4981/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.06.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
 


S91143/54-PMVD/2010                                                                                                   . Juni 2010

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. April 2010 unter der Nr. 5074/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Information an Stellungspflichtige über die rechtlichen Folgen der Leistung des Zivildienstes" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 2:

Derartige Informationen bereits im Zeitpunkt der Aufforderung zur Stellung an Stellungs­pflichtige zu übersenden, ist weder nach dem Wehrgesetz 2001 noch nach dem Zivildienst­gesetz 1986 vorgesehen.

Zu 3 bis 6:

Im Zuge der Stellung werden Stellungspflichtige im Rahmen der „allgemeinen Information“ über den Zivildienst, insbesondere Fristen und Möglichkeiten der Einbringung einer Zivil­diensterklärung informiert. Zusätzlich besteht für jeden Stellungspflichtigen die Möglich­keit, sich mit allgemeinen Fragen jederzeit an die Informationsstelle der Ergänzungs­abteilung bzw. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stellungskommission zu wenden. Bei weiteren konkreten Fragen wie beispielsweise zu Zuweisungsterminen, Dienstleistungs­gebieten etc. wird auf die Möglichkeit hingewiesen, sich an den Info-Dienst der Zivildienst­serviceagentur zu wenden. Darüber hinaus werden Stellungspflichtigen Informationen über Präsenz- und Zivildienst als Beilage zur Bestätigung über den Beschluss der Tauglichkeit schriftlich ausgefolgt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Information darf ich auf die angeschlossene Beilage verweisen. Vorschriften und dementsprechend auch Informationen darüber, wie der Zugang zu einzelnen Berufsgruppen, beispielsweise den Polizeidienst, geregelt ist, fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

Zu 7:

Hiezu verweise ich zunächst auf nachstehende Beilage. Darüber hinaus wird stellungspflichtigen Personen das Formular für die Zivildiensterklärung (www.bmi.gv.at/cms/zivildienst/formulare/files/Formular_Zivildiensterklaerung.pdf) zur Verfügung gestellt.


Beilage

Zivildienstinformation:

 

Der Wehrpflichtige hat das Recht, bis 2 Tage vor der Zustellung des Einberufungsbefehles, jedoch mindestens 6 Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst „tauglich“ befunden wurde, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Auf die Frist von 6 Monaten kann ausdrücklich und schriftlich verzichtet werden. Durch einen solchen Verzicht kann der Wehrpflichtige bereits vor Ablauf von 6 Monaten zum Grundwehrdienst einberufen werden; das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung bis 2 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehles wird dadurch jedoch nicht berührt. Die Zivildiensterklärung ist im Anschluss an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst beim nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung fristgerecht bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden und hat die Erklärung des Wehrpflichtigen zu enthalten, die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es, von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen, aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei der Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde und deshalb Zivildienst leisten zu wollen. Der Zivildiensterklärung sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung, beruflicher Werdegang) anzuschließen.

Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugehen, ist ausgeschlossen:

-          wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

-          wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78d B-VG) angehört hat oder

-          vom zweiten Tag vor der Zustellung eines Einberufungsbefehles zum Grundwehrdienst bis zur Entlassung aus diesem bzw. bis zur Behebung des Einberufungsbefehles,

-          nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes bis zum Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war,

-          für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht.

Zivildienstpflichtige können ihre Zivildiensterklärung bis 2 Wochen nach Zustellung des Zuweisungsbescheides zur Leistung des Zivildienstes sowie nach vorzeitiger Beendigung des Zivildienstes bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando widerrufen. Dieser Widerruf hat die Erklärung zu enthalten, die Wehrpflicht nicht mehr aus den oben genannten Gründen zu verweigern. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugehen, ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen. Ob eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht wurde und daher der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig wurde, wird nachträglich durch Bescheid der Zivildienstserviceagentur festgestellt; ob eine gültige Widerrufserklärung vorliegt und daher die Zivildienstpflicht erloschen ist, durch Bescheid des Bundesministers für Inneres festgestellt. Zivildienstpflichtigen sind unter anderem der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen wie z. B. Faustfeuerwaffen und das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren ab Eintritt der Zivildienstpflicht untersagt.

Der Zivildienst dauert 9 Monate.

Präsenzdienstinformation:

Meldepflichten:

Taugliche Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando, in dessen Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben, zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist binnen 3 Wochen dem Militärkommando zu melden. Die Unterlassung einer solchen Meldung ist verwaltungsbehördlich strafbar.

Einberufung zum Grundwehrdienst:

Der Grundwehrdienst dauert 6 Monate.

Taugliche Wehrpflichtige haben innerhalb von 6 Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit mit ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen. Die Heranziehbarkeit beginnt entweder nach Ablauf von 6 Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen oder mit Ende eines Ausschlusses von der Einberufung, einer befristeten Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. eines gewährten Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes, sofern dieses Ende erst später eintritt.

Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst:

Von der Einberufung zum Grundwehrdienst sind jene tauglichen Wehrpflichtigen ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem die Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde – längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet.

Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes:

Werden taugliche Wehrpflichtige nicht zu einem Termin zum Grundwehrdienst einberufen, der spätestens innerhalb eines Jahres nach der Heranziehbarkeit liegt, haben sie Anspruch auf Aufschub, sofern sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würden.

Der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag des Wehrpflichtigen bis zum Abschluss einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung durch das zuständige Militärkommando zu verfügen, jedoch längstens bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem dieser Wehrpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet.

Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes:

Liegen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen eines tauglichen Wehrpflichtigen vor, so wird er – soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - auf seinen Antrag vom zuständigen Militärkommando für die Dauer des Vorliegens dieser Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit.

Darüber hinaus werden taugliche Wehrpflichtige von Amts wegen - soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - befreit, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeit von Fachkräften der Entwicklungshilfe, erfordern. Zur Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens ist eine entsprechende Anregung (zB durch den Arbeitgeber) an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu richten.