4971/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.06.2010
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Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau                                                          (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-44001/0025-IV/1/2010

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5245/J des Abgeordneten Ing. Hofer u.a. betreffend Missbrauch von Frauen und Männern, die in Einrichtungen der österreichischen Behindertenhilfe leben, wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Aktuelle Zahlen zu Übergriffen in Einrichtungen der Behindertenhilfe liegen meinem Ressort nicht vor.

 

Zu Fragen 2 und 3:

 

Im Jahre 2001 wurde vom damaligen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ein „Gewaltbericht“ veröffentlicht, der federführend vom österreichischen Institut für Familienforschung erstellt wurde. Ein Teil davon befasste sich mit Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen, wobei sich ein Unterkapitel mit dem Thema „Institutionelle Gewalt“ auseinandersetzte. Auf Grund der Ergebnisse dieses Berichtes haben Experten für Behinderteneinrichtungen als Lösung vorgeschlagen, die Schaffung kleinerer und überschaubarer Organisationseinheiten zu forcieren. Diese sollen mehr zwischenmenschliche Kontakte und bessere Beziehungen ermöglichen und für die Bewohner als Lebensumfeld leichter erfassbar sein

 

Zu Frage 4:

 

Die Aufsicht und Kontrolle über die Behinderteneinrichtungen obliegt den Ländern, die diesbezüglich rechtliche Grundlagen geschaffen haben. Der Bereich des Unterbringungsrechtes, des Heimaufenthaltsrechtes sowie des Strafrechtes (sofern strafrechtlich relevante Tatbestände gesetzt wurden) obliegt dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Für individuelle Fälle von Gewalt und sexuellem Missbrauch sind daher - soweit es sich um Kontrolle und Aufsicht über die Behinderteneinrichtungen handelt - die Länder zuständig, soweit es sich um den Einsatz der Justizbehörden handelt, das Bundesministerium für Justiz.

 

Grundsätzlich können Fälle auch an den Monitoringausschuss herangetragen werden, der nach der UN-Behindertenrechtekonvention durch eine Novelle des Bundesbehindertengesetzes eingerichtet wurde. Nach Art. 33 dieser Konvention sind allerdings auch die Länder verpflichtet, für ihren Kompetenzbereich vergleichbare unabhängige Ausschüsse einzurichten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen