4978/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.06.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

(5-fach)

 

 

 

 

GZ: BMASK-40001/0036-IV/7/2010

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5263/J der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Förderungen beim Ankauf von Fahrzeugen für Menschen mit Behinderungen wie folgt:

 

Frage 1:

§ 36 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nennt als eine der Voraussetzungen für die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den behinderten Menschen selbst. Dafür ist die Nennung des Kindes mit Behinderung als Zweitzulassungsbesitzer, wie dies in der Praxis meist gehandhabt wird, hinreichend.

 

Im Übrigen verweise ich darauf, dass die zitierte Bestimmung eine ausdrückliche Härteklausel enthält. Sollte daher die Zulassung des Fahrzeuges auch auf ein Kind mit Behinderung im Einzelfall tatsächlich nicht akzeptiert werden, könnte die Leistung im Wege des Härteausgleichs gewährt werden, sofern die Verwendung des Fahrzeuges für die Beförderung des Kindes glaubhaft gemacht wird.

 

Da mir bislang keine Probleme mit der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe im Zusammenhang mit Kindern mit Behinderung bekannt geworden sind, vermag ich diesbezüglich derzeit keinen Handlungsbedarf zu erkennen.


Fragen 2 und 3:

Darüber liegen mir keine statistischen Daten vor, da Marke und Typ des Fahrzeuges sowie das Alter des Menschen mit Behinderung, dessen persönliche Mobilität unterstützt wird, für das Verfahren auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe nicht relevant sind.

 

Fragen 4 und 5:

Nach der derzeitigen Rechtslage hat ein Mensch mit Behinderung unter den im § 36 BBG näher geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 zu entrichtenden Abgabe, wobei der Berechnung ein Kaufpreis von höchstens € 20.000,- zuzüglich der Kosten einer allfälligen behinderungsbedingt notwendigen Zusatzausstattung zugrunde zu legen ist.

 

Das BBG bezieht sich in dieser Hinsicht auf eine nicht in meiner Zuständigkeit liegende Norm, nämlich das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das zum Bundesminister für Finanzen ressortiert. Es obliegt daher nicht mir, Vorschläge zur Gestaltung der Normverbrauchsabgabe selbst zu erstatten, wenngleich mir eine ökologische Faktoren stärker berücksichtigende Ausformung dieser Abgabe durchaus überlegenswert erscheint.

 

Hinsichtlich der in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden Vollziehung des § 36 BBG ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung von ihrer gesamten Konzeption her die - ihrer Höhe nach begrenzte - Refundierung einer zuvor entrichteten Abgabe zum Inhalt hat. Die Abgeltung für Menschen mit Behinderungen setzt daher, von der erwähnten Ausnahme des Kaufpreislimits und der zulässigen Frequenz der Gewährung abgesehen, keine eigenständigen inhaltlichen Kriterien voraus und versteht sich als allgemeine Förderung der persönlichen Mobilität von Personen, die dazu eines eigenen Fahrzeuges bedürfen.

 

Gerade für einkommensschwächere Menschen mit Behinderungen sieht das BBG im Übrigen die Möglichkeit der Gewährung von Zuwendungen vor, wenn eine rasche Hilfestellung eine - insbesondere im Zusammenhang mit der Behinderung - aufgetretene Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Selbstverständlich ist mir die Orientierung der Unterstützung der öffentlichen Hand an den Bedürfnissen im jeweiligen Einzelfall ein vorrangiges Anliegen.

 

Fragen 6 und 9:

Das Regierungsprogramm der XXIV. GP nennt als Vorhaben der Bundesregierung unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, etwa die einheitliche Begutachtung zur Zuerkennung des Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960.


Besprechungen mit Vertretern der Bundesländer und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie haben ergeben, dass aus deren Sicht keinerlei Schwierigkeiten bei der österreichweit einheitlichen Vollziehung des § 29b StVO zu verzeichnen sind, was sich auch an der geringen Zahl von Rechtsmitteln zeigt. Eine Begutachtung durch das Bundessozialamt wurde einhellig abgelehnt.

 

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und um den Menschen mit Behinderungen mehrfache ärztliche Begutachtungen zu ersparen, habe ich mich daher entschlossen, bei Vorliegen eines Ausweises nach § 29b StVO die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass ohne nochmalige Befassung eines ärztlichen Sachverständigen vornehmen zu lassen.

Liegt kein „Parkausweis“ vor, werden die Voraussetzungen für die erwähnte Eintragung selbstverständlich vom Bundessozialamt geprüft.

 

Fragen 7 und 8:

Hinsichtlich der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe wird es zu keinen Mehrkosten kommen, da für diesen Zweck bereits auf Grund der geltenden Rechtslage der Ausweis gemäß § 29b StVO als Nachweis der Behinderung ausreicht.

 

Bei der Gratis-Autobahnvignette könnten sich durch die vereinfachte Vorgangsweise Auswirkungen ergeben. Da sich aber die Zahlen der zuletzt ausgegebenen Gratis-Vignetten und der gültigen „Parkausweise“ in derselben Größenordnung bewegen, gehe ich - falls überhaupt - von geringfügigen Veränderungen aus, denen jedenfalls dauerhaft verringerte Verwaltungskosten gegenüber stehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen