Februar 2010, 2009/04/0303: "Schwer wiegende Verstöße"

Es kann nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das in § 87 Abs. 1 Z. 3

GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße"

nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße, sondern

auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen in ihrer Gesamtheit der im

Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften erfüllt werden.

 

VwGH am 1. Juli 2009, 2009/04/0093: Verstoß gegen Schutzinteressen zur Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und Suchtgiftverkehrs.

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Die Judikatur der UVS orientiert sich, soweit erkennbar, im Regelfall an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

In Oberösterreich wurden in den Jahren 2005 bis 2009 je zwei derartige Organmandate verhängt, wofür im Jahr 2005 € 20, in den Jahren 2006 bis 2009 je
€ 40 eingehoben wurden. In Salzburg wurden im Jahr 2005 zwei, 2006 ein und 2007 sieben derartige Organmandate verhängt, wofür im Jahr 2005 € 72, 2006
€ 36 und 2007 € 252 eingehoben wurden. In Wien wurden im Jahr 2005 577, 2006 584, 2007 582, 2008 536 und 2009 429 derartige Organmandate verhängt. In Kärnten, Niederösterreich und Tirol liegen solche Statistiken nicht vor. Aus den übrigen Bundesländern wurden keine derartigen Bestrafungen berichtet.


Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Im Burgenland wurden in den Jahren 2005, 2007 und 2009 jeweils eine, 2006 und 2008 jeweils zwei derartige Anzeigen erstattet. In Kärnten wurden im Jahr 2007 eine und 2009 drei derartige Anzeigen erstattet. In Niederösterreich wurden im Jahr 2008 20 und 2009 eine derartige Anzeige erstattet, wobei überwiegend keine Erfassung nach Tatbeständen erfolgt. In Oberösterreich wurden in den Jahren 2005 und 2007 je eine, 2006 vier und 2008 elf derartige Anzeigen erstattet. In Salzburg wurden, basierend auf Angaben der Stadt Salzburg, im Jahr 2006 eine, 2007 sieben und 2008 vier derartige Anzeigen erstattet. In der Steiermark wurden im Jahr 2005 10, 2006 12, 2007 20, 2008 25 und 2009 14 derartige Anzeigen erstattet. In Tirol wurden, soweit eine Erfassung nach Tatbeständen vorliegt, in den Jahren 2006 und 2009 je acht, 2005 neun, 2007 sieben und 2008 fünf derartige Anzeigen erstattet. In Vorarlberg werden für den gesamten Zeitraum 50 derartige Anzeigen geschätzt. In Wien wurden im Jahr 2005 85, 2006 70, 2007 76, 2008 71 und 2009 66 derartige Anzeigen erstattet.

 

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Im Burgenland wurde im Jahr 2005 ein Verfahren eingestellt. In Oberösterreich wurden im Jahr 2008 acht Verfahren eingestellt. In der Steiermark wurden in den Jahren 2005 bis 2007 und 2009 je 10 und im Jahr 2008 elf Verfahren eingestellt. In Wien wurden in den Jahren 2007 bis 2009 je ein, 2005 vier und 2006 drei Verfahren eingestellt. In Kärnten, Niederösterreich und Vorarlberg sind derartige Daten nicht verfügbar. In den übrigen Bundesländern wurden keine derartigen Verfahren eingestellt.


Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

 

