5002/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.06.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0089-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 15. Juni 2010

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5079/J-NR/2010 betreffend Zahlen und Präventionsmaßnahmen gegen falsche Ernährung, Fett- und Magersucht und für ein gesundes positives Körpergefühl, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 21. April 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Vor Eingang auf die einzelnen Fragestellungen ist es in Bezug auf eine „Gesundheitsvorsorge für Schülerinnen und Schüler“ wesentlich festzuhalten, dass es sich dabei um keine zum Schulwesen (Art. 14 B-VG) gehörende Vollzugsaufgabe handelt und somit nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. der Schulbehörden fällt. Die gegenständliche Parlamentarische Anfrage geht von der nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang stehenden und weit verbreiteten Annahme aus, wonach alles, was die Gesundheit von Schülerinnen und Schüler betrifft und in der Schule stattfindet, in die Verantwortung der Schulbehörden, der Schule und damit der Schulärztinnen und Schulärzte fällt:

 

1. Aus den im Zusammenhang mit dem in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG vorgegebenen Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ zu sehenden und im Bundesministeriengesetz 1986 entsprechend dessen Anlage Teil 2 Abschnitt E zu § 2 (in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009) festgelegten Verantwortungs- und Aufgabenbereichen der einzelnen Ressorts ergibt sich, dass zu den seitens des Gesundheitsressorts zu


vollziehenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens (Z 1) auch die „Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge, einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend“ zählen. Dabei knüpft das Bundesministeriengesetz 1986 in Interpretation des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG implizit sowohl an § 58 der Dienstordnung für die Gesundheitsämter, MBl. I S 327/1935 als auch an § 4 Abs. 6 der Ersten Durchführungsverordnung zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens dRGBl. I S 177/1935 an, welche nach wie vor in Gesetzesrang stehend geltendes Recht sind. Die klaren Formulierungen in diesen drei Rechtsquellen schließen es nach Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur aus, eine an Schulen betriebene flächendeckende Gesundheitsvorsorge sowie eine von Ärztinnen und Ärzten außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts an Schulen durchgeführte Gesundheitserziehung als Annexmaterie zu Art. 14 B-VG anzusehen.

 

2. Die in den erwähnten Rechtsquellen aus 1935 angesprochene Schulgesundheitspflege bzw. die darin erwähnten Schulärzte decken sich inhaltlich nicht mit § 66 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Während die in den aus dem Jahr 1935 stammenden Dokumenten verankerten Schulärzte funktionell Organe der Gesundheitsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden, Magistrate) und organisatorisch Organe der Länder (Art. 102 Abs. 1 B-VG) sind, sind die in § 66 SchUG angeführten Schulärzte funktionell Organe der Schulbehörden des Bundes (Bezirksschulräte, Landesschulräte) und organisatorisch entweder den Gemeinden (§ 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) oder dem Bund zuzurechnen. Ähnliches gilt für den Begriff „Schulgesundheitspflege“. Die Rechtsordnung kennt sohin zwei Kategorien von Schulärzten. Schulärztinnen und Schulärzte, die als Organe der Schulbehörden im begrenzten Rahmen von § 66 SchUG tätig sind, sowie Schulärztinnen und Schulärzte, die als Organe der Gesundheitsbehörden alle zum Gesundheitswesen gehörenden Maßnahmen, die auch die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend einschließen, setzen können. Auch der Begriff „Schulgesundheitspflege“ wird von der Rechtsordnung in einem doppelten Sinn verwendet.

 

3. Gemäß § 66 Abs. 1 SchUG haben die Schulärztinnen und Schulärzte eine zentrale Aufgabe. Sie beraten „die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen“. Um diese Beratung durchführen zu können, haben die Schulärztinnen und Schulärzte die Schülerinnen und Schüler einmal im Jahr zu untersuchen (§ 66 Abs. 2 SchUG). Der Blickwinkel des Schularztes nach schulunterrichtsrechtlichen Vorgaben ist demnach lehrkräftezentriert und überdies auf jene Aspekte eingeschränkt, die den Unterricht und den Schulbesuch betreffen. Der derart vorgesehene Schularzt betreibt keine Gesundheitsprävention für Schülerinnen und Schüler. Daher kommt den Schulärztinnen und Schulärzten nach § 66 SchUG nur eine Beratungsfunktion gegenüber den Lehrkräften zu. Sie unterrichten die Lehrkräfte in allgemeiner Form über den Gesundheitsstatus der Schülerinnen und Schüler einer Schule und geben Hinweise, wie unerwünschten Entwicklungen im Rahmen des schulischen Unterrichts aus medizinischer Sicht gegengesteuert werden kann. Diese Beratung der Lehrerinnen und Lehrer ist anonym, um das Datenschutzrecht nicht zu verletzten.

