4969/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.06.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                              (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

GZ: BMASK-44001/0017-IV/1/2010

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5133/J der Abgeordneten Jarmer u.a. betreffend Gewalt und sexueller Missbrauch in Behinderteneinrichtungen wie folgt:

 

Die Aufsicht und Kontrolle über die Behinderteneinrichtungen obliegt den Ländern, die diesbezügliche rechtliche Grundlagen geschaffen haben. Der Bereich des Unterbringungsrechtes, des Heimaufenthaltsrechtes sowie des Strafrechtes (sofern strafrechtlich relevante Tatbestände gesetzt wurden) obliegt dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Für individuelle Fälle von Gewalt und sexuellem Missbrauch sind daher - soweit es sich um Kontrolle und Aufsicht über die Behinderteneinrichtungen handelt - die Länder zuständig, soweit es sich um den Einsatz der Justizbehörden handelt, das Bundesministerium für Justiz.

 

Grundsätzlich können Fälle auch an den UN-Monitoringausschuss herangetragen werden, der nach der UN-Behindertenrechtekonvention durch eine Novelle des Bundesbehindertengesetzes bei meinem Ministerium eingerichtet wurde. Nach Art. 33 dieser Konvention sind allerdings auch die Länder verpflichtet, für ihren Kompetenzbereich vergleichbare unabhängige Ausschüsse einzurichten.

Mit freundlichen Grüßen