Im Burgenland wurden in den Jahren 2005, 2006 und 2008 je zwei, in  den Jahren 2007 und 2009 je eine Geldstrafe/n verhängt, die sich auf € 30 bis 700 beliefen. In Kärnten wurden im Jahr 2007 eine und im Jahr 2009 drei Geldstrafen verhängt. In Niederösterreich wurden im Jahr 2008 19 und wurde im Jahr 2009 eine Geldstrafe/n verhängt, wobei überwiegend keine Erfassung nach Tatbeständen erfolgt. In Oberösterreich wurden in den Jahren 2005 und 2007 je eine, 2006 vier und 2008 drei Geldstrafen verhängt, wobei sich die Strafgelder im Jahr 2005 auf €50, 2006 auf € 400, 2007 auf € 60 und 2008 auf € 550 beliefen. In Salzburg wurden, basierend auf Angaben der Stadt Salzburg, im Jahr 2006 eine, 2007 sieben und 2008 zwei Geldstrafen verhängt, wobei sich die Strafgelder im Jahr 2006 auf € 200, 2007 auf jeweils € 150 bis 300 und 2008 auf € 300 beliefen. In der Steiermark wurden in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils 16, 2008 17 und 2009 15 Geldstrafen verhängt. In Tirol wurden, soweit derartige Daten vorliegen, in den Jahren 2006 und 2009 je acht, 2005 neun, 2007 sechs und 2008 fünf Geldstrafen verhängt, wobei sich die Strafgelder im Jahr 2005 auf je € 50 bis 500, 2006 auf je € 55 bis 500 und in den Jahren 2005 bis 2009 auf je € 180 bis 500 beliefen. In Vorarlberg werden für den gesamten Zeitraum 40 rechtkräftige Strafen geschätzt. In Wien wurden im Jahr 2005 81, 2006 68. 2007 73, 2008 70 und 2009 61 Geldstrafen verhängt.

 

 

Antwort zu den Punkten 18, 20 und 21 der Anfrage:

 

Die Gewerbeordnung sieht bereits in ihrem § 114 vor, dass es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.


Die Gewerbetreibenden und die im Bereich beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen.

 

Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte

Verbot hingewiesen wird.

 

Darüber hinaus sieht § 112 Abs. 5 GewO 1994 vor, dass Gewerbetreibende verpflichtet sind, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

 

Der § 367a GewO 1994 sieht bereits eine Sanktion bei Zuwiderhandlung und Nichtkontrolle des Alters durch Gewerbetreibende und die im Bereich beschäftigten Personen vor. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens € 180 bis zu € 3.600 zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt. Im Hinblick auf die besonders große Bedeutung des Jugendschutzes sind hier eine Mindeststrafe von € 180 und eine Höchststrafe von € 3.600 vorgesehen.

 

Im Vergleich dazu steht die Verwaltungsübertretung des § 366 GewO 1994, die

mit Geldstrafe bis zu € 3.600 zu bestrafen ist, die etwa jemand begeht, der ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (unbefugte Gewerbeausübung). Darin wird allerdings keine Mindeststrafe vorgesehen.

 

Gegenübergestellt dazu kann auch die Verwaltungsübertretung des § 367 GewO

1994 werden, die bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung (wie z.B. gegen § 112 Abs. 5 GewO 1994) ebenfalls keine Mindeststrafe, sondern ein Strafausmaß von bis zu € 2.180 Geldstrafe vorsieht.


Antwort zu den Punkten 19, 22 und 23 der Anfrage:

 

Es bestehen derzeit keine Überlegungen, über die ab dem Jahr 2008 gesetzten Maßnahmen hinausgehend verschärfende Eingriffe im Rahmen des Gewerberechts vorzunehmen. Die ab dem Jahr 2008 gesetzten Initiativen werden einem

laufenden Monitoring unterzogen, wobei die Ergebnisse bereits deutliche Fortschritte erkennen lassen.

 

Auch die Jugendschutzgesetzgebung hat hier einen wirksamen Beitrag zu leisten.

 

 

Antwort zu den Punkten 24 bis 28 der Anfrage:

 

Im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (zur Zeit der Verabschiedung des Erlasses noch Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) vom 14. März 2008, Zl. BMWA-30.599/0079-I/7/2008, sowie dem ergänzenden Erlass vom 15.07.2008, Zl. BMWA-30.599/0255-I/7/2008, die sich an die

Landeshauptleute richten, wurde festgehalten, dass es in Vollzug des § 114 GewO 1994 unverzichtbar ist, dass die Gewerbebehörden mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Mitteln die Einhaltung der Bestimmung des § 114 GewO 1994 kontrollieren.

 

Es wurde eine deutlich verstärkte Kontrolle, ob die Bestimmung des § 114 GewO

1994 von den Gewerbetreibenden eingehalten wird, für zwingend notwendig erachtet. Die Kontrollen sollten sowohl regelmäßig als auch möglichst im Rahmen

gezielter Schwerpunktaktionen stattfinden.