 

Stellt die/der Schulärztin/Schularzt anlässlich der gemäß § 66 Abs. 2 SchUG durchzuführenden Untersuchung bei einer/einem Schülerin/Schüler eine gesundheitliche Auffälligkeit fest, hat sie/er die Erziehungsberechtigten davon „in Kenntnis zu setzen“ (Das ist keine Beratung im Sinn von § 4 Abs. 6 dRGBl. I S 177/1935). Die Schule erfüllt auf diese Weise nur ihre grundsätzliche Informationspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten. Es ist dann Aufgabe der


Erziehungsberechtigten die weiteren Veranlassungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Obsorgepflicht zu treffen (§ 146 ABGB). Gemäß dieser bürgerlich-rechtlichen Bestimmung ist „die Wahrung des körperlichen Wohls und der Gesundheit“ ihrer Kinder eine der zentralen Obliegenheiten der Eltern. Als Organ der Schule ist die/der Schulärztin/Schularzt nicht berechtigt, die von den Eltern getroffenen Maßnahmen routinemäßig zu kontrollieren. Denn die Schule hat das Elternrecht zu achten. In Fragen der Obsorge (Erziehung und Pflege) kommt ihr nur ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht zu (§ 47 SchUG). Kommen Eltern ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern nicht nach, ist es nicht die Aufgabe des Schularztes (der Schule) die Eltern zu überwachen. Vielmehr hat die Schulleitung die Jugendwohlfahrtsbehörde zu verständigen (§ 48 SchUG). Diese leitet dann die erforderlichen Maßnahmen in die Wege.

 

4. Im Gegensatz zu den in § 66 SchUG umschriebenen Schulärztinnen und Schulärzten dürfen jene Schulärztinnen und Schulärzte, die als Organe der Gesundheitsbehörden eingerichtet werden können (§ 58 Dienstordnung MBl. I S 327/1935; Durchführungsverordnung dRGBl. I S 177/1935; Abschnitt E Z 1 der Anlage Teil 2 zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986) durchaus präventiv im Sinn der Anfrage tätig sein. Da sie jedoch nicht der Schulverwaltung unterstehen, kann das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur über sie auch nicht verfügen.

 

Ungeachtet dessen kooperiert das Ressort mit dem Gesundheitsressort bei Gesundheitsthemen, wie dies in Beantwortung der nachstehenden Fragen festgehalten wird.

 

Zu Frage 1:

Die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend fällt entsprechend Abschnitt E Z 1 der Anlage Teil 2 zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009) in den Kompetenzbereich des Gesundheitsministeriums. Es sind dem Bereich der Gesundheitsvorsorge der schulbesuchenden Jugend zuzuordnende Datenerhebungen demnach nicht vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorzunehmen.

 

Zu Frage 2:

Die Aufgaben, Zielsetzungen und Grundlagen der schulischen Gesundheitsförderung und deren Umsetzung folgend dem Unterrichtsprinzip „Gesundheitserziehung“ sind in einem Grundsatzerlass näher beschrieben (Rundschreiben Nr. 7/1997). Den das fächerübergreifende Unterrichtsprinzip umsetzenden Lehrkräften ist die Einbeziehung von Expertinnen und Experten, darunter den Schulärztinnen und –ärzten, jedenfalls eröffnet. Im Bundesschulbereich ist durch die wöchentliche Anwesenheit der Schulärztinnen und Schulärzte die Möglichkeit gegeben, die Essstörung nicht nur zu erkennen, sondern gegebenenfalls ein Vertrauensverhältnis zu den Betroffenen aufzubauen und sie unterstützend zu begleiten. Die Rolle der Lehrkräfte sollte es sein, gesundheitliche Auffälligkeiten der Schülerinnen und Schüler zu bemerken. Gemeinsam mit dem schulärztlichen und schulpsychologischen Dienst, den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung sind individuelle Lösungen zu suchen.

