5011/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.06.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 19. April 2010 unter der Zahl 5076/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Fundwesen in Österreich – Ungelöste Problemstellungen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

Aus den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 idgF. (folgend: SPG) ergibt sich, wie die Fundbehörde mit verlorenen oder vergessenen Sachen zu verfahren hat, wobei „bedenkliche Fundstücke“ keine juristische Kategorie darstellen. Ergibt sich anlässlich einer fundrechtlichen Amtshandlung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, so hat die Fundbehörde gemäß § 78 StPO Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Sollten aufgrund der Besonderheit des Fundgegenstandes spezielle fundrechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen, so wird der Finder zweckmäßiger Weise darauf entsprechend hinzuweisen sein.


Zu Frage 5:

Entsprechende Informationen liegen nicht vor.

 

Zu Frage 6:

Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

An die EKIS-Sachenfahndung sind jene Fundbehörden, die auch Passbehörden sind, angebunden. Gemäß § 53b SPG ist die Fundbehörde ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgebliche personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Demgemäß wurde im Leitfaden zum Fundwesen (Erlass des BM.I) ua. eine Regelung dahingehend aufgenommen, dass bei Auffindung unterscheidbarer (nummerierter) Sachen, wie etwa Fahrrädern, Abfragen in der EKIS-Sachenfahndung erfolgen, wobei die nicht direkt an dieses System angebundenen Fundbehörden im Amtshilfewege eine entsprechende Anfrage durch die Sicherheitsbehörde durchführen lassen können.

 

Zu Frage 9:

Die Informationsverbundsysteme www.fundamt.gv.at und FundInfo.at können von den Fundbehörden jeweils als Musteranwendung MA004 und MA005 gemäß Anlage 2 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 DSG 2000 idgF. geführt werden. In dieser Standard- und Muster-Verordnung sind auch regelmäßige Datenübermittlungen der Fundbehörden an die Sicherheitsbehörden (zum Zweck der Sachenfahndung gemäß § 24 Abs. 2 SPG) ausgewiesen.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Wenngleich das SPG die Ausstellung einer Verlustanzeige oder -bestätigung nicht dezidiert vorsieht, so erscheint die Ausstellung solcher Dokumente durch die Fundbehörden nicht unstatthaft, wenn dies im Interesse des Verlustträgers gelegen ist. Dessen ungeachtet handelt es sich bei einer „Verlustbestätigung“ nicht um die Bestätigung des tatsächlichen Verlustes einer Sache, sondern lediglich um die Bestätigung der diesbezüglich erfolgten Anzeige.

 

Zu Frage 12:

Im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres sieht § 15 Abs. 2 des Waffengesetzes 1997 idgF. im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer waffenrechtlichen Urkunde vor, dass die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen hat.

 

Zu den Fragen 13, 15 bis 17, 19, 20 und 23:

Die Fundbehörde hat grundsätzlich nach den einschlägigen Bestimmungen des SPG vorzugehen. Ergibt sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sie gemäß § 78 StPO Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Kommen in bestimmten Materiengesetzen normierte fundrechtliche Bestimmungen zum Tragen, so wird der Finder darauf aufmerksam zu machen sein. Ansonsten sind Meinungen und Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes gemäß Art. 52 B-VG.

 

Zu Frage 14:

In den vom Bundesministerium für Inneres zu vollziehenden Materiengesetzen finden sich – abgesehen von den einschlägigen Bestimmungen im SPG – folgende spezielle Regelungen über Fund bzw. Verlust:

Materie

Gesetzliche Bestimmungen

Waffenwesen

§ 42 Waffengesetz

Passwesen

§ 22b Passgesetz und § 3 Abs. 2 Passgesetz-Durchführungsverordnung

Personenstandswesen

§§ 5, 6, 58 und 69 Personenstandsgesetz

Niederlassungs- und Aufenthaltswesen

§ 19 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Sprengmittelwesen

§§ 7 und 8 Sprengmittelgesetz 2010

 

Zu Frage 18:

Gemäß § 53b SPG ist die Fundbehörde ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Die Fundbehörde wird jedoch mit der Entgegennahme eines Fundes nicht datenschutzrechtlicher Auftraggeber (iSd § 4 Z 4 DSG 2000), der befugt wäre, über die Daten zu verfügen, zumal auch keine Norm existiert, die die Fundbehörde dazu ermächtigen würde, Daten anderer Auftraggeber löschen zu dürfen. Im Übrigen darf auf die Ausführungen des Bundeskanzleramtes in allgemeiner datenschutzrechtlicher Hinsicht zu den Fragen 1 bis 6 der Parlamentarischen Anfrage (Nr. 5075/J) verwiesen werden.

 

Zu den Fragen 21 und 22:

Das Finden von Waffen und Kriegsmaterial ist im § 42 Waffengesetz umfassend geregelt, ebenso wie sich die notwendigen Bestimmungen über das Finden von Schieß- und Sprengmitteln im § 8 Sprengmittelgesetz 2010 finden.


Zu den Fragen 24 bis 25:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes gemäß Art. 52 B-VG.

 

Zu Frage 26:

Die Zusammenarbeit funktioniert gut.