 

Die zitierte Entschließung (206/A (E) XXIII. GP) war an die damalige Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gerichtet. Dazu fand in den Jahren 2007 und 2008  regelmäßig ein Arbeitskreis "Wirtschaft und Alkohol" im Gesundheitsressort statt.


Unbeschadet dessen, dass die Zuständigkeit für Fragen der Alkoholprävention im Bundesministerium für Gesundheit liegt, habe ich für das Jahr 2010 im Bereich der Jugendförderung den Schwerpunkt "Gewalt- und Suchtprävention" gesetzt, dessen Ziel die Entwicklung und Durchführung von Projekten der außerschulischen Jugendarbeit ist, die sich mit den Ursachen von Sucht und Gewalt bei Jugendlichen auseinandersetzen und diesen vorbeugen. Dabei werden Methoden angewandt, die auf die Steigerung der sozialen Kompetenz und der Selbstkontrolle abzielen, und Projekte unterstützt, die eine intensive Auseinandersetzung mit dem Konsumverhalten fördern, sowie Präventionsprojekte mit einer aktiven Einbindung der Zielgruppe in die Informations- und Beratungstätigkeit. Insbesondere ist dabei darauf zu achten, dass in der Kommunikation nach außen Jugendliche nicht als Problemfälle dargestellt werden, sondern dass die jeweiligen Maßnahmen die Kompetenzen der Jugendlichen in den Mittelpunkt rücken.

 

Um die Qualität der Prävention in der außerschulischen Jugendarbeit zu fördern,

werden auch Projekte anerkannt, die sich der Weiterbildung von freiwilligen und

hauptamtlichen Mitarbeiter/innen widmen.

 

Die Republik Österreich wird zu den weiteren Erwägungen der Europäischen Kommission, welche diese entsprechend den Schlussfolgerungen in Behandlung nehmen wird, beizutragen haben. In diesen Beitrag wird sich auch mein Ressort im Sinne eines fortschrittlichen Jugendschutzes einbringen. Die von der EWSA geäußerte Besorgnis wird dabei angemessen berücksichtigt werden.

 

Als Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist mir die Vereinheitlichung des Jugendschutzes im Sinne einer Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Österreich ein wichtiges Anliegen. Am 3. März 2010 hat mein Ressort eine Enquete zum Thema "Einheitlicher Jugendschutz in Österreich" durchgeführt, bei der namhafte Expert/inn/en einheitliche, einfache und allgemein verständliche Standards im Bereich des Jugendschutzes gefordert haben. Insbesondere seitens des Fonds Gesundes Österreich wurde dabei vor den gesundheitlichen Risiken des Alkoholkonsums bei Jugendlichen gewarnt und auf die Notwendigkeit bundesweit einheitlicher Jugendschutzbestimmungen zum Alkoholkonsum hingewiesen.


Ich habe daher Vertreter/innen der Länder, der Bundesjugendvertretung, der Kinder- und Jugendanwaltschaften, der Elternvereine und der Wirtschaftskammer

zu Arbeitsgesprächen eingeladen, um einheitliche Standards auszuarbeiten, die

auch mit der Lebensrealität junger Menschen im Einklang stehen, ihnen eine bessere Orientierung bieten und in einem stärkeren Ausmaß von ihnen akzeptiert werden. In den vorangegangenen Arbeitsgesprächen wurden unter anderem auch einheitliche Standards betreffend den Alkoholkonsum von Jugendlichen diskutiert. Zur konkreten Umsetzung dieser Vorschläge werde ich mich mit den für Jugendschutz zuständigen Landesrät/inn/en beraten. Weil die bundesweiten Standards eine Hilfestellung und verbesserte Orientierung junger Menschen zum Ziel haben, soll ihre Umsetzung von Aufklärungs- und Informationskampagnen unterstützt werden, die auch die Akzeptanz der gesetzlichen Regelungen fördern sollen. Darüber hinaus ermöglichen bundesweite Standards eine einfachere und effizientere Kontrolle.