 

Zu Frage 3:

Die Präventionsprogramme einschlägiger Beratungsstellen sind dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bekannt. Ansatzpunkte der schulische Primärprävention liegen in der Stärkung und Förderung personaler und sozialer Ressourcen dh. es werden Projekte und


fächerübergreifender Unterricht zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, Empowerment und Kompetenzsteigerung von Jugendlichen durchgeführt. Die GIVE-Servicestelle für Gesundheitsbildung der Partner Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie Österreichisches Jugendrotkreuz stellt allen Schulen niederschwellig Informationen zu Gesundheitsthemen zur Verfügung. Die GIVE-Broschüre „Prävention von Essstörungen“ enthält aktuelle Informationen zu den Angeboten und Kontaktadressen in den Bundesländern.

 

Zu Frage 4:

Die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend fällt entsprechend Abschnitt E Z 1 der Anlage Teil 2 zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 in den Kompetenzbereich des Gesundheitsministeriums. Für die Durchführung von Präventionsprogrammen in Bezug auf Übergewicht stehen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur daher keine Mittel zur Verfügung.

 

Zu Fragen 5 und 10:

Bereits seit vielen Jahren werden an Bundesschulen die räumlichen Voraussetzungen geschaffen, Mahlzeiten anzubieten, sei es in Form von Buffets oder von Finalküchen mit angeschlossenen Speisezonen, um für Verpflegung qualitativ hochwertige Produkte anbieten zu können. Im Rahmen der Schulautonomie können Schulen gesunde Mahlzeiten anbieten, insbesondere in Kooperation mit den Elternvereinen.

Das Thema Ernährung an der Schule ist in diesem und nächstem Jahr ein Schwerpunktthema der schulischen Gesundheitsförderung. Die Rahmenbedingungen sollen überarbeitet und die erfolgreiche Umsetzung soll durch Begleitmaßnahmen unterstützt werden.

Im Rundschreiben Nr. 53/1997 des Ressorts (für die Ausschreibung bzw. Vergabe zur Führung von Finalküchen und Buffets an Bundesschulen durch die Landesschulräte bzw. den Stadtschulrat für Wien) werden unter Punkt 7 betreffend Warenkorb ein Mindestangebot an „gesunder Verpflegung“ definiert (ua. Vollkornbrot, Knäckebrot, Milchgetränke, Mineralwasser, Fruchtsaftgetränke, Joghurt, Obst je nach Jahreszeit) und die Empfehlung für die Verwendung von Produkten aus biologischem Anbau ausgesprochen. Diesem Rundschreiben ist ein Musterpachtvertrag beigelegt, in welchem auch das Mitspracherecht des Schulgemeinschaftsausschusses und der/des Schulärztin/Schularztes hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Zusatzangebotes festgelegt sind.

Im Rahmen des nationalen Aktionsplans Ernährung ist die Kooperation mit dem Gesundheitsministerium vorgesehen.

 

Zu Frage 6:

In der Regel verfügen sämtliche Unterrichtsräume über Waschbecken, sodass dort eine unmittelbare Entnahme von Trinkwasser gegeben ist. Dies ermöglicht auch das problemlose Auffüllen von Trinkflaschen vor Ort.

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur unterstützt verschiedene Initiativen, die für die Bedeutung des Trinkens und insbesondere des Wassertrinkens sensibilisieren. Weitere Initiativen sind im Rahmen des nationalen Aktionsplans Ernährung geplant.

 

Zu Frage 7:

Ja.


Zu Frage 8:

Es gibt neben der GIVE-Servicestelle für Gesundheitsbildung zahlreiche regionale Angebote für Schulen, wie Workshops für Schülerinnen und Schüler, Multiplikatorenschulungen für Lehrkräfte und Schulärztinnen sowie Schulärzte, Informationsveranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer, Supervisionsgruppen, Fortbildungsreihen und Websites. Eine statistische Erfassung der Nutzung der Angebote liegt zentral jedoch nicht vor.

Für Schulärztinnen und Schulärzte finden in allen Bundesländern oft mehrmals jährlich Fortbildungsveranstaltungen statt. Das Thema Essstörungen wird häufig aufgegriffen, so hat etwa die Leiterin der Essstörungs-Hotline bei der Schulärztetagung 2009 referiert.

