5010/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.06.2010
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.110/0073-I/4/2010                                                      Wien, am 15. Juni 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. April 2010 unter der Nr. 5075/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend Fundwesen in Österreich - Datenschutzrechtliche Problemstellungen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 sowie 3 bis 6:

Ø Welche konkreten Verpflichtungen haben die Fundbehörden, wenn Fundgegen­stände - die offensichtlich personenbezogene Daten enthalten - bei den Fundbe­hörden abgegeben werden?

Ø Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen Personalcomputern (PC's), Laptops, Digitalkameras, Handys oder andere Daten­speichermedien etc., die u.a. personenbezogene Daten beinhalten, umzugehen? Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Ø Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Be­sitzer (Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz dieser personenbezogenen Daten ausgehändigt werden?
Wenn nein, was soll dann in diesem Fall mit dieser Fundsache nach Ablauf eines Jahres geschehen?
Gibt es datenschutzrechtliche Bedenken?

 


Ø Welche Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind in diesem Fall vor der Aus­folgung an den/der FinderIn berücksichtigen?
Müssen die personenbezogenen Daten vor der Ausfolgung an den/der FinderIn durch die Fundbehörde gelöscht werden?
Wenn ja, welche technischen Methoden sind zulässig?
Was ist zu tun, wenn eine Löschung nicht möglich ist, bzw. dies nicht garantiert werden kann?
Kann diese Fundsache dann vernichtet werden?

 

In den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen „Allgemeine Angelegenhei­ten des Datenschutzes“ (Pkt. A. Z 11 in Teil 2 der Anlage zum Bundesministerienge­setz 1986). Ich weise darauf hin, dass auch für Funde, die personenbezogene Daten enthalten, das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1) und die Datensicherheitsmaßnahmen (§§ 14 f) gelten.

 

Das Sicherheitspolizeigesetz enthält in § 53b eine besondere gesetzliche Regelung (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 bzw. § 9 Z 3 DSG 2000), deren Vollziehung jedoch in die Zustän­digkeit des Bundesministeriums für Inneres fällt.

 

Ich verweise daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 5076/J durch die Frau Bundesministerin für Inneres.

 

Zu den Fragen 2 sowie 8 bis 10:

Ø Gibt es eine generelle Verpflichtung der Fundbehörden herauszufinden, ob Fund­gegenstände personenbezogene Daten beinhalten (z.B. Digitalkamera)? Was muss in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Ø Sind aus Sicht des Ressorts spezielle gesetzliche Bestimmungen, welche Maß­nahmen bei Fund oder bei Verlust von Fundgegenständen mit personenbezoge­nen Daten (z.B. digitale Datenträger) durch die Fundbehörden oder durch andere Behörden ergriffen werden müssen, notwendig?
Wenn ja, wo soll dies geregelt werden?

Ø Bei welchen Fundgegenständen werden seitens des BKA hinsichtlich der Entge­gennahme, Aufbewahrung, Ausfolgung, Verwertung etc. insgesamt eigene Son­derbestimmungen in den betreffenden Materiengesetzen für notwendig erachtet (Ersuche um Auflistung der Materiengesetze)?

Ø Wie beurteilt das Ressort nun nach 7 Jahren die fehlende Verpflichtung der Orga­ne des öffentlichen Sicherheitsdienstes, weiterhin Funde - so auch Fundgegen­stände, die personenbezogene Daten beinhalten - übernehmen zu müssen?

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundskanzleramts.

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 5076/J durch die Frau Bundesministerin für Inneres.

Mit freundlichen Grüßen