4972/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.06.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0108-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5041/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.a Sonja Steßl-Mühlbacher, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die sogenannte BUWOG-Causa“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 3:

Vor allem im zeitlichen Zusammenhang mit Medienberichten werden über die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz auch das Kabinett und ich über den Stand des Verfahrens informiert. Mit den ermittelnden Staatsanwälten halten mein Kabinett und ich keinen Kontakt.


Zu 2:

Diese Frage bezieht sich auf den Inhalt eines anhängigen und gemäß § 12 StPO nicht öffentlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien. Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung derzeit nicht möglich ist, weil dadurch einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in der Fragestunde am 25. März 2010 in der 59. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP sowie auf die Beantwortung der Anfrage betreffend „das dritte BUWOG-Liechtenstein-Konto“ (Drittes Konto), Zahl 4821/J-NR/2010.

Zu 4:

Nach den mir vorliegenden Berichten und Informationen sind – abgesehen von den wiederholten öffentlichen Forderungen bestimmter Ermittlungshandlungen durch Vertreter politischer Parteien – keine Versuche bekannt, auf den Gang des Verfahrens aus parteipolitischen Gründen Einfluss zu nehmen. Allerdings erwecken wiederholte öffentliche Forderungen durch Politiker an die Anklagebehörde bei dieser den Anschein einer versuchten Beeinflussung.

Zu 5:

Ja.

Zu 6:

Diese Frage bezieht sich auf den Inhalt eines anhängigen und gemäß § 12 StPO nicht öffentlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien. Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung derzeit nicht möglich ist, weil dadurch einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

 

. Juni 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)