 

Zu Frage 9:

Der Bedeutung der Bewegung für die Entwicklung junger Menschen in körperlicher, kognitiver, emotionaler und sozialer Hinsicht wird durch die Führung des Pflichtgegenstandes „Bewegung und Sport“ in allen Schularten (außer in der Berufsschule im dualen Ausbildungssystem) und auch im ergänzenden Angebot (Unverbindliche Übungen, Freigegenstände, Schulveran­staltungen mit sportlichem Akzent) Rechnung getragen.

 

Das österreichische Schulsystem bietet weiters Talenten und herausragenden Begabungen im Sport die Möglichkeit, entweder eine umfassende sportliche Ausbildung in der Schule zu erhalten (Sporthauptschulen, Sportgymnasien), im Rennskilauf eine bestmögliche Ausbildung zu absolvieren (Skihauptschulen, Skihandelsschulen und Skigymnasien) oder unter besonderer Berücksichtung eines Hochleistungstrainings neben der Leistungssportkarriere einen Schulabschluss zu erhalten (Schulversuche Handelsschulen bzw. Oberstufenrealgymnasien für Leistungssportlerinnen und –sportler).

 

Jährlich schließen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung Graz, Innsbruck, Linz und Wien („Die Sportakademien.“ – Ausbildungen für den außerschulischen Sport) an die 2.200 Lehrwarte, Instruktorinnen und Instruktoren, Lehrerinnen und Lehrer, Trainerinnen und Trainer sowie Diplomtrainerinnen und –trainer ihre Ausbildung ab, auch diese tragen den Sport zu unserer Jugend.

 

Die Österreichische Bundesregierung erachtet Sport als bedeutende Querschnittsmaterie und verfolgt das Ziel, die Sportaktivität der Bevölkerung zu steigern und bewusstseinsbildende Maßnahmen für die Bedeutung von gesundheitsfördernden Sport- und Bewegungsaktivitäten zu setzen. Das Regierungsprogramm betont die Bedeutung der Einbeziehung des organisierten Sports in den Schulalltag. Vor allem im Bereich der Tagesbetreuung und für die Realisierung einer „täglichen Bewegungseinheit“ können Kooperationen mit dem organisierten Sport einen wesentlichen Beitrag leisten. Darüber hinaus soll eine Bewegungsoffensive im Volksschulalter zur Bekämpfung festgestellter nachteiliger Entwicklungen der körperlichen Fähigkeiten und des Gesundheitszustandes unserer Kinder unter Nutzung der Kooperationsmöglichkeiten von Vereinen und Schulen weitergeführt werden.

Sport fördert individuelles und soziales Wohlbefinden, eine gesunde Lebensführung und soziale Verhaltensweisen. Die Möglichkeit zu regelmäßiger sportlicher Betätigung im schulischen Umfeld über den Unterricht hinaus regt zu einer sinnvollen Gestaltung der Freizeit an. Zugleich hat die regelmäßige sportliche Betätigung positive gesundheitliche Auswirkungen und kann zu einer gesundheitsbewussten Lebensweise beitragen.


Unter diesen Voraussetzungen haben das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Sportministerium) und die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit von Schule und organisiertem Sport bei Angeboten von Bewegung, Spiel und Sport in österreichischen Schulen getroffen: Sie gilt als Orientierung und Grundlage für die Zusammenarbeit von Schule und Sportorganisationen.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Rahmen der Kooperation mit dem Sportministerium und in Umsetzung des aktuellen Regierungsprogramms Maßnahmen zur Förderung von Bewegung und Sport in den Volksschulen vorgesehen.

In einer Expertengruppe wurde das Projekt „Gesund & Munter“ konzipiert. Die inhaltlichen Schwerpunkte betreffen

-     mehr Bewegung für Kinder im Volksschulalter im gesamten Schultag,

-     mehr Kompetenz für Lehrerinnen und Lehrer im Bereich „Bewegung und Sport“

und wurden in einer Pilotphase im Zeitraum April bis Juni 2009 in der Praxis erprobt.

