5010/AB XXIV. GP
Eingelangt am
18.06.2010
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0073-I/4/2010 Wien, am 15. Juni 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. April 2010 unter der Nr. 5075/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Fundwesen in Österreich - Datenschutzrechtliche Problemstellungen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 sowie 3 bis 6:
Ø Welche konkreten Verpflichtungen haben die Fundbehörden, wenn Fundgegenstände - die offensichtlich personenbezogene Daten enthalten - bei den Fundbehörden abgegeben werden?
Ø
Wie
hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde
abgegebenen Personalcomputern (PC's), Laptops, Digitalkameras, Handys oder
andere Datenspeichermedien etc., die u.a. personenbezogene Daten
beinhalten, umzugehen? Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Ø
Darf-
sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder
rechtmäßigen Besitzer (Verlustträger) kommt - der FinderIn
diese Fundsache nach einem Jahr trotz dieser personenbezogenen Daten
ausgehändigt werden?
Wenn nein, was soll dann in diesem Fall mit dieser Fundsache nach Ablauf eines
Jahres geschehen?
Gibt es datenschutzrechtliche Bedenken?
Ø Welche Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes sind in diesem Fall vor der Ausfolgung an den/der
FinderIn berücksichtigen?
Müssen die personenbezogenen Daten vor der Ausfolgung an den/der FinderIn
durch die Fundbehörde gelöscht werden?
Wenn ja, welche technischen Methoden sind zulässig?
Was ist zu tun, wenn eine Löschung nicht möglich
ist, bzw. dies nicht garantiert werden kann?
Kann diese Fundsache dann vernichtet werden?
In den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen „Allgemeine Angelegenheiten des Datenschutzes“ (Pkt. A. Z 11 in Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986). Ich weise darauf hin, dass auch für Funde, die personenbezogene Daten enthalten, das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1) und die Datensicherheitsmaßnahmen (§§ 14 f) gelten.
Das Sicherheitspolizeigesetz enthält in § 53b eine besondere gesetzliche Regelung (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 bzw. § 9 Z 3 DSG 2000), deren Vollziehung jedoch in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres fällt.
Ich verweise daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 5076/J durch die Frau Bundesministerin für Inneres.
Zu den Fragen 2 sowie 8 bis 10:
Ø Gibt es eine generelle Verpflichtung der Fundbehörden herauszufinden, ob Fundgegenstände personenbezogene Daten beinhalten (z.B. Digitalkamera)? Was muss in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Ø
Sind
aus Sicht des Ressorts spezielle gesetzliche Bestimmungen, welche Maßnahmen
bei Fund oder bei Verlust von Fundgegenständen mit personenbezogenen
Daten (z.B. digitale Datenträger) durch die Fundbehörden oder durch
andere Behörden ergriffen werden müssen, notwendig?
Wenn ja, wo soll dies geregelt werden?
Ø Bei welchen Fundgegenständen werden seitens des BKA hinsichtlich der Entgegennahme, Aufbewahrung, Ausfolgung, Verwertung etc. insgesamt eigene Sonderbestimmungen in den betreffenden Materiengesetzen für notwendig erachtet (Ersuche um Auflistung der Materiengesetze)?
Ø Wie beurteilt das Ressort nun nach 7 Jahren die fehlende Verpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, weiterhin Funde - so auch Fundgegenstände, die personenbezogene Daten beinhalten - übernehmen zu müssen?
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundskanzleramts.
Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 5076/J durch die Frau Bundesministerin für Inneres.
Mit freundlichen Grüßen