Durch die Verfolgung der strategischen Ziele dieser Bewegungsinitiative wird versucht, dem Anliegen des Regierungsprogramms bestmöglich zu entsprechen:

-     Qualitätssicherung durch Empfehlung von grundlegenden „Bewegungsstandards“,

-     Erhöhung des Anteils an Bewegung beim Lernen und in der Freizeit auch in Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen,

-     Ausgleich von motorischen Defiziten,

-     Kooperation mit dem außerschulischen, organisierten Sport.

 

Gleichzeitig dazu wurde seitens des Sportministeriums das Projekt „Kinder gesund bewegen“ ins Leben gerufen. Im Zuge dieses Projekts werden Sportverbände / -vereine durch das Sportministerium über die Initiative „Fit für Österreich“ mit finanziellen Ressourcen bedacht, wodurch konkrete Angebote im Ausmaß von bis zu zehn Einheiten für Volksschulen in Übereinstimmung mit der zuständigen Schulbehörde gesetzt werden können:

-     Bewegungsbegleitung bei Bewegungseinheiten im Sportunterricht

-     Speziell für Kinder gestaltete Outdoor-Erlebnisbewegungs-Programme

-     Informationsveranstaltungen für Eltern

-     Durchführung von Bewegungsfesten an der Schule

-     Qualifizierungsmaßnahmen für Pädagogen mit dem Schwerpunkt „Gesundheitssport“

Das Sportministerium stellt für diese bundesweite Initiative rd. EUR 2 Mio. aus Mitteln der besonderen Bundes-Sportförderung zur Verfügung.

 

Aus der Kooperation Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und Sportministerium geht auch das gemeinsame Projekt „SCHUL OLYMPICS“ hervor. Durch eine engere Kooperation der Fachverbände mit dem Ressort und dem Sportministerium können die österreichischen Bundesmeisterschaften der Schulsportbewerbe inhaltlich aufgewertet und besser präsentiert werden als bisher. Die Organisation des Projekts „SCHUL OLYMPICS“ erfolgt über eine vom Sportministerium finanzierte Arbeitsgemeinschaft, deren Ziel es ist, durch Veranstaltung von Wettbewerben an den Schulen dem Bewegungsmangel entgegenzuwirken und die Kooperation mit den Sportverbänden zu fördern.

Da in den letzten Jahren die an Schulsportbewerben teilnehmenden Schulen vermehrt die anfallenden Reisekosten zu den Bundesfinalwettkämpfen thematisierten, wurde im Zuge der


Neugründung der Arbeitsgemeinschaft „SCHUL OLYMPICS“ mit der ÖBB eine Sponsor­kooperation eingegangen, die den für die jeweils jährlich ausgeschriebenen 10 SCHUL OLYMPICS – Bundesfinalveranstaltungen qualifizierten Teams die kostenlose An- und Rückreise mittels ÖBB SCHULcard ermöglicht. Um eine Gleichstellung aller Schulsport­wettbewerbe herbeizuführen, wird das Ressort zudem zukünftig auch aus eigenen Mitteln für die kostenlose An- und Rückreise zu den übrigen Bundesmeisterschaften Sorge tragen.

 

Mit dem Ziel, das qualitative und quantitative Angebot in den neuen Formen der Ganztagsschule weiter auszubauen und zu verbessern wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie Sportministerium angestrebt, in enger Abstimmung mit den Pädagogischen Hochschulen und der Bundes-Sportorganisation (BSO) Modelle und Anreizsysteme für eine Einbindung des organisierten Sports in Betreuungsangebote von Schulen zu entwickeln, die eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler nach pädagogisch und sportwissenschaftlich zeitgemäßen Standards ermöglichen. Eine entsprechende Finanzierung wird in den kommenden Gesprächen zum Ausbau der Ganztagsschulformen angestrebt.

 

Zum weiteren Ausbau der Kooperation zwischen Sport und Schule wurde eine interministerielle Arbeitsgruppe „Sport & Jugend“ eingerichtet, in der auch die oben genannten Maßnahmen koordiniert wurden. Diese Arbeitsgruppe soll in Zukunft als Plattform für den Informationsaustausch und die Abwicklung gemeinsamer Projekte und Maßnahmen mit den Partnern dienen.

 

Zu Frage 11:

Die Schulpsychologie-Bildungsberatung steht den Lehrerinnen und Lehrern beratend zur Seite.

 

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.